20.01.2012
Landesarbeitsgericht Thüringen: Urteil vom 10.05.2011 – 7 Sa 369/09
1. Die zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfes im Schul(halb)jahr formularmäßig vereinbarte Befristung der Anhebung der Arbeitszeit eines im Thüringer Schuldienst floatenden Lehrers (sog." planmäßige Mehrarbeit") verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Befristete "planmäßige Mehrarbeit" eines floatenden Lehrers begründet nach § 9 TzBfG keinen Anspruch auf dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit (hier auf Vollzeit). § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz besetzt werden soll.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.07.2009, 5 Ca 479/09, wird aus seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein floatender Lehrer im Thüringer Schuldienst, wehrt sich gegen die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung.
Wegen zurückgehender Schülerzahlen und zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen schloss der Beklagte mit Lehrerverbänden und der Gewerkschaft GEW am 27.11.1996 eine Personalentwicklungsvereinbarung für den Bereich des Kultusministeriums (Bl. 55 bis 57 d.A.). In Teil A ist dort für alle im Geschäftsbereich des Kultusministeriums unbefristet tätigen Lehrerinnen und Lehrer ein sog. Floating-Modell über die zeitlich befristete und an die prognostizierte Schülerzahlentwicklung angepasste Teilzeitbeschäftigung gegen Ausschluss der betriebsbedingten Kündigung vorgesehen. Die Teilzeitstaffeln sind schulartspezifisch festgelegt. Das Floating-Modell bedarf der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Teil C der Personalentwicklungsvereinbarung betrifft die Flexibilisierung der Unterrichtsstunden. Unter Ziff. I heißt es zum Regelungsbedarf:
"Die mit dem Floating-Modell gemäß Teil A angestrebte Anpassung des Lehrerbedarfs an die Schülerzahlentwicklung wird auch unter Berücksichtigung des Swing-Modells gemäß Teil B nicht in jedem Fall der tatsächlichen Entwicklung entsprechen. Um einem tatsächlich höheren Bedarf Rechnung tragen zu können, wird die Möglichkeit eröffnet, abweichend von der grundsätzlichen Wochenstundenverpflichtung für einen vorübergehenden Zeitraum eine höhere Pflichtstundenszahl zu halten, die in nachfolgenden Zeiträumen durch eine entsprechend geringere Zahl an Pflichtstunden ausgeglichen wird.
Das "Swing -Modell" gem. Teil B betrifft den hier nicht interessierenden vorübergehenden Einsatz in anderen Schularten.
Über zusätzlich geleistete Pflichtstunden ist nach Ziff. II (Teil C) ein Pflichtstundenkonto zu führen. Die Einzelheiten zur Errichtung und Führung der Pflichtstundenkonten werden nach Ziff. VI durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Die VV-Teilzeit des Kultusministeriums vom 16.07.1998 unterscheidet zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Mehrarbeit. Planmäßige Mehrarbeit liegt vor, wenn zu Beginn des Schul(halb)jahres bereits feststeht, dass für die gesamte Dauer des Schul(halb)jahres regelmäßig eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung des Teilzeitbeschäftigten erforderlich wird, um regelmäßigen Unterrichtsausfall zu vermeiden. Planmäßige Mehrarbeit ist freiwillig und bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Seit 15.08.2000 wird der Kläger vom Beklagten als Fachlehrer (Metalltechnik) an der Staatlichen Berufsschule A. im unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. In § 1 des vorformulierten Arbeitsvertrages v. 17.08.2000 (Bl. 12/13 d.A.) ist vereinbart:
"Basierend auf der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten liegt der Stellenanteil
(1) im Zeitraum vom 15.August 2000 bis 31. Juli 2001 bei 90,00 %
(2) im Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 bei 90,00 %
(3) im Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2003 bei 90,00 %
(4) im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 bei 80,00 %
(5) im Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 bei 80,00 %
(6) im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 bei 80,00 %
(7) im Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 bei 80,00 %
(8) im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 bei 80,00 %
(9) im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 bei 70,00 %
(10) im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 bei 70,00 %
(11) im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 bei 70,00 %
(12) im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 bei 70,00 %
(13) im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 bei 80,00 %
(14) im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 bei 80,00 %
(15) ab 1. August 2014 bei 100 %"
Die Staffelung des Beschäftigungsumfanges entspricht dem Floating-Modell der Personalentwicklungsvereinbarung vom 27.11.1996 für den Bereich der berufsbildenden Schulen.
