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    Bilanzierungswahlrechte (Teil 5): Das Potenzial an Abschreibungen steuergestaltend ausüben

    Bild: © Stefan Yang - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch ‒ unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere verschieben und so Steuern sparen können. Teil 5 der Serie betrachtet die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten. Denn neben der linearen Abschreibung gibt es auch die degressive AfA, die Leistungs-AfA sowie Sonderabschreibungen, Sonderregelungen für GWG und Sammelposten. |

    Der Grundsatz: Die lineare Abschreibung

    Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen Sie regelmäßig nicht sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Vielmehr müssen Sie die Aufwendungen aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben (§ 7 Abs. 1 S. 1 bis 4 EStG). Wie viele Jahre die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer umfasst, können Sie aus den amtlichen AfA-Tabellen entnehmen. Diese finden Sie im Internet auf der Seite des BMF unter der Rubrik Themen → Steuern → Steuerverwaltung & Recht → Betriebsprüfung.

     

    • Beispiel

    Ein Firmen-Pkw ist am 15.06.2025 für netto 40.000 Euro erworben worden.

     

    Lösung: Die Anschaffungskosten inklusive der Nebenkosten (40.000 Euro) sind zu aktivieren. Die jährliche Abschreibung beträgt 6.667 Euro (40.000 Euro/6 Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer). Für 2025 ‒ das Jahr der Anschaffung ‒ reduziert sich die Abschreibung jedoch zeitanteilig auf 3.890 Euro (6.667 Euro/12 x 7 Monate). Denn die Anschaffung erfolgte erst im Juni 2025 (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).