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  • 14.12.2010

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 16.12.2009 – 20 Sa 1682/09

    1. Auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Dies ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Studium vor der vereinbarten Befristung für ca. 1 ½ Monate eine vergütete Tätigkeit ausübt, auch wenn diese dem Studium angestrebten Berufsbild eines Forstingenieurs nicht entspricht.

    2. Für eine wirksame Sachgrundbefristung wegen einer Aus-, Fort-, oder Weiterbildung ist erforderlich, dass der vorrangige Zweck der Beschäftigung in der Aus-, Fort-, oder Weiterbildung liegt und eine strukturierte Ausbildung Inhalt der Beschäftigung ist. Dafür reicht nicht aus, dass das über 2 Jahre befristete Arbeitsverhältnis als Traineemaßnahme bezeichnet wird und durch die Beschäftigung bestimmte beamtenrechtliche Laufbahnvoraussetzungen erfüllt werden können.


    In Sachen

    pp

    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 20. Kammer,

    auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009

    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht R. als Vorsitzender

    sowie die ehrenamtlichen Richter V. und D.

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 09.06.2009 - 3 Ca 528/09 - wird zurückgewiesen.

    II. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Weiter streiten die Parteien um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

    Der am .... 1981 geborene Kläger ist ausweislich der Diplomurkunde vom 17. Juli 2006 der Fachhochschule E. Diplom Forstingenieur (FH) und bei dem beklagten Land auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 22. September 2006 seit dem 2. Oktober 2009 als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Er erzielt eine Vergütung gem. Entgeltgruppe 9 des TVL in Höhe von zuletzt 2.480,00 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag, auf dem Bezug genommen wird (vgl. Bl. 8 - 10 d. A.) bestimmt in § 1 und § 6:

    "§ 1

    Herr S. Sp. wird ab 2. Oktober 2006 als vollbeschäftigter Angestellter befristet eingestellt, und zwar im Rahmen des Traineeprogramms (gemäß § 6 dieses Vertrages) im Anschluss an ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 1. April 2009.

    Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses ist ggf. die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes- Laufbahnbefähigung besonderer Fachrichtung - möglich.

    § 6

    Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:

    1. Das Arbeitsverhältnis kann in beiderseitigem Einvernehmen aus wichtigen dienstlichen und persönlichen Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss schriftlich gekündigt werden.

    2. Die Befristung des Arbeitsvertrages ergibt sich aus dem Ziel der Beschäftigung, im Anschluss an ein Studium den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung. Anliegender Ablaufplan für den Einsatz des Arbeitnehmers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages."

    In der Anlage zu dem Vertrag war bestimmt, 1. Verwendung, 02.10.2006 - 31.07.2007 Revierleitung Boitzenburg, 2. Verwendung 01.08.2007 - 31.05.2008 SB Verwendungsnachweise AfF Templin und 3. Verwendung 01.06.2008 - 01.04.2009 FI, RT Zechlinerhütte AfF Templin.

    Die Beschäftigung kam aufgrund einer Beschäftigungsinitiative des Landes Brandenburg zustande, der sich auch die Forstbehörde anschloss. In dem Ausschreibungstext zu der Stelle war unter der Rubrik Aufgabengebiet angeführt: "Das Traineeprogramm umfasst mehrere Stationen an wechselnden Orten, im gehobenen Forstdienst innerhalb der Landesforstverwaltung Brandenburg. Die Tätigkeiten setzen sich überwiegend aus Aufgabenstellungen der einzunehmenden Beschäftigungspositionen zusammen ("learning by doing"). Einen untergeordneten Anteil nehmen direkte Qualifizierungsmaßnahmen ein. "

    Der Kläger war bereits vor und zu Beginn seines Studiums und erneut nach dessen Beendigung in der Zeit vom 7. August 2006 bis zum 26. September 2006 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung in dem privaten Forstbetrieb eines Herrn F.-B. Sch. gegen eine monatliche Vergütung von 8,82 Euro brutto je Stunde beschäftigt. Er war dort mit Tätigkeiten aus dem Forstwirtschaftsbereich betraut, die im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten sind. Während dieser Zeit hat sich der Kläger unter anderem neben 19 weiteren Bewerbern bei dem beklagten Land auf eine von fünf ausgeschriebenen so genannten Traineestellen beworben und darauf am 20. September 2006 eine Zusage des Landes erhalten. Wegen der Zusage des beklagten Landes hat der Kläger das Arbeitsverhältnis zu Herr Sch. zum 26. September 2006 aufgelöst. Bei Vertragsschluss war dem beklagten Land bekannt, dass der Kläger bis zum 26. September 2006 in den benannten Forstwirtschaftsbetrieb tätig gewesen war.