Die betriebsbedingte Kündigung ist arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen. Nach § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den ihn ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder jeweils geltenden Fassung.
Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an leistete der Kläger über die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus schriftlich vereinbarte planmäßige Mehrarbeit. Im Einzelnen:
- Schulhalbjahr 15.08.2000 bis 31.01.2001 (Bl. 212 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 22 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 3
- Schulhalbjahr 01.02.2001 bis 31.07.2001 (Bl. 213 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 22 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 3
- Schulhalbjahr 01.08.2001 bis 31.01.2002 (Bl. 216 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 22 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 3
- Schulhalbjahr 01.02.2002 bis 31.07.2002 (Bl. 217 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 22 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 3
- Schulhalbjahr 01.08.2002 bis 31.01.2003 (Bl. 218 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 21 von 24 / Mehrarbeitsstunden: 2
- Schulhalbjahr 01.02.2003 bis 31.07.2003 (Bl. 219 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 21 von 24 / Mehrarbeitsstunden: 2
- Schulhalbjahr 01.08.2003 bis 31.01.2004 (Bl. 220 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 19 von 24 / Mehrarbeitsstunden: 5
- Schulhalbjahr 01.02.2004 bis 31.07.2004 (Bl. 221 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 19 von 24 / Mehrarbeitsstunden: 5
- Schulhalbjahr 01.08.2004 bis 31.01.2005 (Bl. 223 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 20 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 5
- Schulhalbjahr 01.02.2005 bis 31.07.2005 (Bl. 224 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 20 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 4
- Schulhalbjahr 01.08.2006 bis 31.01.2007 (Bl. 227 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 20 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 4
- Schulhalbjahr 01.02.2007 bis 31.07.2007 (Bl. 230 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 20 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 4
- Schuljahr 01.08.2007 bis 31.07.2008 (Bl. 231 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 20 von 25 / Mehrarbeitsstunden: 4
- Schuljahr 01.08.2008 bis 31.07.2009 (Bl. 233 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 17 von 24,5 / Mehrarbeitsstunden: 7
- Schuljahr 01.08.2009 bis 31.07.2010 (Bl. 235 d. A.): Vertragliche Pflichtstunden: 18 von 24 / Mehrarbeitsstunden: 6
Mit Schreiben vom 26.08.2008 (Bl. 21 d. A.) beantragte der Kläger erfolglos seinen Einsatz als Vollzeitlehrer wegen des erhöhten Bedarfes an Fachlehrern Metalltechnik an seiner Schule.
Der an der Schule des Klägers vollzeitbeschäftigte Lehrer für Metalltechnik Sch. trat Ende September 2009 in Ruhestand. Die Stelle steht derzeit nicht zur Wiederbesetzung an.
Mit der am 10.03.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung verlangt, dass der Arbeitsvertrag vom 17.08.2000 im Hinblick auf die in § 1 des Arbeitsvertrages enthaltene Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit unwirksam ist und zwischen den Parteien durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht, hilfsweise, dass zwischen den Parteien ab dem 15.08.2000 durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Weiter hilfsweise hat er verlangt, den Beklagten zu verurteilen, seinem Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung ab 15.08.2000, spätestens mit Wirkung zum 01.08.2008 zuzustimmen und den Beklagten zu verurteilen, bezifferten Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 9 TzBfG zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.07.2009 abgewiesen, auf dessen Tatbestand wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens ergänzend Bezug genommen wird. Zur Begründung ist ausgeführt, die abgeschlossene Teilzeitvereinbarung sei wirksam. Auch die befristete Vereinbarung planmäßiger Mehrarbeit sei wegen der Besonderheiten im Thüringer Schuldienst nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB zu beanstanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anhebung der Teilzeit auf Vollzeit. Der verlangte Schadensersatz scheitere schon an der tariflichen Ausschlussfrist.
