09.06.2015 · IWW-Abrufnummer 177336
Landesarbeitsgericht Sachsen: Beschluss vom 23.03.2015 – 4 Ta 290/14
Auslegung einer "vollumfänglichen" Abgeltungsklausel; erforderlicher Verzichtswille des Klägers, dass auch der verfahrensgegenständliche Kostenerstattungsanspruch erfasst sein sollte, ist hier nicht feststellbar.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin/Antragsgegnerin/Beklagten/Berufungsklägerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.07.2014 - 2 Ca 3972/12; 9 Sa 203/13 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin/Antragsgegnerin/Beklagten/Berufungsklägerin/Beteiligten zu 1.
z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Beschwerdewert wird auf 949,14 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien stritten in der Hauptsache über die Wirksamkeit von ordentlichen/hilfsweise außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist.
Das Verfahren erster Instanz endete durch klagestattgebendes Urteil (2 Ca 3972/12), gegen das die Beklagte unter dem 27.03.2013 Berufung eingelegt hatte (9 Sa 203/13) und das durch letztendlich unanfechtbaren und rechtskräftigen Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26.03.2014, mit dem die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen wurde, sein Ende fand. Eine Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26.03.2014 blieb erfolglos.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2014 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Leipzig die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Kostenfestsetzungsgesuchs des Antragstellers/Klägers vom 09.04.2014 zu erstattenden Kosten auf 949,14 € festgesetzt.
Gegen diesen der Beklagten/Antragsgegnerin am 18.07.2014 zugestellten Beschluss ließ diese mit Schriftsatz vom 21.07.2014, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde mit der Begründung einlegen, dass aufgrund des zwischen den Parteien gef ührten Verfahrens unter dem Aktenzeichen: 5 Ca 1821/14 und der dort unter Ziff. 4 im Vergleich vom 17.06.2014 und damit vor dem streitgegenständlichen Beschluss getroffenen "vollumfänglichen Abgeltungsklausel" für den Kläger kein Erstattungsanspruch der Kosten für das Berufungsverfahren mehr bestehe.
Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung der Beklagten vom 21.07.2014 Bezug genommen (Bl. 656 - 658 d. A.).
Diesen Ausführungen der Beklagten ist der Kläger/Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 08.10.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 668 - 670 d. A.), entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin/Antragsgegnerin/Beklagten/Berufungsklägerin/Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 12.11.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO) sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 569 ZPO). Der Beschwerdewert ist erreicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die von der Beklagten/Antragsgegnerin/Beteiligten zu 1. an den Kläger/Beteiligten zu 3.
zu erstattenden Kosten zu Recht auf 949,14 € festgesetzt.
Die von der Beklagten/Antragsgegnerin/Beteiligten zu 1. mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.07.2014 zu Fall zu bringen.
Der Durchsetzung des festgesetzten Kostenerstattungsanspruches steht die hier getroffene "vollumfängliche Abgeltungsklausel" nicht entgegen.
Die Klausel unter Ziff. 4. im Vergleich vom 17.06.2014 hat folgenden Wortlaut:
"Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Erledigt ist auch der vorliegende Rechtsstreit." a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einwendung der Beklagten, dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe die "vollumfängliche Abgeltungsklausel" im Vergleich vom 17.06.2014 im Verfahren 5 Ca 1821/14 entgegen, um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen ist. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung im Verfahren 9 Sa 203/13; es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8).
aa) Im vorliegenden Fall ist es jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell- rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können.
Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, aaO.; BGH Beschluss vom 23. März 2006, aaO. und vom 22. November 2006, aaO.; BAG vom 14.05.2014 - XII ZB 548/11 - zitiert in Juris).
bb) Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die Frage, ob sich die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren auf die Ausgleichsklausel im Vergleich vom 17.06.2014 berufen kann, erfordert im Hinblick auf die Ausgleichsklausel weder eine weitere Tatsachenaufklärung noch lässt sich die Frage des Umfangs der Ausgleichsklausel mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht klären.
b) Der Durchsetzung des festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs steht die hier getroffene "vollumfängliche Abgeltungsklausel" nicht entgegen.
Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist vorliegend nicht untergegangen.
Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite kann Ziffer 4. des Vergleichs vom 17.06.2014 auch nicht im Wege der Auslegung als Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien darüber verstanden werden, dass der Kläger hiermit auf den oben genannten Kostenerstattungsanspruch nachträglich verzichten wollte. Der hierfür erforderliche Verzichtswille des Klägers, dass auch der hier verfahrensgegenständliche Kostenerstattungsanspruch von der arbeitsgerichtlichen Abgeltungsklausel erfasst sein sollte, ist nicht feststellbar.
aa) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in der konkreten arbeitsgerichtlichen Vergleichsklausel abgegebenen Erklärungen haben, ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.
bb) Danach ist zunächst der in der Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien zu berücksichtigen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag bzw. der Ausgleichsklausel nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Lässt sich jedoch ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, der Zweck des Vertrags und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (BAG vom 19.11.2008 NJW 2009, 1019-1022 = DB 2009, 686-687 = NZA 2009, 318-322
[BAG 19.11.2008 - 10 AZR 671/07]
m. w. N.). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Ausgleichs- und Abgeltungsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, gerichtlichen Auflösungsvergleichen und sogenannten Abwicklungsvereinbarungen grundsätzlich weit auszulegen sind. Die Parteien wollen in solchen Vereinbarungen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht (BAG vom 19.11.2008 NJW 2009, 1019-1022 = DB 2009, 686-687 = NZA 2009, 318-322
[BAG 19.11.2008 - 10 AZR 671/07]
zur Aufhebung eines Wettbewerbsverbots durch eine Abwicklungsvereinbarung; BAG vom 14.05.2013 - 9 AZR 844/11 -).
(1) Nach ihrem Wortlaut erfasst die Ausgleichsklausel alle beiderseitigen Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung". Zu Ersteren gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (BAG vom 17.11.2009 - 9 AZR 745/08). Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend dafür, ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer solchen Ausgleichsklausel unterfällt, ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis". Dazu können auch der Rückzahlungsanspruch aus einem Arbeitgeberdarlehen und die Ansprüche auf Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und auf Zahlung der Karenzentschädigung gehören (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 72 Rdnr. 20). In der Regel sind mit Ansprüchen "aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" diejenigen gemeint, die auf einen möglichen Streit über den Beendigungstatbestand selbst abzielen, wie Kündigung oder Aufhebung des Vertrags, deren Anfechtung oder Ansprüche die erst durch die Beendigung entstehen, wie z. B. eine Urlaubsabgeltung (BAG vom 22.10.2008 DB 2009, 182-184 = NJW 2009, 618-620 = NZA 2009, 139- 142
[BAG 22.10.2008 - 10 AZR 617/07]
).
Bei den hier geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen handelt es sich nicht um Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um solche aus dem Prozessrechtsverhältnis der Parteien. Derartige prozessuale Kostenerstattungsansprüche bestehen nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem prozessualen Verhältnis zwischen den Prozessparteien.
(2) In Ziff. 4. des Vergleiches vom 17.06.2014 ist auch weder ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) noch ein konstitutives bzw. deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs zu sehen. Nach der Rechtsprechung des BAG vom 07.11.2007 - BAGE 14, 349 bis 355) sind zwar einerseits Ausgleichs- und Abgeltungsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen grundsätzlich weit auszulegen. Dies betrifft bspw. die Frage, ob hiermit auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufgehoben wurde (BAG vom 19.11.208 NJW 2009, 1019-1022 = DB 2009, 686-687 = NZA 2009, 318-322
[BAG 19.11.2008 - 10 AZR 671/07]
). Andererseits sind jedoch gerade an die Feststellung eines Verzichtswillens hinsichtlich einer bereits bestehenden Forderung hohe Anforderungen zu stellen (BGH vom 15.01.2002 NJW 2002, 1044-1046
[BGH 15.01.2002 - X ZR 91/00]
m. w. N.; BAG vom 07.11.2007 BAGE 124, 349-355). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - fraglich ist, ob eine Prozesspartei im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zugleich auch auf einen aus einem anderen (arbeitsgerichtlichen) Verfahren resultierenden Kostenerstattungsanspruch wirksam verzichtet hat. Dass die Vergleichsklausel einen entsprechenden Verzichtswillen des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruches enthält, ist auch im Wege der Auslegung nicht festzustellen. Dies ergibt sich auf Grund folgender Überlegung: Es kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Kostenerstattungsanspruch im weitesten Sinne überhaupt als Anspruch "aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" angesehen werden kann.
Selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt, fehlt es hier gleichwohl an der erforderlichen Eindeutigkeit, dass auch dieser Anspruch von der Vergleichsklausel erfasst sein sollte. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen aufzunehmen, dass sich die arbeitsgerichtliche Vergleichsklausel auch auf den prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch in einem anderen Verfahren erstrecken soll.
(3) Der streitgegenständliche Kostenerstattungsanspruch war bereits vor Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17.06.2014 dem Grunde nach entstanden (vgl. Beschluss des Sächsischen LAG vom 26.03.2014) und insoweit den Beteiligten seit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 25.03.2014 bekannt. Gemäß der zitierten Rechtsprechung verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel gerade nicht vor (BAG vom 07.11.2007 BAGE 124, 349-355; BGH vom 15.01.2002 NJW 2002, 1044-1046). Um ausnahmsweise einen entsprechenden Verzichtswillen des Klägers annehmen zu können, wäre es deshalb erforderlich gewesen, dass dessen Verzicht auf den - vor Vergleichsabschluss aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 9 Sa 2036/13, 2 Ca 3972/12 entstandenen - Kostenerstattungsanspruch in die Vergleichsklausel ausdrücklich aufgenommen wird, woran es hier fehlt.
Dies gilt umso mehr, als auch die übrigen Begleitumstände gegen die von der Beklagten geltend gemachten Auslegung sprechen: Die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch relevanten Ansprüche wurden in dem Vergleich gesondert geregelt. Ziffer 2. regelt die Gehaltszahlung, Ziffer 3. die Zeugniserteilung. Schließlich hat der Kläger unmittelbar nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.07.2014 und der Beschwerde der Beklagten dagegen weiterhin an der Kostenerstattung festgehalten. Auch dieses Verhalten der Klägerseite nach Abschluss des Vergleichs vom 27.06.2014 spricht dafür, dass mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 17.06.2014 im Verfahren 5 Ca 1821/14 seitens des Klägers ein Verzicht auf den verfahrensgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch tatsächlich nicht beabsichtigt war.
Unabhängig davon kann für den von der Beklagten behaupteten Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 9 Sa 203/13; 2 Ca 3972/12 nichts anderes gelten, wie für den Verzicht eines Arbeitnehmers auf den besonderen Kündigungsschutz. Auch in solch einem Fall ist es erforderlich, dass dieser Verzicht in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 72 Rdnr. 20).
(4) Da die Klausel in Ziffer 4. des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17.06.2014 - 5 Ca 1821/14 - keinerlei Bezug auf den arbeitsgerichtlichen Kostenerstattungsanspruch enthält, mangelt es an der zwingend erforderlichen Deutlichkeit, um in dieser Klausel eine Verzichtserklärung des Klägers auch hinsichtlich des arbeitsgerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Verfahren 9 Sa 203/13 feststellen zu können. Aus genannten Gründen durfte die Beklagte somit die Klausel des Vergleichs nicht dahingehend verstehen, dass der Kläger hiermit zugleich auf den ihm gegen die Beklagte aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 9 Sa 203/13 zustehenden Kostenerstattungsanspruch verzichten will.
Nach alledem war daher die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, wobei die Beteiligte zu 1. als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang zu tragen hat.
Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Umfang der Anfechtung.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgte die Beklagte/Beteiligte zu 1. die Aufhebung des im Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs gegen sie in Höhe von 949,14 €.
Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Abs. 1, 104 III ZPO, 11 I RPflG, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
Gegen diese Entscheidung wird für die Beklagte/Beteiligte zu 1. die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2, 72 II ArbG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich des Umfanges der hier streitgegenständlichen Ausgleichsklausel noch nicht vorliegt.