    Mit der am 11. März 2009 eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Vereinbarten Befristung bis zum 1. April 2009 und mit Klageerweiterung vom 28. Mai 2009 seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend. Er hat die Ansicht vertreten, die Befristungsvereinbarung sei unwirksam, da es sich entgegen der Aufnahme des Befristungsgrundes im Vertrag nicht um eine Erstanstellung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG handeln würde. Er sei vielmehr bereits zuvor mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, die auch eine Diplomingenieurausbildung voraussetzten beschäftigt gewesen.

    Der Kläger hat zuletzt beantragt,

    1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung mit dem 01.04.2009 geendet hat,

    2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Angestellten im gehobenen Dienst mit der Entgeltgruppe 9 TVL weiter zu beschäftigen.

    Das beklagte Land hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das Land hat vorgebracht, die Beschäftigung des Klägers in dem privaten Forstbetrieb vor der Vereinbarung eines Anstellungsverhältnisses mit dem Land verhindere nicht, dass die Beschäftigung bei dem Land als Ersteinstellung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG zu bewerten sei. Dies sei der aus Sicht des Landes zulässige Befristungsgrund. Insbesondere sei das für das für einen Forstingenieur völlig unangemessen Arbeitsentgelt in dem Beschäftigungsverhältnis bei dem privaten Forstbetrieb zu beachten. Dies spräche für eine kurzzeitige Gelegenheitsarbeit des Klägers. Eine solche hindere nicht die Erstanstellung nach einer Ausbildung.

    Mit Urteil vom 9. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht Potsdam der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dazu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe noch vor dem 1. April 2009, dem Befristungsablauf, fristgerecht durch Klage geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis sich aufgrund der Befristung sein Ende gefunden habe. Für den eine Befristung rechtfertigenden Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG sei notwendig, dass die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder eines Studiums erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Die vom Gesetz als sachlich gerechtfertigt angesehene Ersteinstellung müsse im, wenn auch nicht unmittelbaren, Anschuss an ein Ausbildungsverhältnis begründet werden, so dass ein zwischenzeitliches Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis eine nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG mögliche Befristung ausschließe. Alleiniger Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG sei es, den Berufsanfängern den Eintritt in den Beruf zu erleichtern indem sie die Möglichkeit erhalten in einem befristeten Arbeitsverhältnis Erfahrung zu sammeln und dadurch ihre Einstellungschancen zu verbessern. Der Zweck sei erreicht, so bald ein erstes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung oder dem Studium eingegangen werde. Auch die Auffassung des Landes, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ab dem 7. August 2006 bis zum 26. September 2006 sei unbeachtlich, könne keine andere Bewertung herbeiführen. Bereits der Wortlaut des Gesetzes lasse nicht den Schluss zu, dass eine nicht näher definierte Gelegenheitstätigkeit für eine Anschussbeschäftigung unbeachtlich sein soll. Auch könne entgegen der Ansicht des Landes nicht lediglich eine Vorbeschäftigung mit Aufgaben eines diplomierten Forstwirtes, eine sachliche Rechtfertigung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG ausschließen. Der gesetzlichen Regelung ginge es um die Erleichterung eine Anschlussbeschäftigung zu erreichen, für die noch keine konkrete Aussicht bestehen müsse und die auch allein der Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen könne. Dies sei bereits mit der Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines privaten Forstbetriebes erreicht, auch wenn Tätigkeiten ausgeübt würden, die nicht allesamt dem Tätigkeitsbild eines diplomierten Forstingenieurs entsprächen.

    Gegen das dem beklagten Land am 13. Juli 2009 zugestellte Urteil erhob dieses am 3. August 2009 Berufung. Am 14. September 2009 (Montag) begründete das beklagte Land seine Berufung.