Zwei Parallelklagen mit gleicher Prozessvertretung - ebenfalls floatende Lehrer an der Berufsschule A. - blieben im Berufungsrechtszug erfolglos (ThürLAG vom 25.01.2011, 1 Sa 495/09; vom 27.01.2011, 3 Sa 282/09, beide juris). Die Berufungsurteile in den Parallelverfahren sind rechtskräftig.
Im Rechtsstreit hier hat der Kläger gegen das ihm am 12.08.2009 zugestellte Urteil am 07.09.2009 Berufung eingelegt und am 25.09.2009 begründet.
Die Berufung meint, die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Teilzeitquoten gemäß Floating-Modell sei unwirksam. Der Kläger habe den angebotenen Arbeitsvertrag nur akzeptiert, weil er moralisch unter Druck gesetzt worden sei, sich solidarisch zu verhalten. Tatsächlich habe im Bereich der Berufsschulen kein Lehrerüberhang bestanden und erst recht nicht im Mangelfach Metalltechnik. Von Beginn an habe der Kläger planmäßige Mehrarbeit leisten müssen, ohne die ein regelrechter Schulbetrieb an seiner Schule nicht möglich gewesen wäre. Schon in den ersten Schulhalbjahren sei er vollbeschäftigt gewesen und zuletzt auch im Schuljahr 2009/2010, im Durchschnitt nahezu vollbeschäftigt. Das sei eine zumindest konkludente Änderung der arbeitsvertraglichen Teilzeitvereinbarung. Jedenfalls müsse die arbeitsvertragliche Teilzeitvereinbarung nach § 313 BGB angepasst werden. Geschäftsgrundlage sei gewesen, dass auch verbeamtete Lehrer floaten. Die vom Beklagten praktizierte Einstellungsteilzeit für verbeamtete Lehrer sei gescheitert. Also müsse auch für den Kläger die arbeitsvertragliche Teilzeitvereinbarung entsprechend angepasst werden. Im Übrigen sei die Befristung der Vereinbarungen über planmäßige Mehrarbeit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Fehlerhaft beschränke das Thüringer Landesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. und 27.01.2011 die Inhaltskontrolle der Befristung der Arbeitszeitaufstockung durch planmäßige Mehrarbeit auf die letzte Vereinbarung. Europarecht werde nicht beachtet. Mit Sinn und Zweck von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertrage im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG sei unvereinbar, bei Kettenbefristungen nur die letzte Befristung auf sachliche Gründe zu überprüfen. Zumindest habe der Kläger Anspruch auf Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gem. § 9 TzBfG. Bedarf sei vorhanden, wie das Erfordernis planmäßiger Mehrarbeit zeige. Mit Ausscheiden des Lehrers für Metallkunde Sch. stehe auch an seiner Schule eine Vollzeitstelle zur Verfügung. Wegen Verletzung des § 9 TzBfG sei der Beklagte verpflichtet, den Vergütungsausfall vom 15.08.2000 bis 31.07.2008 im Wege des Schadensersatzes auszugleichen.
