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  • 15.10.2012 · IWW-Abrufnummer 169455

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 31.05.2012 – 8 Sa 1908/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2011 - 3 Ca 2823/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Der Kläger ist im Jahr 1957 geboren, gelernter Elektroinstallateur und aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1986 (Bl. 28 d. A.) nebst Änderungsvertrag vom 28.10.1994 (Bl. 29 d. A.) seit dem Jahre 1986 bei der beklagten städtischen Energie- und Wasserversorgungsgesellschaft als Kundendiensttechniker im Organisationsbereich VCSB Betriebsmanagement beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des TV-V und insbesondere auch die Anlage 1 des TV-V Anwendung. Der Kläger ist nach Überleitung aus Lohngruppe 7 Abschnitt a Nr. 4 mit Aufstieg nach Lohngruppe 8 a Stufe 8 BMT-G gegenwärtig in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zum TV-V eingruppiert und erhält auf dieser Grundlage eine Bruttomonatsvergütung von ca. 3035 EUR. Die monatliche Vergütungsdifferenz zur begehrten Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 beträgt ca. 800 EUR. Die Beklagte unterhält u. a. versorgungs- und energietechnische Anlagen in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Veranstaltungszentren, Büro- und Geschäftshäusern, öffentlichen Gebäuden und im Dortmunder Flughafen. Ausweislich des Organigramms Bl. 126 d. A. sind im Organisationsbereich VCSB Betriebsmanagement ein Meister als Leiter, zwei Techniker und einschließlich des Klägers 12 Kundendiensttechniker tätig. Im Zusammenhang mit einer Umorganisation im Jahre 2009 wurde für die dem Kläger übertragene Tätigkeit ein Stellenplanantrag nebst Stellenbeschreibung (Bl. 39 ff. d. A.) erstellt. Dieser nennt als Hauptaufgabe und Arbeitsziel, "durch Wartung, Instandhaltung und Entstörung die dem Fachbereich VC zugeordneten Anlagen ... unter Berücksichtigung ihrer Kosten-Nutzen-Relation so zu erhalten, dass die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet ist". Die dem Kläger übertragenen Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung folgendermaßen definiert: 1.1 Aufgaben im Einzelnen 1.1.1 Wartungsarbeiten ·? Wartung und Instandhaltung von Erdgas- und Ölfeuerungsanlagen ·? Wartung und Instandhaltung von Fernwärmeübergabestationen ·? Wartung und Instandhaltung von Lüftungsanlagen ·? Wartung und Instandhaltung von Warmwasserspeichern ·? Wartung und Instandhaltung von Tafelwasseranlagen ·? Wartung und Instandhaltung von anderen haustechnischen Anlagen 1.1.2 Störungsbeseitigung ·? Störungsbeseitigung an Erdgas- und Ölfeuerungsanlagen ·? Störungsbeseitigung an Fernwärmeübergabestationen ·? Störungsbeseitigung an Lüftungsanlagen ·? Störungsbeseitigung an Warmwasserspeichern ·? Störungsbeseitigung an Tafelwasseranlagen ·? Störungsbeseitigung an anderen haustechnischen Anlagen 1.1.3 MSR-Arbeiten ·? Parametrierung von witterungsgeführten Reglern unter Berücksichtigung bauphysikalischer, bauökologischer und wirtschaftlicher Aspekte ·? Einweisung der Kunden in die Bedienung der Anlagen 1.1.4 Sonstiges ·? Überprüfung von Wärmemengenzählern ·? Turnuswechsel von Wärmemengenzählern ·? Ablesen von Zählern und Tarifgeräten nach Vorgabe VPAA/DNF ·? Teilnahme an der Rufbereitschaft VCSB|Durchschnittl. Zeitbedarf in % 30 % 50 % 10 % 10 % Mit Schreiben vom 26.01.2011 hat der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, hilfsweise Entgeltgruppe 8 rückwirkend zum 01.06.2010 geltend gemacht. Die Beklagte hat dies unter dem 10.02.2011 abgelehnt. Der Kläger ist der Ansicht, dass er richtigerweise in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren sei. Aus der Entgeltgruppe 7.2, welche "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen" fordere, hebe sich seine Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 8.2 durch die Erfüllung des Merkmals der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" heraus. Zusätzlich erfülle die auszuübende Tätigkeit auch das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9.1, da die zugewiesene Tätigkeit als "besonders verantwortungsvoll" zu bewerten sei. Als geschulter Kundendiensttechniker und spezialisierter Elektroniker für Betriebstechnik verfüge er zunächst über besondere Spezialkenntnisse sowie über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 7.1, deren Erforderlichkeit