    Zur Begründung hat im Wesentlichen vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Sachgrund gegeben, der zu einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger führe. Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG sei nicht jedes der Befristung vorangegangene Arbeitsverhältnis schädlich. Allein ein solches Arbeitsverhältnis dürfe nicht zuvor eingegangen werden, dass den Berufsanfängern den Berufsstart in den von Ihnen angestrebten und durch die Ausbildung vermittelten Beruf erleichtert, indem es ihnen ermöglicht, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Berufserfahrung zu sammeln und dadurch ihre Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dem entsprechend schlössen kurzfristige Gelegenheitsjobs, die nicht dem angestrebten Berufsbild entsprächen, eine nachfolgende Befristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG nicht aus. Insbesondere aus der Kurzfristigkeit der Vorbeschäftigung und den dort übertragenen Tätigkeiten, die höchstens einem Tätigkeitsprofil eines Forstwirtes entsprochen hätten, sei zu schließen, dass diese Tätigkeit nicht der Verbesserung der Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt gedient haben könnten und zudem dem angestrebten Berufsbild eines diplomierten Forstingenieurs nicht entsprochen hätten. Bei Forstwirten handele es sich im Wesentlichen um Waldarbeiter, die schwere körperliche Arbeiten verrichteten, in dem sie Waldbestände schützen und pflegen, Waldareale umzäunen, junge Setzlinge schützen und andere einfache Tätigkeiten durchführen. Im Unterschied dazu sei nach dem vier Jahre umfassenden Studium eines Forstingenieurs an einer Fachhochschule auf Tätigkeiten abzustellen, die gehobenen Forstdienst verrichtet würden. Dies sei insbesondere die Leitung eines Forstreviers oder einer Forstbaumschule, Büroleitung eines Forstamtes, Sachbearbeiter in der Land-Forstverwaltung oder Mitarbeit in der forstlichen Lehre und Forschung. Diesen Aufgaben seien die zuvor verrichteten Tätigkeiten eines Forstwirtes nicht zuträglich, weiterhin habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass ein weiterer sachlicher Grund zu einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses führe. Dieser liege gem. § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG in der Beschäftigung zur Ausbildung. Entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen vom 22. September 2006 sei der Kläger bei dem beklagten Land im Rahmen eines Traineeprogrammes befristet beschäftigt gewesen. Das Traineeprogramm habe mehrere Stationen an wechselnden Orten im gehobenen Forstdienst innerhalb der Landesfortverwaltung Brandenburg umfasst. Das Traineeprogramm sei darauf ausgerichtet gewesen, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, dem Landesbetrieb Forst Brandenburg in seiner Gesamtheit und in seiner Organisationsstruktur kennen zu lernen und sich dabei ein breit gefächertes Wissen anzueignen, damit er nach Abschluss des Traineeprogrammes in der Lage sei abteilungsübergreifend zu denken und zu handeln, so dass er in seinem späteren Werdegang innerhalb eines Unternehmens nicht nur seinen eigenen Fachbereich, sondern die Auswirkungen auf andere Unternehmensbereiche in seine Überlegungen einbeziehen könne. Für die Weiterbildungsfunktion des Traineeprogrammes spreche auch, dass der Kläger dadurch die Befähigung für die Laufbahn für den gehobenen Forstdienstes erwerben konnte. Dieser ergebe sich aus § 1 des Arbeitsvertrages vom 22. September 2009, wonach nach Arbeitsverhältnisses ggf. die Feststellung der Befähigung des gehobenen Forstdienstes - Laufbahnbefähigung besonderer Fachrichtung - möglich sei, wie aus der Rechtsgrundlage des § 39 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (LVO Brandenburg), wonach es zur Erlangung der Befähigung des gehobenen Forstdienstes eines entsprechenden Fachhochschulabschlusses bedürfe. Weiter habe der Kläger durch die Tätigkeiten die Voraussetzung gem. § 38 LVO erfüllt.

    Das beklagte Land beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 09.06.2009 - 3 Ca 528/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung aus Rechtsgründen und trägt weiter vor, bei der Tätigkeit in dem Forstbetrieb Sch. habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die sämtliche forstwirtschaftliche Dienstleistungen umfassten. Dazu hätten sowohl Aufgaben eines Forstwirtes als auch solche Aufgaben gehört, die ein abgeschlossenes Forstingenieurstudium verlangten. Auch komme es nicht auf die Höhe der dem Kläger in dem Forstbetrieb Schröter gezahlten Vergütung an. Weiterhin habe das beklagte Land bisher nicht mitgeteilt inwieweit der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt gewesen sei. Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung sei unwirksam. Eine vom Personalrat erteilte Zustimmung zum Abschuss eines befristeten Arbeitsvertrages betreffe nur die ihm mitgeteilten Angaben zum Befristungsgrund und zur Befristungsdauer. Daher sei es dem Arbeitgeber im Prozess verwehrt sich nachträglich auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund zu berufen.

