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  • · Fachbeitrag · PKH und VKH

    Verantwortung im Nachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    | Die Mandatierung des Anwalts für das Bewilligungsverfahren in Prozesskostenhilfe (PKH)- oder Verfahrenskostenhilfe (VKH)-Sachen endet nicht automatisch mit der gerichtlichen Bewilligungsentscheidung. Unabhängig von einem Hauptsachemandat bleibt der Anwalt auch im Nachprüfungsverfahren verantwortlich und muss dem Gericht etwaige Veränderungen der Bewilligungsvoraussetzungen mitteilen. Eine Entscheidung des OLG Brandenburg (15.11.13, 9 WF 209/13, Abruf-Nr. 143387 ) eröffnet neue Wege, diese Beteiligungspflicht zu vermeiden ‒ wie, erläutert der folgende Beitrag. |

    1. Prüfverfahren: Zustellungen auch über den Anwalt

    Anwälte werden seit Jahren zunehmend mit einem Problem konfrontiert, das sich aus einer Mandatierung in einem PKH- oder VKH-Verfahren ergibt:

     

    • Beispiel ‒ Nachprüfungsverfahren nach Mandatsabschluss

    Mandant M mandatierte Anwalt A mit einer PKH-Bewilligung. A stellte für M den Antrag auf PKH-Gewährung. Nachdem die Kostenhilfe gewährt wurde, führte A das Mandat in der Hauptsache vor dem Gericht. Das Verfahren wurde beendet.

     

    Deutlich später führt der Rechtspfleger R ein PKH-Überprüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 3 S. 2 ZPO durch. Dabei stellt das Gericht an M adressierte Schriftstücke über den ursprünglich mandatierten A zu. Die Schreiben fordern M dazu auf, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. A hat bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu M. Unter seiner alten Adresse ist er nicht mehr erreichbar. A hat den Eindruck, das Gericht mache es sich leicht, indem er in einem nach seiner Ansicht abgeschlossenen Mandat als Zustellungsbevollmächtigter „missbraucht“ werde. Gleichzeitig befürchtet er, dass durch eine nicht rechtzeitige Information des M eine Aufhebung der PKH droht ‒ mit Rückzahlungsverfügungen für M. Dann könnte sich auch ein Problem für A ergeben, wenn er es nämlich versäumt hatte, eine neue Anschrift des M rechtzeitig zu ermitteln oder diesen darauf hinzuweisen, Adresswechsel auch ihm mitzuteilen.

     

     

    Nach § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO kann eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Verfahrensbeendigung erfolgen. Basis der Einbeziehung des Anwalts auch im Nachprüfungsverfahren sind zwei Entscheidungen des BGH (8.12.10, XII ZB 38/09, Abruf-Nr. 110316 und 8.9.11, VII ZB 63/10, Abruf-Nr. 113429). Hiernach müssen Zustellungen im PKH-Prüfungsverfahren auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens entsprechend § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei auch im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

     

    Diese Ansicht des BGH ist konsequent: Zur Mandatierung für das Bewilligungsverfahren gehört auch das Nachprüfungsverfahren. Der Vorgang ist somit endgültig erst nach Ablauf von vier Jahren nach Verfahrensbeendigung abgeschlossen. Die Bevollmächtigung für das Hauptsacheverfahren und die entsprechende Beiordnung im Rahmen der Kostenhilfebewilligung spielt insoweit keine Rolle. Das PKH- oder VKH-Bewilligungsverfahren steht zwar mit dem Hauptsacheverfahren in Verbindung, ist aber nicht mit ihm identisch.

     

    Durch das Gesetz zur Änderung des PKH- und Beratungshilferechts 2013 (BGBl. I 13, 3533) hat der Gesetzgeber die neue Pflicht für die PKH-Partei eingeführt, Änderungen der Anschrift nach § 120a Abs. 2 ZPO dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen. Unverändert bleibt aber die Situation, dass auch nach heutiger Regelung Zustellungen an die Partei über den Anwalt erfolgen können oder nach Ansicht der Gerichte sogar auch erfolgen müssen.