für die übertragene Aufgabenstellung sich daraus ergebe, dass er insbesondere technische Anlagen unterschiedler Art warte und entstöre. Fachkenntnisse nur oberflächlicher Art seien demgegenüber zur Aufgabenerledigung nicht ausreichend. Weiter erfülle die ihm übertragene Tätigkeit auch das Merkmal der "selbständigen Leistungen". Er analysiere unter Einsatz seines speziellen Fachwissens und seines Erfahrungswissens das jeweils vorliegende Problem und entscheide dann, was er im Einzelnen unternehmen will. Eine Arbeit auf der Grundlage von Fehlercodes sei insoweit die Ausnahme. Eine quantitative und qualitativer Steigerung der erforderlichen Fachkenntnisse folge daraus, dass er grundsätzlich Fachkenntnisse für energietechnische Anlagen aus verschiedenen Bereichen - Fernwärme, Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen, Warmwasserspeichern und Tafelwasseranlagen - benötige. Es handele sich folglich um spartenübergreifendes Wissen. Eine weitere Steigerung in Breite und Tiefe folge daraus, dass Kenntnisse diverser spezieller Hersteller benötigt würden. Er müsse sämtliche Anlagen im Detail kennen, damit eine ordnungsgemäße Wartung und eine ordnungsgemäße Funktion gewährleistet seien. Insgesamt folge hieraus, dass seine Tätigkeit durch das Tarifmerkmal der vielseitigen, umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 8.2 gekennzeichnet sei. Schließlich erfülle die ihm übertragene Tätigkeit auch das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9.1 im Sinne einer "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit". Wie in der Stellenbeschreibung dargestellt, stelle die Arbeitsaufgabe mit der Anforderung der maximalen Verfügbarkeit der energietechnischen Anlagen sowie deren Komplexität an den Stelleninhaber höchste Ansprüche an Fachkompetenz und Verantwortung. Ferner habe er gemäß der Stellenbeschreibung dafür zu sorgen, dass die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet sei. Zudem handele es sich bei den Handwerken Gas und Elektro um Gefahrenhandwerke. Auch das Arbeiten an Trinkwasseranlagen sei von besonderer Verantwortung geprägt. Ein fehlerhaftes Handeln könne nicht nur Sachschäden, sondern auch Schäden an Leib oder Leben zur Folge haben. Hilfsweise macht der Kläger eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8.1 geltend und führt aus, er erfülle das dort genannte Heraushebungsmerkmal, dass sich die übertragenen Tätigkeiten "durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben", schon deshalb, weil seine Tätigkeit keiner Kontrolle oder Überprüfung unterliege. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01. Juni 2010 nach Entgeltgruppe 9 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten, hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.Juni 2010 nach Entgeltgruppe 8 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, für die tarifliche Eingruppierung sei nicht die - ohnehin nicht von zuständiger Stelle autorisierte - Stellenbeschreibung entscheidend. Aus der zusätzlichen Kennzeichnung als "Stellenplanantrag" ergebe sich weiter, dass eine Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 8 TV-V lediglich als wünschenswert angesehen werde. Für die tarifliche Eingruppierung entscheidend sei vielmehr die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Aus dem Vortrag des Klägers werde schon nicht ersichtlich, warum zur Erledigung der übertragenen Tätigkeiten das Merkmal der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" im Sinne der Entgeltgruppe 7.2 erforderlich sei. Erst Recht sei nicht das Heraushebungsmerkmal der in Tiefe und Breite gesteigerten "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" der Entgeltgruppe 8.2 erfüllt. Für die Beurteilung der Fachkenntnisse seien das Gesamtgefüge des Tarifvertrages und die durch die Tarifvertragsparteien vereinbarten Tätigkeitsbeispiele zu beachten. Schon hieraus sei erkennbar, dass die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten keine den genannten Tarifmerkmalen entsprechenden Fachkenntnisse erforderten. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfordere auch keine selbständigen Leistungen, da interne Arbeitsanweisungen, DIN-Vorschriften, Herstelleranweisungen, Fehlercodes und Unfallverhütungsvorschriften die Arbeitsweise des Klägers bestimmten. Soweit es das Merkmal der herausgehobenen Verantwortung betreffe, sei zu beachten, dass die Gewährleistung der Versorgungssicherheit Unternehmenszweck der Beklagten, nicht hingegen Gegenstand der Arbeitsaufgabe des Klägers sei. Auch der Gesichtsunkt des Gefahrenhandwerks rechtfertige keine andere Beurteilung, da es bei sachgemäßem Umgang keine Gefährdung gebe. Ebenso wenig könne der Kläger hilfsweise eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8.1 verlangen. Insoweit fehle es bereits an den für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.1 erforderlichen Spezialkenntnissen. Schulungen und verschiedene Anlagetypen könnten dies nicht belegen. Durch Urteil vom 17.11.2011 (Bl. 198 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren entsprochen und antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1.Juni 2010 nach Entgeltgruppe 9 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten . Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, schon aus der vorgelegten Stellenbeschreibung ergebe sich, dass die Tätigkeit des Klägers die diesbezüglichen Eingruppierungsmerkmale erfülle. Grundsätzlich sei es zwar Sache des Arbeitnehmers, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss auf die Erfüllung der tariflich geforderten Merkmale möglich sei. Etwas anderes ergebe sich hier jedoch daraus, dass eine Stellenbeschreibung vorliege, welche in ihrem Wortlaut auf die für die tarifliche Eingruppierung maßgeblichen Rechtsbegriffe Bezug nehme bzw. diese umschreibe. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, die Erfüllung der für die Höhergruppierung maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale ergebe sich schon aus der vorgelegten Stellenbeschreibung. Wie bereits im ersten Rechtszuge ausgeführt, komme der Stellenbeschreibung keinerlei vertragsrechtliche Bedeutung zu, zumal es sich allein um einen Bewertungsvorschlag des Führungsverantwortlichen, nicht hingegen um eine von zuständiger Stelle autorisierte Stellenbewertung handele und eine abschließende Entscheidung durch den Stellenbewertungsausschuss nicht stattgefunden habe. Tatsächlich fehle es schon am Merkmal der "selbständigen Leistungen", ebenso wenig genüge der Vortrag des Klägers, um "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" anzunehmen. Da die vom Kläger gewarteten und instandgesetzten Anlagen überwiegend gleichartig aufgebaut seien und sich in der Funktionsweise im Wesentlichen nicht unterschieden, ferner dem Kläger aktuelle Handbücher sowie die Hilfestellung von Technikern und Meistern zu Verfügung stünden, sei das vom Arbeitsgericht angenommene umfangreiche Fachwissen nicht erforderlich. Auch anhand des von den Tarifparteien verwendeten Tätigkeitsbeispiels 8.4.1 zur Entgeltgruppe 8 werde deutlich, dass das Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse typischerweise einen Ausbildungsabschluss als Handwerks-/Industriemeister voraussetzten. Allein der Hinweis des Klägers auf die von ihm absolvierten Schulungen sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Ebenso wenig lasse sich aus der Stellenbeschreibung oder dem Sachvortrag des Klägers entnehmen, dass die auszuübende Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" im Sinne des Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe 9.1 anzusehen sei. Hiergegen spreche bereits der Vergleich mit den tariflichen Tätigkeitsbeispielen, anhand derer sich die jeweilige Wertigkeit der tariflichen Oberbegriffe und damit auch die Anforderungen an die Tätigkeiten, Ausbildungen und einzelnen Eingruppierungsmerkmale erkennen ließen. Auch soweit es den verfolgten Hilfsantrag des Klägers - gerichtet auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8.1 - betreffe, sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die Erfüllung der dort genannten Heraushebungsmerkmale zu belegen. Die Beklagte beantragt das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2011- 3 Ca 2823/11- abzuändern und die Klage abzuweisen Der Kläger beantragt Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und verweist zum einen auf die vorgelegte Stellenbeschreibung, für deren Richtigkeit und Maßgeblichkeit der Umstand spreche, dass diese von der zuständigen Fachabteilung in Kenntnis der tariflichen Regelung erstellt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Arbeitsgericht die hierin enthaltenen Bewertungen nicht ungeprüft übernommen, sondern die in der Stellenbeschreibung vorgefundene Beschreibung der Tätigkeit, Qualifikation