    Hierauf erwidert das beklagte Land, der Personalrat sei vor der befristeten Einstellung ordnungsgemäß beteiligt worden. Es sei mit Schreiben vom 5. September 2006 dem Personalratsvorsitzenden mitgeteilt worden, dass die Landesforstverwaltung im Rahmen der Ausbildungsoffensive fünf Angestellte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung Fachrichtung Forstwirtschaft der Fachhochschule in Eberswalde zum 1. Oktober 2006 befristet für die Dauer von 30 Monaten beim Amt für Forstwirtschaft Belzig eingestellt würden. Bei der Übergabe des Schreibens sei dem Personalratsvorsitzenden Herrn Scha. mitgeteilt worden, dass die Beschäftigung des Klägers an verschiedenen Einsatzorten mit verschiednen Tätigkeiten erfolgen solle, um den Kläger durch den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes zu befähigen. Dabei sei nicht notwendig die einzelne Rechtsvorschrift, die den Befristungsgrund betreffe, mitzuteilen vielmehr sei ausreichend, wenn dem Personalrat tatsächliche Informationen gegeben würden, die auf den Befristungsgrund schließen lassen. Dieses sei ausreichend erfolgt, da dem Personalrat mitgeteilt worden sei, der Kläger werde im Rahmen eines Traineeprogrammes eingesetzt. Insoweit könne sich das beklagte Land nunmehr auch darauf berufen, dass der Kläger zur Aus- bzw. Fortbildung befristet beschäftigt worden sei.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Protokollerklärung Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    1. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und wegen des Streitgegenstandes (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG) statthaft, in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 517 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG) sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet (§§ 66 Abs. 1S. 1, 2 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).

    2. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 22. September 2006 vereinbarten Befristung am 1. April 2009 geendet. Die Befristung erweist sich als unwirksam. Sie kann zunächst wegen der Dauer von mehr zwei Jahren nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden. Die Befristung erweist sich auch nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Vorschriften nur im einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Ausbildung rechtfertigt. Die Kammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts insoweit an. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dargelegt, dass aus den Tatbestandsmerkmal "Anschluss" in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG folgt, dass es sich um die Befristung des ersten Arbeitsvertrags handeln muss, den der Arbeitnehmer nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums abschließt. Ein zwischenzeitliches Arbeitsverhältnis schließt grundsätzlich eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG aus. Unstreitig hat der Kläger zu dem Forstbetrieb Sch. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Darauf, dass er ggf. nur in geringem Maße Tätigkeiten ausgeführt hat, die seiner Qualifikation als Diplomforstingenieur entsprechen kommt es nicht an. Auch kommt es nicht auf die wesentlich geringere Vergütung im Vergleich zu sonstigen Einsätzen von Diplomingenieuren an. Der Kläger war mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Berufszweig beschäftigt, der seiner Ausbildungsrichtung zuzuordnen ist. Dass er zunächst im Wesentlichen minderqualifizierte Tätigkeiten dabei ausführte, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger bereits in einem Arbeitsverhältnis stand. So wird in der Literatur bereits ein "jobben" zwischen Ausbildung und Arbeitsbeginn als ausreichend dafür angesehen, dass eine Anschlussbeschäftigung nicht mehr vorliegt (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, München, 2004, RdNr. 256).

