Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fristenkontrolle

    Einzelweisung immer mit einem „SOFORT!“ verbinden

    | Die Übergabe des vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes an die Kanzleiangestellte am Tag des Fristablaufs mit der Bitte, den Schriftsatz noch am selben Tag auszufertigen und einem auf der Akte angehefteten Zettel „Frist! Heute noch an OLG Jena faxen“, macht ausreichende Vorkehrungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle am Tagesende nicht entbehrlich. |

     

    Der BGH verfolgt damit seine strenge Linie bei der Fristenkontrolle weiter (23.1.13, XII ZB 559/12, Abruf-Nr. 130739). Es müssen zusätzlich ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass eine Einzelweisung zur Fristwahrung nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme deshalb versehentlich unterbleibt (BGH FamRZ 12, 863; FamRZ 09, 1132).

     

    Im konkreten Einzelfall hätte deshalb zugleich die Anweisung erteilt werden müssen, die Übermittlung sofort zu veranlassen und hierüber Bericht zu 
erstatten. Oder es hätte eine allgemeine Anweisung erteilt sein müssen, dass die Erledigung der Frist am Ende des Tages kontrolliert wird.

     

    MERKE | Beachtlich ist insoweit für das Gericht nur ein Vortrag, der die Einhaltung dieser Voraussetzungen darlegt und glaubhaft macht, § 236 Abs. 2, § 294 ZPO. Wird der Vortrag erst „nachgeschoben“, weisen viele Gerichte ihn als nachträgliche Schutzbehauptung zurück.

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 38 | ID 40354090