und Kompetenz des Klägers der eigenen Bewertung zugrunde gelegt. Unabhängig hiervon ergebe sich schon aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers in ausreichend klarer Weise, aufgrund welcher Tatsachen der Kläger die tariflich geforderten Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9.1 bzw. hilfsweise der Entgeltgruppe 8.1 erfülle. Zu Unrecht stelle die Beklagte in Abrede, dass die Aufgabenstellung des Klägers "selbständige Leistungen" erfordere. Trotz vorhandener Handbücher und Fehlercodes bleibe es dabei, dass der Kläger vor Ort im konkreten Fall entscheiden müsse, welche Art von Störung vorliege und auf welchem Wege sie zu beseitigen sei. Ebenso wenig überzeuge der Vortrag der Beklagten zu den tariflich geforderten Fachkenntnissen. Schon ein ausgebildeter Handwerker benötige gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppen 7.2/6.2, um im Bereich eines einzigen Gewerks tätig zu sein. Demgegenüber sei der Kläger spartenübergreifend für energietechnische Anlagen aus den Bereichen Fernwärme, Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen, Warmwasseranlagen und Tafelwasseranlagen zuständig und benötige hierzu ein Wissen in entsprechender Breite. Da die betreuten Anlagen in ihren technischen Details von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich aufgebaut seien, erfordere die Tätigkeit vertiefte Kenntnisse, weswegen der Kläger zahlreiche Spezialschulungen absolviert habe. Alle vom Kläger zu wartenden und instand zusetzenden Anlagen verfügten über umfangreiche elektronischen Steuerungen, deren Einzelheiten der Kläger zum Herunterfahren und Wiederanfahren beherrschen müsse. Gleiches gelte für erforderliche Veränderungen oder Korrekturen von Einstellungen. Auch im mechanischen Bereich seien wegen des unterschiedlichen Anlagenaufbaus fortlaufende Schulungen erforderlich. Allein der Umstand, dass der Kläger - anders als in den Tätigkeitsbeispielen genannt - keine Ausbildung als Meister oder Fachhochschulabsolvent vorweisen könne, sei für die Frage der erforderlichen Fachkenntnisse nicht ausschlaggebend, vielmehr erfasse die tarifliche Eingruppierung auch solche Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrung entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Soweit es das Merkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" in Entgeltgruppe 9.1 betreffe, folge schon aus der Wichtigkeit der von der Beklagten versorgten Einrichtungen und der Aufgabe des Klägers, in diesen Einrichtungen die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben sowie wirtschaftliche Schäden durch den Ausfall von Versorgungsanlagen abzuwenden, dass hier ein Höchstmaß an Verantwortung gefordert sei. Allein der Umstand, dass der Kläger keine Alleinverantwortung trage, vermöge hieran nichts zu ändern, zumal der Kläger in einer Vielzahl von Fällen bei seiner Arbeit auf sich allein gestellt sei und keiner Kontrolle unterliege. Entgegen der Darstellung der Beklagten treffe es auch nicht zu, dass die Gefahren eines Anlagenausfalls durchweg durch entsprechende Redundanzen aufgefangen würden, zumal bei einem Stromausfall das gesamte System ausfalle. Das Tarifmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" gelte danach nicht allein für die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, für die Beurteilung maßgeblich seien vielmehr die möglichen Auswirkungen einer fehlerhaften Aufgabenerledigung auf wesentliche Belange des Arbeitgebers und insbesondere auf die Lebensverhältnisse Dritter. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 ArbGG abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist begründet. I. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger nach EG 9 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten. Auch der Hilfsantrag des Klägers mit welchem er Vergütungszahlung nach EG 8 begehrt, ist unbegründet. 