    3. Auch andere Sachgründe rechtfertigen eine Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers nicht. Zutreffend hat das beklagte Land zwar dargelegt, dass die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag zunächst - die Mitbestimmungsrechte des Personalvertretungsrechts an dieser Stelle außer gelassen - eine Bindung dahingehend, dass der Arbeitgeber sich lediglich auf diesen Sachgründe berufen könne, nicht zur Folge hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber sich auch bei Vorliegen anderer Befristungsgründe sich im Rechtsstreit auf diese berufen. Der Befristungsgrund muss im Arbeitsvertrag nicht genannt werden. Der sachliche Grund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. Er muss nicht vereinbart werden. Deshalb gilt insoweit auch nicht das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG (BAG Urteil vom 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 12) Sie führen vorliegend jedoch nicht zu einer Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Soweit das beklagte Land der Ansicht ist, das Arbeitsverhältnis sei deswegen aus sachlichen Gründen zutreffend befristet, weil es aus sozialen Erwägungen befristet abgeschlossen worden sei und es eine sozialen Überbrückungszweck habe, trifft dies vorliegend nicht zu. Nach der Rechtsprechung des BAG kann eine soziale Überbrückungsmaßnahme die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber seinem früheren Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist oder der seine Ausbildung abgeschlossen hat, zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen befristet weiterbeschäftigt (BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Solche sozialen Gründe kommen als Sachgrund nur dann in Betracht, wenn es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auch keines befristeten Arbeitsverhältnisses, gekommen wäre. Dafür obliegt die Darlegungslast dem Arbeitgeber. Diese sozialen Gründe müssen darauf schließen lassen, dass die betrieblichen/dienstlichen Interessen des Arbeitgebers für den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ausschlaggebend waren. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer während der Befristung mit sinnvollen Arbeitsaufgaben beschäftigt wird, spricht nicht ohne weiteres gegen einen sozialen Überbrückungszweck. diese Voraussetzungen sind vorliegend gerade nicht gegeben. Das Land hat sich entschlossen eine bestimmte Anzahl befristeter Stellen als Traineestellen anzubieten, dies hatte mit der sozialen Situation des Klägers nichts zu tun. Auch die vom Land angeschnittene Tatsache, dass in dem Berufsfeld des Klägers der Arbeitsmarkt nicht viele offene Stellen bietet, begründet keinen solchen eventuell generellen sozialen Überbrückungszweck. Notwendig ist, dass die soziale Überbrückung gerade auf die Situation des Arbeitnehmers abstellt, mit dem eine befristung vereinbart wird. Nach eigenem Vortrag des Landes gab es 19 Bewerbungen auf die ausgeschriebenen Stellen, die Stelle wäre somit ohne evtl. in der Person des Klägers zu suchenden Gründe vergeben worden.

    4. Auch ist die Befristung nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Befristung zum Zwecke der Aus-, Fort- oder Weiterbildung befristet wurde. Zunächst ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht gem. § 26 iVm § 21 BBiG gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat in § 26 BBiG ein "anderes Vertragsverhältnis" im Verhältnis zu Arbeitsverhältnissen und Ausbildungsverhältnissen im Sinne des § 1 BBiG, auf das die Vorschriften der §§ 10 - 23 BBiG Anwendung finden, dann zugelassen, wenn Personen eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen zu sammeln. Ob ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne von § 26 BBiG vorliegt bestimmt sich allein nach § 26 BBiG. Unerheblich ist die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses (Trainee, Praktikant, Volontär). § 26 BBiG gilt nur für solche Personen, mit denen kein Ausbildungsvertrag nach § 1 BBiG abgeschlossen wird, die jedoch in einem systematischen Ausbildungsgang berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten sollen (vgl BAG Urteil vom 18.12.1986 - 2 AZR 717/85 - juris, nicht amtlich veröffentlicht, zu der identischen Regelung des § 19 BBiG alte Fassung). An einem solchen systematischen Ausbildungsgang fehlt es vorliegend. jedenfalls ist er nicht aus dem Vortrag der des beklagten Landes zu entnehmen. Allein der Einsatz an 3 verschiedenen Orten begründet noch kein systematisches Ausbildungsverhältnis. Auch die Aufgabenbeschreibung der Stellenausschreibung legt nahe, dass es jedenfalls keinen konkreten auf das Erlernen bestimmter Inhalte abgestimmte Ausbildung gegeben hat ("learning by doing", untergeordnete Qualifizierungsmerkmale).