Die Berufung beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.07.2009 (Az.: 5 Ca 479/09) abzuändern und
1. festzustellen,
a. dass der Arbeitsvertrag vom 17.08.2000 im Hinblick auf die in § 1 enthaltenen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit unwirksam ist und zwischen dem Kläger und dem Beklagten durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht;
b. dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ab dem 15.08.2000 durchgehend eine Vollzeitarbeitsverhältnis besteht;
hilfsweise
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Angebot des Klägers zur Änderung des Arbeitsvertrages in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 15.08.2000, spätestens mit Wirkung zum 01.08.2008, zuzustimmen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.195,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, die Teilzeitvereinbarung entsprechend Floating-Modell sei rechtlich nicht zu beanstanden, wie das Thüringer Landesarbeitsgericht mit seinen Urteilen vom 25. und 27.01.2011 zutreffend erkannt habe. Auch die schul(halb)jahres-bezogenen Aufstockung der Arbeitszeit verstoße nach der Rechtssprechung des BAG (Urteil vom 27.07.2005, 7 AZR 486/04) nicht gegen § 307 BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung gehöre zum ausgewogenen Gesamtkonzept, betriebsbedingte Kündigungen wegen rückläufiger Schülerzahlen zu vermeiden. Ein Anspruch nach § 9 TzBfG bestehe nicht. Der Kläger benenne keinen freien Arbeitsplatz, auf dem er beschäftigt werden solle. Es gebe keine freien Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen. Das gelte auch für die Stelle des ausgeschiedenen Lehrers Sch..
Ergänzend wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsanträge zu Recht abgewiesen. Unerheblich ist, dass das Feststellungsbegehren zweitinstanzlich nicht mehr in ein Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt wird.
1. Das auslegungsbedürftige Feststellungsbegehren gem. Ziff. 1 lit. a ist zulässig. Verlangt wird die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 1 des Arbeitsvertrages vom 17.08.2000 vereinbarten "Arbeitszeitreduzierung" und der durchgehende Bestand eines Vollzeitarbeitsverhältnisses. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Auch einzelne Rechte und Pflichten sind feststellungsfähig. Die Unwirksamkeit einer Vertragsvereinbarung ist eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage. Die Berufung ist der Auffassung, dass wegen Unwirksamkeit der in § 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten "Arbeitszeitreduzierung" durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Das Feststellungsbegehren ist also so zu verstehen, dass seit 15.08.2000 ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Die Unwirksamkeit der in § 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten "Arbeitszeitreduzierung" dient der Begründung. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der Beklagte anderer Ansicht ist.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a. Wie in den parallelen Berufungsverfahren argumentiert die Berufung damit, dass der Kläger wegen Unwirksamkeit der vereinbarten Arbeitszeitabsenkung im Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Übergangen wird, dass der Sachverhalt anders ist. Die dort klagenden Lehrer waren vollzeitbeschäftigt und haben das vom Beklagten angebotene Floating-Modell gem. Personalentwicklungsvereinbarung arbeitsvertraglich vereinbart. Bei Unwirksamkeit ihrer Floating-Vereinbarung gilt also wieder der Ausgangsvertrag über eine Vollbeschäftigung. Mit dem Kläger wurde Einstellungsteilzeit (90 %) vereinbart, die erst nach Durchlaufen der Floating-Kurve am 01.08.2014 in unbefristete Vollzeit mündet. Flexibilisiert wird die Einstellungsteilzeit (90 %) durch befristete Absenkung nach der vereinbarten Staffel (Zeitraum 01.08.2003 bis 31.07.2014) und dann unbefristete Anhebung auf Vollzeit.
b. Wäre die vereinbarte Arbeitszeitabsenkung (Zeitraum 01.08.2003 bis 31.07.2014) unwirksam, hätte das nicht zur Folge, dass der Kläger im Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Dann gilt die Einstellungsteilzeit, und zwar grundsätzlich auf Dauer, weil die ab 01.08.2014 unbefristet vereinbarte Vollzeit mit der Arbeitszeitabsenkung ab 01.08.2003 eine Einheit bildet. Sie ist nicht ohne die Absenkung zu haben.
c. Die Einstellungsteilzeit wurde wirksam vereinbart. Damit besteht kein Vollzeitarbeitsverhältnis von Beginn an.