1. Der Hauptantrag des Klägers, mit dem der Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht nach EG 9 begehrt, bleibt ohne Erfolg. a) Das Arbeitsgericht hat sich bei der Prüfung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale maßgeblich an der vorliegenden Stellenbeschreibung orientiert. Diese nehme in ihrem Wortlaut die für die begehrte Eingruppierung entscheidenden Rechtsbegriffe in Bezug und bescheinige dem Kläger ausdrücklich gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit. Dementsprechend seien ohne weiteres die Tarifmerkmale der EG 8.2 erfüllt, welche gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen fordere. Aus der vorstehend genannten Entgeltgruppe hebe sich die Tätigkeit des Klägers durch das Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten heraus. Ausweislich der Stellenbeschreibung stelle die zugewiesene Tätigkeit an den Stelleninhaber höchste Ansprüche an Fachkompetenz und Verantwortung. Hierfür sei insbesondere die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen maßgeblich. Auf dieser Grundlage sei die Tätigkeit des Klägers der begehrten Entgeltgruppe zuzuordnen. An der erteilten Stellenbeschreibung müsse sich die Beklagte festhalten lassen, zumal davon auszugehen sei, dass die hierin verwendeten Begrifflichkeiten nicht ohne Sinn und Verstand gewählt worden seien, sondern davon ausgegangen werden könne, dass der Fachbereich die Stellenbeschreibung gerade im Hinblick auf die tariflichen Anforderung formuliert habe. b) Diesem rechtlichen Ansatzpunkt vermag die Kammer nicht zu folgen. Rechtliche Relevanz kann dem Inhalt einer - von zuständiger Stelle verfassten - Stellenbeschreibung allein insoweit zukommen, als es die tatsächliche Feststellung betrifft, welche Einzelaufgaben mit welchen zeitlichen Anteilen dem betreffenden Arbeitnehmer übertragen sind. Im Bestreitensfall kommt der vom Arbeitgeber verfassten Stellenbeschreibung insoweit eine entsprechende indizielle Wirkung zu. Hiervon unterscheidend ist die rechtliche Bewertung, inwiefern die übertragene Tätigkeit den tariflichen Anforderungsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entspricht, also etwa zur Aufgabenerledigung ein bestimmtes Maß an Fachkenntnissen tatsächlich erforderlich ist. Der diesbezügliche Subsumtionsvorgang ist der Rechtsanwendung zuzuordnen, welche vom Gericht selbst ohne Bindung an die Rechtsansichten der Parteien vorzunehmen ist. c) Dementsprechend kommt es für das verfolgte Höhergruppierungsbegehren darauf an, inwiefern der Sachvortrag des Klägers geeignet ist, die im Tarifvertrag aufgeführten Tätigkeitsmerkmale auszufüllen. Die mit dem Hauptantrag begehrte Eingruppierung in die EG 9.1 setzt zunächst die Erfüllung der Tarifmerkmale der EG 8.2 mit den dort genannten Anforderungsmerkmalen voraus und fordert sodann eine Heraushebung in der Weise, dass die Tätigkeiten besonders verantwortungsvoll sind. (1) Nach EG 8 Fallgruppe 2 sind Arbeitnehmer zu vergüten, die Tätigkeiten ausüben, die neben selbständige Leistungen gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern. Auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die von ihm zu erledigenden Aufgaben jedenfalls überwiegend selbständige Leistungen erfordern und ferner - wie in EG 7.2 vorausgesetzt - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt werden, fehlt es jedenfalls an der in EG 8.2 geforderten Voraussetzung, dass die ausgeübten Tätigkeiten "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfordern. Wie der Tarifvertrag selbst zum Ausdruck bringt, bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen im Sinne der EG 7.2 eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Dementsprechend ist rechtlich von Belang, welche Anforderungen an die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse zu stellen sind und ob zunächst diese Anforderungen erfüllt sind. Weiter ist dann zu prüfen, inwiefern die tariflich geforderte Steigerung in Tiefe und Breite vorliegt, um das Heraushebungsmerkmal der EG 8.2 zu erfüllen. Der Kläger hat zwar im Einzelnen ausgeführt, dass er - über die durch die Ausbildung zum Elektroinstallateur erworbenen Fachkenntnisse hinaus - aufgrund einer Vielzahl von Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf die zu erledigenden Aufgaben der Wartung und Störungsbeseitigung über zusätzliche Fachkenntnisse für energietechnische Anlagen aus den Bereichen Fernwärme, Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen, Warmwasserspeichern und Tafelwasseranlagen benötigt und erworben hat und dementsprechend über ein spartenübergreifendes Wissen in den Bereichen Elektro, Klima und Heizung verfügt. Auch wenn damit davon ausgegangen wird, dass das Tarifmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist, fehlt es doch an ausreichenden Grundlagen für die rechtliche Bewertung, die Aufgabenstellung des Klägers erfordere weitergehend auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Auf welcher tatsächlichen Grundlage die von ihm benötigten Fachkenntnisse nicht nur gründlich und vielseitig, sondern - nach Tiefe und Breite gesteigert - als gründlich und umfassend anzusehen sein sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Greift man als Anhaltspunkt dafür, welche Fachkenntnisse nach dem Verständnis der Tarifparteien typischerweise für bestimmte Tätigkeiten erforderlich sind, auf die den einzelnen Entgeltgruppen angefügten Tätigkeitsbeispiele zurück, so zeigt sich, dass schon in EG 6, welche u.a. Tätigkeiten erfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern, unter Ziffer 6.