    2. Bisheriger Lösungsweg: Mandatsniederlegung

    Um aus der nachwirkenden Verpflichtung des Anwalts herauszukommen, Zustellungen des Gerichts an seinen früheren Mandanten ohne zusätzliche Vergütung abwickeln zu müssen, gab es bisher nur die in der Literatur diskutierte Lösung: Die Niederlegung des Mandats nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Allerdings wurde solchen Versuchen, sich von der Zustellungsverpflichtung zu befreien, von etlichen Gerichten eine Abfuhr erteilt. Dies geschah mit unterschiedlichen Begründungen:

     

    • Eine Niederlegung des Mandats sei aufgrund der Beiordnung nicht möglich. Es käme nur eine Entpflichtung in Betracht, für die es aber an einem wichtigen Grund im Sinne von § 48 Abs. 2 BRAO fehle.
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    • Bei Verfahren mit Anwaltszwang nach § 78 ZPO sei eine Niederlegung nicht möglich, weil die Vollmacht im Außenverhältnis so lange fortgelte, bis sich ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt habe.

     

    Allerdings sind diese Begründungen für die weiter geltende Mandatsverpflichtung des Anwalts nicht sehr stichhaltig:

     

    • Zum einen erfolgt gerade bei PKH- oder VKH-Bewilligungsverfahren keine Gewährung der Kostenhilfe mit einer Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Bewilligungsverfahren. Diese Beiordnung erfolgt lediglich für die Hauptsache, nicht aber für das vorangehende oder parallel laufende Verfahren auf Kostenhilfe.

     

    • Und auch der Hinweis auf eine fortgeltende Vollmacht im Außenverhältnis zieht gerade für das PKH- beziehungsweise VKH-Bewilligungsverfahren nicht: Für solche Verfahren besteht selbst vor dem BGH kein Anwaltszwang, obwohl auch zur Begründung der Erfolgsaussichten in der Sache vorgetragen werden muss. Es ist nicht einzusehen, wieso dann strengere Anforderungen mit Blick auf die Wirksamkeit der Vollmacht für das Nachprüfungsverfahren gelten sollen. Denn im Nachprüfungsverfahren geht es nur noch um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei.

     

    Ungeachtet dieser Argumentationsschwäche der Gerichte bleibt der Umstand, dass die Gerichte häufig der vom Anwalt erklärten Niederlegung des Mandats nicht folgen und dennoch Zustellungen über den Anwalt im Nachprüfungsverfahren praktizieren. Daher muss nach zielführenden Alternativen gesucht werden, dies zu vemeiden.

    3. Neuer Lösungsweg: Mandatsbeschränkung

    Eine bestechend einfache Möglichkeit, den Auftrag für die Beantragung der PKH- oder VKH-Bewilligung allein auf das Bewilligungsverfahren zu begrenzen und eine Tätigkeit des Anwalts im Nachprüfungsverfahren auszuschließen besteht darin, eine entsprechende Mandatsvereinbarung mit dem Mandanten zu schließen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für einen konkreten Auftrag richtet sich nach den für den Auftrag maßgeblichen Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandanten. In beider Hände liegt es, in welchem Umfang und wofür eine anwaltliche Vertretung stattfinden soll. Der Mandant kann den Auftrag für das Bewilligungsverfahren beschränken und den Auftrag enden lassen, sobald die PKH beziehungsweise VKH bewilligt wurde oder auch das Hauptsacheverfahren durchgeführt worden ist. Eine solche Formulierung könnte z.B. lauten:

     

    Musterformulierung / Vereinbarung zur Auftragsbegrenzung

    Der Auftrag zur Beantragung von PKH/VKH in der Angelegenheit XY umfasst lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache. Der Auftrag für das PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren endet spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-Bewilligung erfolgen soll. Der Anwalt weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass dieser nach einer Bewilligung von PKH/VKH persönlich verpflichtet ist, dem Gericht unaufgefordert wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen und diese Mitteilungspflicht erst vier Jahre nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens endet.