aa. Ob der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründen will, entscheidet er frei. Anders als die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die an die Voraussetzungen des § 14 TzBfG gebunden ist und deren Unwirksamkeit nach § 15 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge hat, ist die Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit Ausnahme des hier nicht interessierenden § 12 TzBfG rechtlich nicht beschränkt. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bedarf keines Sachgrundes. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob bei Einstellung Bedarf an einer Vollbeschäftigung bestand, wie die Berufung unter Hinweis auf die Unhaltbarkeit der Bedarfsprognose gem. Floating-Modell meint. Das ist keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, sondern Folge der Vertragsautonomie. Regulativ ist § 9 TzBfG, der dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Aufstockungsanspruch einräumt, der im Streit gerichtlich durchgesetzt werden muss. Erst mit Rechtskraft des Urteils gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt (§ 894 ZPO). Zwar wurde der Arbeitsvertrag vom 17.08.2000 vor Inkrafttreten des TzBfG (01.01.2001) abgeschlossen. Damals war die Rechtslage für den Kläger aber nicht günstiger. Deshalb wurde er auch nicht moralisch unter Druck gesetzt, den angebotenen Arbeitsvertrag abzuschließen. Außerhalb des Art. 33 Abs. 2 GG gibt es keinen Anspruch auf Einstellung. Der Kläger wollte das Arbeitsverhältnis. Er hat den angebotenen Arbeitsvertrag akzeptiert, weil er andernfalls nicht eingestellt worden wäre. Der Rekurs auf die Moral sollte auch nicht unter den Tisch fallen lassen, dass nicht zu vermitteln wäre, wenn der Beklagte von seinen schon im Schuldienst stehenden Lehrern erwartet, dass sie ihre Arbeitszeit nach dem Floating-Modell mit entsprechenden Konsequenzen für die Vergütung absenken, neu eingestellte Lehrer aber besser gestellt werden. Solidarisch waren die bereits im Schuldienst stehenden Lehrer, die auf ihren vertraglichen Beschäftigungsumfang auf freiwilliger Basis gegen Ausschluss der betriebsbedingten Kündigung befristet verzichteten, und nicht der neu eingestellte Kläger, wie die Berufung meint vortragen zu sollen. Da der Kläger auf nichts verzichtete, war in seinem Fall der vertragliche Ausschluss der betriebsbedingten Kündigung auch nicht veranlasst.
bb. Der Kläger steht nicht deshalb von Anfang an im Vollzeitarbeitsverhältnis, weil für beamtete Lehrer die antragslose Einstellungsteilzeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 Abs. 5 GG) ausscheidet (BVerfG vom 19.09.2007, 2 BvF 3/02, juris) und deshalb die vom Beklagten wegen des prognostizierten Lehrerüberhanges praktizierte Teilzeitverbeamtung analog Floating-Modell verwaltungsgerichtlich gescheitert ist. Arbeitnehmer können aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung selbstverständlich teilzeitbeschäftigt werden. Unhaltbar ist die Auffassung der Berufung, wegen Unwirksamkeit der Teilzeitverbeamtung müsse auch der Arbeitsvertrag des Klägers nach § 313 BGB im Sinne der Vollzeitbeschäftigung von Anfang an angepasst werden. Erstens ist die Rechtslage für Beamte nicht Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages. Zweitens werden die sich aus der gescheiterten Teilzeitverbeamtung ergebenden Konsequenzen auf den Kopf gestellt. Grund der Teilzeitverbeamtung war gerade der Lehrerüberhang. Mit Scheitern der Teilzeitverbeamtung werden wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Vollbeschäftigung weniger Lehrer gebraucht. Warum der Kläger mit Vollzeit eingestellt worden wäre, wenn der Beklagte das Scheitern seines Teilzeitverbeamtungskonzeptes vorausgesehen hätte, erschließt sich nicht. Ebenso gut kann angenommen werden, dass der Kläger dann nicht eingestellt worden wäre.
