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  • 25.08.2023 · Nachricht · Vollstreckung in Familiensachen

    Es eilt: Gegen Umgangsbeschlüsse umgehend vorgehen

    | Greifen Anwälte in Kindschaftssachen einen ergangenen Beschluss an, müssen sie daran denken, dass dadurch keine aufschiebende Wirkung eintritt. Erstinstanzliche Beschlüsse sind ab Zustellung wirksam und damit sofort vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG). Hier bleibt nur eine einzige Option, um die Vollstreckung zu verhindern, wie das OLG Celle bestätigt (20.2.23, 10 WF 32/23, Abruf-Nr. 236475 ). |