     

     

     

    PRAXISHINWEIS | Die Mandatsvereinbarung sollte zu Dokumentationszwecken und um sie dem Gericht später präsentieren zu können, schriftlich oder mindestens in Textform abgeschlossen werden. Dabei sollten zur Vorsicht die formellen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG berücksichtigt werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Reduzierung eines Auftrags aufseiten der anwaltlichen Dienstleistung, für die das RVG eine gesetzliche Gebühr vorsieht (z.B. Nr. 3335 VV RVG: Verfahrensgebühr für das Verfahren über die PKH in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das PKH beantragt wird, höchstens 1,0 ‒ bei Betragsrahmengebühren höchstens 420 EUR), als eine Art von abweichender Vergütungsvereinbarung aufgefasst werden könnte.

     

     

    4. Vollmachtsbeschränkung auf Bewilligungsverfahren

    Noch zielführender als eine Begrenzung durch Mandatsvereinbarung dürfte aber die Möglichkeit sein, auch die Vollmacht entsprechend zu begrenzen. Das OLG Brandenburg (a.a.O.) hat nun entschieden, dass eine entsprechende Begrenzung der Vollmacht auf das PKH- oder VKH-Bewilligungsverfahren zulässig und wirksam ist.

     

    Damit kann bereits dem für das Bewilligungsverfahren zuständigen Gericht zu Verfahrensbeginn durch die eingereichte Vollmacht deutlich gemacht werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Bevollmächtigung erteilt wurde. Völlig unproblematisch ist dies in Parteiprozessen möglich, wenn auch für das Hauptverfahren keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

     

    Aber auch für Anwaltsprozesse ergibt sich nach § 83 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit einer Vollmachtsbeschränkung. Nach dieser Regelung kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Hier greift auch die Einschränkung aus § 87 Abs. 1 ZPO nicht, nach der die Kündigung der Vollmachtsvereinbarung bei Anwaltsprozessen erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt. Diese Beschränkung gilt nur für ein dem Anwaltszwang unterliegendes Hauptsacheverfahren. Bei der Beantragung von PKH oder VKH handelt es sich dagegen um ein selbstständiges Nebenverfahren, bei dem sich die Partei selbst vertreten kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Zusätzlich oder alternativ zur Auftragsbegrenzung sollte der Anwalt sich also für den Auftrag zur Beantragung von PKH oder VKH eine separate Vollmacht erteilen lassen. Die Bevollmächtigung ist darin auf das Bewilligungsverfahren zu begrenzen und für ein eventuelles PKH- oder VKH-Nachprüfungsverfahren ausdrücklich auszuschließen. Dabei sollte durch eine klare Formulierung ausgeschlossen werden, dass der tatsächlich erteilte Umfang der Vollmacht unklar ist. Dies kann dadurch erreicht werden, dass in der Bevollmächtigung eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die Bevollmächtigung nicht auf das Verfahren zur Überprüfung der PKH oder VKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstreckt.

     

     

    Damit erlischt die Vollmacht hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der Kostenhilfe jedenfalls wegen rechtskräftigen Abschlusses der Hauptsache.

     

    Weiterführende Hinweise

    • AK 14, 65: PKH- und VKH-Reform ‒ Verfahren nach der Bewilligung
    • AK 14, 42: PKH- und VKH-Reform ‒ das müssen Sie wissen
    • Zum 2. KostRMoG 2013 siehe Sonderausgabe RVG professionell 8/13
    • Zum Übergangsrecht nach dem 2. KostRMoG 2013 siehe RVG professionell, Schwerpunktausgabe 11/13
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 203 | ID 42894525