cc. Schon im ersten Schulhalbjahr wurde die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit - damals 22 von 25 Wochenpflichtstunden - gem. Vereinbarung über planmäßige Mehrarbeit um 3 Pflichtstunden aufgestockt, also auf ein volles Unterrichtsdeputat. Deshalb stand der Kläger aber nicht auf Dauer ("durchgehend") in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Mehrarbeitsvereinbarungen waren auf das jeweilige Schul(halb)jahr beschränkt. Fraglich kann nur sein, ob sie wirksam befristet sind. Diese Befristungskontrolle verlangt die Berufung mit dem Feststellungsantrag Ziff. 1 lit. b.
II. Das Arbeitsgericht hat auch den Feststellungsantrag Ziff. 1 lit. b (dort Feststellungshilfsantrag) zu Recht abgewiesen.
1. Der Antrag ist zulässig. Er deckt sich nach dem Wortlaut zwar mit dem Feststellungsantrag Ziff. 1 lit. a. Es soll festgestellt werden, dass seit 01.08.2000 durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Der Zweck erschließt sich aber aus der Begründung. Hier geht es um die vereinbarte planmäßige Mehrarbeit, mit der die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit schul(halb)jahresbezogen angehoben wurde. Die Berufung macht geltend, dass die schul(halb)jahresbezogene Befristung der Arbeitszeiterhöhung unwirksam ist. Mit Blick auf das Klageziel Vollzeitarbeitsverhältnis können nur die Mehrarbeitsvereinbarungen gemeint sein, mit denen die Arbeitszeit befristet auf ein volles Stundendeputat angehoben wurde. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der Beklagte die Befristung der Mehrarbeitsvereinbarungen für wirksam hält.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a. Seit Inkrafttreten der §§ 305 ff BGB am 01.01.2002 unterliegt die vom Arbeitgeber formularmäßig vorgegebene Befristung einzelner Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle (BAG vom 27.07.2005, 7 AZR 486/04, BAGE 115, 274). Die vorgegebene schul(halb)-jahresbezogene Befristung der Arbeitszeiterhöhung durch planmäßige Mehrarbeit ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. Deshalb meint die Berufung, die Befristung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Übergangen wird erstens, dass Mehrarbeitsvereinbarungen, mit denen die vertragliche Arbeitszeit befristet auf ein volles Stundendeputat aufgestockt wurde, vor und nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden. Die davor abgeschlossenen Mehrarbeitsvereinbarungen beurteilen sich also nach der damaligen Rechtsprechung des BAG zur Billigkeitskontrolle vorgegebener Vertragsbedingungen. Übergangen wird zweitens, dass mit Unwirksamkeit einer schul(halb)-jahresbezogenen Befristung der Arbeitszeiterhöhung die dort vereinbarte Arbeitszeit dauerhaft gilt. Eine Rückwirkung auf vorausgehende befristete Arbeitszeit-vereinbarungen gibt es nicht. Rechtlich verkannt wird drittens, dass bei Mehrfachbefristungen nur die Wirksamkeit der letzten Befristungsvereinbarung überprüft wird.
b. Schon mit der für das erste Schulhalbjahr abgeschlossenen Vereinbarung über planmäßige Mehrarbeit wurde die vertragliche Arbeitszeit (22 von 25 Pflichtstunden/Woche) auf ein volles Deputat angehoben. Ob die Befristung nach damals geltendem Recht unwirksam war, ist gerichtlich nicht zu überprüfen. Mit Abschluss der Vereinbarungen für die folgenden Schul(halb)jahre wurde das Arbeitsverhältnis jeweils auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Damit ist nur die Rechtfertigung der letzten Befristung zu prüfen (BAG vom 27.07.2005, aaO.). Fehlsam meint die Berufung, bei Kettenbefristungen sei die gerichtliche Überprüfung der sachlichen Gründe europarechtlich nicht auf die letzte Befristung beschränkt. Es geht hier nicht um die Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Befristung von Arbeitsbedingungen, die keines sie rechtfertigenden Sachgrundes bedarf (BAG vom 27.07.2005, aaO.; Thüringer Landesarbeitsgericht vom 27.01.2011, aaO.).
