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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvertrag

    BGH: Anwaltliche Vertragsverletzung muss Motiv für die Kündigung eines Anwaltsvertrags sein

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Leer/Augsburg

    | Das KG (8.6.18, 9 U 41/16, Abruf-Nr. 202931 ) hatte für einen Anwaltsvertrag entschieden, dass auch noch ein nachgeschobener Kündigungsgrund, der im Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden hat, dem kündigenden Dienstberechtigten aber seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei, die Kündigung im Sinne der Vorschrift veranlasst haben kann. Das hat der BGH jetzt anders gesehen. |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Rechtsanwalt war von der Beklagten am 7.10.14 beauftragt worden, zwei Vertragsentwürfe zu fertigen. Damit sollten zwei Grundstücke der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder übertragen werden. Ihr sollte jeweils ein lebenslänglicher Nießbrauch vorbehalten werden. Die Beklagte kündigte am 10.10.14 den Anwaltsvertrag. Zur Begründung führte sie an, sie benötige noch Bedenkzeit. Sie wolle zudem den Wert der Häuser schätzen lassen. Am 13.10.14 übersandte der Kläger zwei Vertragsentwürfe. Diese habe er vor der Kündigung als „erste grobe“ Entwürfe gefertigt. Er übersandte außerdem zwei Kostenrechnungen über 16.342,27 EUR und 9.202,27 EUR. Die Beklagte berief sich auf den Wegfall der Vergütungspflicht wegen einer steuerschädlichen Vertragsgestaltung. Der Kläger hat u. a. die von ihm für die Entwurfstätigkeit geltend gemachten anwaltlichen Honorare eingeklagt. Das LG wies die Klage ab, das Berufungsgericht die Berufung zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH Erfolg (7.3.19, IX ZR 221/18, Abruf-Nr. 208334). Der BGH hat ‒ anders als das KG ‒ die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB verneint. Allgemein wird für § 628 Abs. 1 S. 2 BGB vertreten, dass die schuldhafte Vertragsverletzung der Grund für die außerordentliche Kündigung war. Die Vertragswidrigkeit muss für die konkrete Kündigung kausal gewesen sein. Erlange der Kündigende erst später Kenntnis von einer hinreichenden Vertragswidrigkeit, fehlt die Kausalität. Veranlassung bedeutet, dass zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung gewesen ist und sie adäquat kausal verursacht hat. So entschied es der BGH in der Vergangenheit bereits für den Arztvertrag.

     

    Für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gilt nichts anderes. § 628 Abs. 1 S.  2 BGB kann, um Wertungswidersprüche innerhalb der Regelung zu vermeiden, nicht anders ausgelegt werden als § 628 Abs. 2 BGB. Der stellt ebenso darauf ab, dass der andere Teil die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. Hierzu wird aber einhellig vertreten, dass die schuldhafte Vertragsverletzung Anlass für die Auflösung gewesen sein muss.

     

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB treffen den Dienstberechtigten, weil er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Ausnahme beruft. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB setzt, obwohl nach dem Wortlaut ein objektiv vertragswidriges Verhalten genügen würde, schuldhaftes Verhalten im Sinn der §§ 276, 278 BGB voraus.

     

    Es ist nicht erforderlich, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder geringfügige Vertragsverstoß des Dienstverpflichteten den Entgeltanspruch entfallen lässt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Klägers hatte die Beklagte aber nicht dargetan und war auch nicht festgestellt. Dabei hat der BGH unterstellt, dass die Vertragsentwürfe, wie sie der Kläger bis zu der Kündigung entwickelt hatte, einen Fehler aufwiesen. Der Kläger hatte nach dem Wortlaut der Entwürfe in den Vertragstext nicht den von der Beklagten aus Steuergründen erstrebten Vorbehaltsnießbrauch, sondern einen im konkreten Fall steuerschädlichen Zuwendungsnießbrauch aufgenommen.

     

    Dies war nach Ansicht des BGH aber lediglich eine Vorarbeit des Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt hatte, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte. Die Entwürfe können daher nach Auffassung des BGH keine die Kündigung veranlassende und zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs führende Pflichtwidrigkeit im Sinn von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB begründen. Das gilt auch, wenn sie Fehler aufweisen.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Anwaltsvergütung auch nach Mandatskündigung: OLG Oldenburg AK 17, 155
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 113 | ID 45888720