    Ein besonderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG folgt auch nicht aus der von dem beklagten Land herangezogenen Laufbahnverordnung. Insbesondere handele es sich bei der Laufbahnordnung um beamtenrechtliche Vorschriften, die die Voraussetzung einer Beamtenlaufbahn bestimmen. Die Laufbahnverordnung regelt damit grundsätzlich die Voraussetzung für die Laufbahnen der Beamten. Auch wenn Voraussetzungen für spezielle beamtenrechtliche Laufbahnen außerhalb eines Beamtenverhältnisses erworben werden können, ist dies jedoch gerade nicht der Regelungsgegenstand der Laufbahnordnung. Die Voraussetzung einer gewissen Zeit hauptberuflicher Tätigkeit für den Erwerb der Laufbahnbefähigung spricht entgegen der Ansicht des beklagten Landes gerade gegen ein besonderes Ausbildungsverhältnis. Gem. § 37 Abs. 1 LVO Brandenburg ist eine Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Danach entsprechen diese Voraussetzungen gerade gegen ein Aus- oder Fortbildungsverhältnis. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das Land Brandenburg den Erwerb der Voraussetzungen für das Erreichen bestimmter beamtenrechtlicher Laufbahnvoraussetzungen grundsätzlich oder im speziellen Fall im Angestelltenverhältnis anbietet. Dagegen spricht bereits die Beschäftigung als Trainee. Auch wenn dieser Begriff inhaltsleer ist und in vielen Varianten im Wesentlichen in der Wirtschaft als Start in das Berufsleben angeboten wird, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass das Land Brandenburg Beamtenanwärter in Traineeprogrammen für die Beamtenlaufbahn ausbilden wollte. Dazu konnte das Land auch keinen speziellen Ausbildungsplan vorlegen.

    Auch Aus-, Fort- oder Weiterbildung als spezifischer Vertragszweck können grundsätzlich eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, obwohl dieser Sachgrund nicht in den Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG aufgenommen wurde. Dies ist weitgehend anerkannt (Koch NZA 1985, 345, 350; Hoß/Lohr" MDR 1998, 318; ArbRBGB/Dörner § 620 BGB RdNr. 201;. Erf-K/Dörner, § 14 RdNr. 260 f.; Staudinger/Preis, BGB, § 620 BGB RdNr. 148). Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer derart zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung beschäftigt wird, dass ihm durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können (BAG Urteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 717/85 - juris, nv.). Es kann auch eine Befristung gerechtfertigt sein, wenn die Ausbildung nicht in erster Linie theoretisches Wissen vermittelt, sondern hauptsächlich dazu dient, bereits erworbenes theoretisches Wissen in die Praxis umzusetzen (BAG Urteil vom 31. Oktober 1974, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 39 zur Fortbildung in einem Kernforschungszentrum zwischen Studium und Aufnahme einer Tätigkeit in der Wirtschaft), jedenfalls dann, wenn ein systematisch vermitteltes Ausbildungsziel verfolgt wird und keine reine Betriebsausbildung ohne Eigenwert vorliegt (BAG Urteil vom18. Dezember 1986 aaO.).

    Eine Befristung wegen der aus Fort- oder Weiterbildung setzt jedoch immer voraus, dass diese der vorrangige Zweck der Beschäftigung ist und eine strukturierte Aus- oder Fortbildung vorliegt. Dabei sind nicht nur solche Ausbildungsmaßnahmen anzuerkennen, die gesetzlich geregelten, fest umrissenen Bildungsgängen entsprechen, dies ist jedoch abzugrenzen von solchen Tätigkeiten, die zwar auch in einem Traineeverhältnis abgeleistet werden jedoch als integraler Bestandteil einer angestrebten endgültigen Berufstätigkeit anzusehen sind. Dabei dürften zum einen auch zu beachten sein, inwieweit bereits ein volles dem Beruf entsprechenden Gehalt gezahlt wird. Weiter dürfte zu beachten sein, inwieweit ein strukturierter einer aus Fort- oder Weiterbildung entsprechender Ausbildungsplan zugrunde gelegt wird. Dabei ist Voraussetzung, dass der Ausbildungsplan darauf abzielt unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlernen oder zu lernen diese anzuwenden. Dafür hat das beklagte Land vorliegend nichts vorgetragen. Allein die Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen begründen keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungsverhältnis. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Ausbildungsplan der Kläger unterworfen gewesen sein sollte, also welche strukturierte Ausbildung er durchlaufen hat. Ebenso hat der Kläger für seine Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 9 des TVL erhalten. Dies entspricht durchaus einer Laufbahn, die der Kläger mit seiner Ausbildungsbefähigung einschlagen könnte.

    5. Da bereits ein sachlicher Grund die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen kann, kommt es nicht darauf an, inwieweit die Befristung auch deswegen unwirksam ist, weil der Personalrat nicht ausreichend über das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung informiert wurde.

    6. Das beklagte Land war entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Dabei war die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im gehobenen Dienst maßgeblich.

    7. Da die Berufung des beklagten Landes ohne Erfolg war, hat es die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    8. Die Revision war für das beklagte Land wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

    VorschriftenTzBfG § 14 Abs. 2