c. Keine der Parteien behauptet, dass für das aktuelle Schul(halb)jahr 2010/2011 planmäßige Mehrarbeit vereinbart ist. Die letzte Mehrarbeitsvereinbarung wurde also für das Schuljahr 2009/2010 abgeschlossen. Das vertragliche Stundendeputat (18 von 24 Pflichtwochenstunden) wurde befristet um 6 Zusatzstunden, also auf ein volles Deputat angehoben. Diese Befristung scheitert nicht an § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass kein Vollzeitarbeitsverhältnis auf Dauer besteht, schon gar nicht rückwirkend ab 15.08.2000.
aa. Das BAG hat mit Urteil vom 27.07.2005 (aaO.) für Brandenburg entschieden, dass die auf das Schuljahr begrenzte Befristung der Erhöhung des zuvor wegen rückläufiger Schülerzahlen abgesenkten Stundendeputats der dortigen Lehrer nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu beanstanden ist, weil sie Teil eines Gesamtkonzeptes war, das dazu diente, durch Arbeitszeitabsenkung dem Lehrerüberhang zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen zu begegnen und durch schuljahresbezogene Aufstockung des abgesenkten Stundendeputats dem Unterrichtsbedarf Rechnung zu tragen. Mit Urteil vom 18.01.2006 (7 AZR 191/05, AP Nr. 8 zu § 305 BGB), das Sachsen betraf, hat das BAG seine Rechtsprechung bestätigt. Allerdings sah das dort zugrundeliegende Konzept die schuljahresbezogene Aufstockung des abgesenkten Unterrichtsdeputats nicht vor. Deshalb und wegen sächsischer Besonderheiten verlangte das BAG weitere Sachverhaltsaufklärung.
bb. Auch Thüringen stand vor der Aufgabe, den Geburtenknick in den neuen Bundesländern, der zeitversetzt zu rückläufigen Schülerzahlen führt, ohne Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen im Lehrerbereich zu überbrücken. Deshalb wurde die Personalentwicklungsvereinbarung vom 27.11.1996 abgeschlossen. Das dort vorgesehene Floating-Modell ist insgesamt ausgewogen, wofür schon die Beteiligung der Lehrerverbände und der Gewerkschaft GEW spricht (Reinecke, BB 2008, Beilage 4, S. 21, 23). Das Konzept stellt auf den prognostizierten Lehrerbedarf in den jeweiligen Schularten ab und verteilt den verminderten Bedarf durch Arbeitszeitabsenkung. Auf den Bedarf an einzelnen Schulen oder in einzelnen Fächern wird nicht abgestellt und kann nicht abgestellt werden. Deshalb sieht das Floating-Modell die vorübergehende - also befristete - Aufstockung des Stundendeputats vor, um Unterrichtsausfälle vor Ort möglichst zu vermeiden. Da der Unterrichtsbedarf für das aktuelle Schul(halb)jahr feststeht, ist die entsprechende Befristung der Erhöhung des Stundendeputats nicht zu beanstanden (so auch Thüringer Landesarbeitsgericht vom 27.01.2011, aaO.). Ob das Gericht den vor Ort bestehende Mehrbedarf auf sachgerechte Verteilung und Zumessung gem. § 307 BGB zu überprüfen hat (so Thüringer Landesarbeitsgericht vom 15.01.2000), mag offen bleiben. Dem Kläger geht es hier nicht um den Umfang der vereinbarten planmäßigen Mehrarbeit, sondern um die Wirksamkeit der Befristung bei Deputatsaufstockung auf Vollzeit.
cc. Das Floating- Modell gemäß Personalentwicklungsvereinbarung gilt zwar nur für Lehrer, die schon im Schuldienst stehen. Es ist aber keine unangemessene Benachteiligung, wenn der neu eingestellte Kläger gleich behandelt wird. Die Gleichbehandlung ist mit Blick auf das Solidaropfer der schon im Schuldienst stehenden Lehrer geradezu geboten.
