21.02.2023 · Fachbeitrag aus VE · Verfahrensrecht
Der BGH hat jetzt entschieden: Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert ihn nicht daran, Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger zu erheben, die ebenfalls auf den Erfüllungseinwand zielt.
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13.07.2023 · Fachbeitrag aus RVGprof · KostRÄndG 2021
Gerade in Strafsachen ist es häufig schwierig zu beurteilen, welches Gebührenrecht für den Anwalt maßgebend ist. Dies ist allerdings für eine korrekte Vergütungsabrechnung wichtig – anderenfalls drohen Verluste. Nach dem AG Korbach gilt: Ist der Anwalt vor dem 1.1.21 in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden und verteidigt er den Angeklagten nach dem 31.12.20 auch in einem Rechtsmittelverfahren, richtet sich nur die Vergütung der ersten ...
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25.08.2023 · Nachricht aus VE · Vollstreckung in Familiensachen
Greifen Anwälte in Kindschaftssachen einen ergangenen Beschluss an, müssen sie daran denken, dass dadurch keine aufschiebende Wirkung eintritt. Erstinstanzliche Beschlüsse sind ab Zustellung wirksam und damit sofort vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG). Hier bleibt nur eine einzige Option, um die Vollstreckung zu verhindern, wie das OLG Celle bestätigt (20.2.23, 10 WF 32/23, Abruf-Nr. 236475 ).
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02.08.2023 · Fachbeitrag aus FMP · Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung unterliegen Beitragsanpassungen in einem Beitragsentlastungstarif (hier BEA65) nicht den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.
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24.06.2022 · Fachbeitrag aus VE · Forderungspfändung
Anträge auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO a. F. (bis zum 30.9.20) kommen in der Praxis oft vor. Dabei ist häufig aber unbekannt, dass dem Schuldner gegen den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder regelmäßig Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahltem Einkommen zustehen. Diese Ansprüche sind trotz erteilter Restschuldbefreiung für Delikts- und Unterhaltsgläubiger (vgl. §§ 802f Abs. 2, 850d ZPO i. V. m. § 301 InsO) sowie für Neugläubiger pfändbar.
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