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  • 09.01.2014 · IWW-Abrufnummer 171221

    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 11.11.2013 – 3 Ta 129/13

    PKH: Bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht muss ordnungsgemäß ausgefüllter Antragsvordruck mit allen Unterlagen und Belegen vorliegen (Orientierungssatz der Red.)


    In dem Beschwerdeverfahren betr. Versagung von Prozesskostenhilfe pp. hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.11.2013 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen: Tenor: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.06.2013 - Az. 6 Ca 1123/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Versagung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger hat am 19.04.2013 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die Nachreichung vielmehr angekündigt. In der Güteverhandlung von 02.05.2013 schlossen die Parteien sodann einen Vergleich. Danach sprach die Klägervertreterin die Gewährung von Prozesskostenhilfe an. Vordruck und Belege hatte sie nicht. Auf entsprechenden Hinweis, dass angesichts dessen kein formgerechter Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden sei, überreichte die Klägervertreterin einen nur mit Namen und Anschrift des Klägers versehenen, im Übrigen aber vollständig unausgefüllten, jedoch unterschriebenen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Vorsitzende nahm das zu Protokoll (Bl. 3, 4 d. PKH-Akte). Mit Verfügung vom 06.05.2013 wies das Gericht auf die Entscheidung des BAG vom 16.02.2012 - Az. 3 AZB 34/11 - und daraus abgeleiteter Verspätung des gestellten PKH-Antrages hin. Es gab Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zur vorsorglichen Beibringung ergänzender Angaben und Belege (Bl. 6 d. PKH-Akte). Am 17.05.2013 wurde daraufhin eine ausgefüllte und mit drei Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Die tatsächliche Zahlung auf im Vordruck angeführte Kindesunterhaltsverpflichtungen war nicht belegt. Diesbezügliche Zahlungsbelege wurden seitens der Klägervertreterin trotz mit Verfügung vom 23.05.2013 erfolgter Fristsetzung bis zum 10.06.2013 letztendlich erst mit der sofortigen Beschwerde vom 23.07.2013 eingereicht. Mit Beschluss vom 21.06.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht rechtzeitiger Einreichung in vorgeschriebener Form zurückgewiesen. Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.06.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.07.2013 sofortige Beschwerde eingelegt und dieser Belege zum Nachweis tatsächlicher Zahlung von Kindesunterhalt beigefügt. Der Kläger ist der Ansicht, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei rechtzeitig gestellt, da er bereits in der Klageschrift formuliert war. Auf die Einreichung des Vordrucks und die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht abzustellen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.07.2013 zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.06.2013 ist im Ergebnis rechtmäßig. 1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rückwirkung kann allenfalls bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG vom 16.02.2012, Rz. 13 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen), es sei denn, es liegt die Ausnahmesituation vor, dass das Gericht eine noch nach dem Ende der Instanz auslaufende Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - zitiert nach [...], Rz. 10 m.w.N.). 2. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (BAG a.a.O.; BAG vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - zitiert nach [...], Rz. 14 m.w.N.). Regelmäßig kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Eine Rückwirkung bedarf der Rechtfertigung und ist nur insoweit sachgerecht, als der Antragsteller das für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Falls der Antragsteller über Informationen und Belege noch nicht verfügt, obwohl er sich im Rahmen des Zumutbaren um deren Beschaffung bemüht hat, steht die unverzügliche Ergänzung der Erklärung oder das unverzügliche Nachreichen der Belege einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht entgegen. Ebenso wenig darf die sich aus der Anhörung des Gegners oder der gerichtlichen Bearbeitung ergebende Verzögerung zu Lasten des Antragstellers gehen (BAG vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - zitiert nach [...], Rz. 14 m.w.N.). 3. a.) Die Rechtshängigkeit in der Hauptsache endet mit Abschluss des Vergleichs. Bis zu diesem Zeitpunkt muss daher regelmäßig der vollständige Antrag im oben genannten Sinne (siehe 2) vorliegen, wenn und soweit Prozesskostenhilfe begehrt wird. b.) Etwas anderes gilt in Bezug auf Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert. Insoweit ist es ausreichend, dass der Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung ggf. nach Abschluss des Vergleichs aber vor Ende der Instanz gestellt wurde. Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist (BAG vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - zitiert nach [...], Rz.15). Selbst wenn ein Antrag auf erweiterte Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des (Mehr-)Vergleichs in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde und vor dem Vergleichsschluss noch nicht feststeht, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt (BAG a.a.O, Rz. 15). Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - bei dieser Fallkonstellation nicht beendet (BAG vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rz. 12). c.) Inwieweit es bei schon vor der mündlichen Verhandlung gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und Ankündigung der Hergabe der erforderlichen Unterlagen im Falle nicht rechtzeitiger Hergabe der letztgenannten in der mündlichen Verhandlung vor Protokollierung eines Vergleiches aus Gründen der Fairness und des rechtlichen Gehörs (§ 139 ZPO) eines Hinweises des Gerichts auf das Fehlen der Unterlagen bedarf, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Voraussetzung für eine positive Bescheidung ist jedenfalls generell, dass vor Schluss der mündlichen Verhandlung der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens vorliegt oder aber das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. 4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der sofortigen Beschwerde des Klägers der Erfolg versagt. a.) Zwar war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits in der Klageschrift vom 19.04.2013 gestellt. Jedoch hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung erst nach Protokollierung des Vergleichs und damit nach Ende der Rechtshängigkeit eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht. Das ist allerdings geschehen, ohne dass der Vorsitzende in dieser mündlichen Verhandlung noch vor Protokollierung des Vergleichs das weitere Vorgehen in Bezug auf den bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag erörtert hat. Letzteres wäre von ihm zu erwarten gewesen. b.) Dass er hiermit bis nach Abschluss des Vergleichs gewartet hat, wirkt sich jedoch vorliegend nicht aus. Die Vertreterin des Klägers hat ausweislich des Akteninhalts weder um Nachfristsetzung gebeten noch Gründe dargelegt, warum der Kläger trotz zumutbarer Anstrengungen die notwendigen Unterlagen noch nicht beibringen konnte. Sie hat vielmehr noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung eine nicht ausgefüllte aber unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht und diesem Vordruck auch keine Belege beigefügt. Belege hat der Kläger erstmals - immer noch unvollständig - zusammen mit einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21.05.2013, nochmals ergänzt am 10.06.2013, überreicht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Instanz unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt bereits abgeschlossen. c.) Selbst wenn zu Gunsten des Klägers die in der Verfügung vom 06.05.2013 bis zum 24.05.2013 gesetzte Stellungnahmefrist als Nachfrist im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet würde, ist diese nicht hinreichend von ihm beachtet worden. Bis zum 21.05.2013 war nach wie vor nicht der Nachweis der tatsächlichen Zahlung von Kindesunterhalt erbracht. d.) Dass der Kläger dieses zusammen mit der Beschwerdebegründung vom 23.07.2013 nachgeholt hat, ist unbeachtlich. Hat der Kläger die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - zitiert nach [...]). 5. Die sofortige Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO, Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.