III. Auch die Abweisung des Hilfsantrages auf Zustimmung zur Vertragsänderung auf dauerhafte Vollzeit ab 01.08.2008 (zum "spätestens" BAG vom 13.02.2007, 9 AZR 575/05, BAGE 121, 99) ist unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 9 TzBfG - ab 01.01.2001 - in Frage. Die dort verlangten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Offen bleiben mag, welche Anforderungen an den Verlängerungswunsch zu stellen sind und ob der Beklagte zur rückwirkenden Verlängerung der Arbeitszeit verurteilt werden kann. Voraussetzung des § 9 TzBfG ist immer, dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist und besetzt werden soll.
2. Wegen Eintritts in den Ruhestand wurde zwar der entsprechende Vollzeitarbeitsplatz des Lehrers Sch. an der Berufungsschule des Klägers ab Oktober 2009 frei. Der Beklagte will ihn aber - jedenfalls derzeit - nicht wiederbesetzen. Die Nichtwiederbesetzung dieser Stelle bei gleichzeitiger planmäßiger Mehrarbeit ist keine unzulässige Umgehung des § 9 TzBfG, wie die Berufung unter Anziehung der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 02.04.2008, 7 Sa 864/07, juris) meint. Das Floating-Modell würde konterkariert, wenn die solidarische Verteilung des verringerten Beschäftigungsbedarfs durch befristete Arbeitszeitabsenkung bei schul(halb)jahresbezogenem Aufstockungsbedarf vor Ort zu einem Anspruch auf dauerhafte Arbeitszeitanhebung führen würde. Der Beklagte ist auf die Akzeptanz des Floating-Modells angewiesen. Eine dauerhafte Besserstellung einzelner Lehrer wegen Zusatzbedarfes vor Ort würde den Solidarpakt in Frage stellen.
3. Im Übrigen hat die Berufung schon nicht dargelegt, dass der Beklagte entsprechende freie Vollzeitarbeitsplätze besetzen will. Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 9 TzBfG (Laux in Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 9 Rz 104). Entsprechende freie Vollzeitarbeitsplätze sind solche, die dem Kläger im Wege des Direktionsrechtes zugewiesen werden können (BAG vom 16.09.2008, 9 AZR 781/07, BAGE 127, 353). Beschäftigt wird der Kläger als Fachlehrer Metalltechnik an einer Berufsschule im Schulamtsbezirk A.. Nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte im Schulamtsbezirk A. an Berufsschulen Vollzeitarbeitsplätze für Lehrer mit den Fächern des Klägers hat und besetzen will. Ersichtlich ist nicht einmal, ob der Kläger bereit ist, die Schule zu wechseln.
IV. Auch der Leistungsantrag auf Ersatz des bezifferten Verdienstausfalles wegen Teilzeitbeschäftigung statt Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum 15.08.2000 bis 31.07.2008 ist unbegründet. Gestützt wird der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des § 9 TzBfG, der aber erst seit dem 01.01.2001 gilt. Ob eine Schadensersatzforderung ab 01.01.2001 schon verfallen wäre, kann offen bleiben. Der Anspruch sollte jedenfalls schlüssig begründet werden. Nicht dargelegt ist, dass der Kläger nach Inkrafttreten des § 9 TzBfG bei Besetzung eines entsprechenden Vollzeitarbeitsplatzes schuldhaft übergangen und deshalb ein Aufstockungsverlangen wegen anderweitiger Besetzung vereitelt wurde.
B. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.