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten aufgeführt sind. Ebenso werden in EG 7 unter Ziffer 7.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker und Facharbeiter, sowie im Tätigkeitsbeispiel 7.4.2 Handwerks- und Industriemeister, die die Voraussetzungen der Ausbildereignungsverordnung erfüllen und in der Berufsausbildung entsprechend tätig sind, erwähnt. Als gleichwertiges Tätigkeitsbeispiel wird in Ziffer 7.4.3 genannt die Erledigung komplizierter Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten unter leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV. Die in EG 7 vorausgesetzten "gründlichen und vielseitigen" Fachkenntnisse knüpfen damit typischerweise an eine erfolgreich absolvierte Meisterausbildung an. Auch wenn - wie bereits ausgeführt - zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er im Zuge der absolvierten vielfältigen Fortbildungsmaßnahmen gleichwertige, d. h. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wie ein Meister erworben hat und diese zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, fehlt es doch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass weitergehend auch das Tarifmerkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse erfüllt ist. Die zur EG 8 zählenden Tätigkeitsbeispiele, welche das Merkmal der gründlichen, umfassende Fachkenntnisse erläutern, lassen ohne weiteres erkennen, dass sich die Steigerung der Anforderungen nicht auf die Vielfalt der zu erledigenden Aufgaben beschränkt, sondern für die Aufgabenstellung auch eine Steigerung hinsichtlich der Tiefe der Fachkenntnisse kennzeichnend ist. So nennt das Fallbeispiel Ziffer 8.4.1 Handwerker und Industriemeister, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) fachlich beaufsichtigen, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, Ziffer 8.4.2 erfasst das An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als 100 MW und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung. Vergleicht man hiermit die vom Kläger zu erledigenden Aufgaben, so sind diese, soweit es die Frage der Fachkenntnisse betrifft, zwar durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Kläger Wartungs- und Störungsbeseitigungsaufgaben nicht nur für ein Gewerk, sondern übergreifend für mehrere Gewerke zu erledigen hat, welche jeweils durch eigenständige technische Besonderheiten gekennzeichnet sind. Dies betrifft indessen allein den Gesichtspunkt der Vielseitigkeit. Wäre die Arbeit im Unternehmen der Beklagten so organisiert, dass für jedes Gewerk gesondert Kundendiensttechniker mit entsprechenden Fachkenntnissen eingesetzt wären, wäre damit das Merkmal der Vielseitigkeit ggfls. infrage gestellt. Nicht hingegen lässt sich aus der Tatsache, dass der Kläger umfassend auf dem Gebiet der Wartung und Störungsbeseitigung für die vorhandenen technischen Anlagen sämtlicher drei Gewerke zuständig ist, dass eine Steigerung der geforderten Fachkenntnisse über das Maß der Gründlichkeit hinaus auch in der Tiefe vorliegt. Kennzeichnend für die Aufgabenstellung des Klägers ist die Wartung und Instandsetzung bestehender Anlagen, nicht hingegen gehören zur Aufgabenstellung des Klägers etwa grundlegende konstruktive Änderungen des Anlagenaufbaus, welche eine über die Meisterqualifikation hinausreichendes vertieftes Fachwissen in technischen Grundsatzfragen voraussetzen. Auch aus den vom Kläger absolvierten Schulungen ergibt sich nichts anderes, vielmehr handelt es sich jedenfalls überwiegend um hersteller- und produktbezogene Fortbildungsmaßnahmen, mit welche allein die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse, nicht hingegen die tariflich geforderte Steigerung auch hinsichtlich der Tiefe nach belegt werden kann. (2) Fehlt es danach schon an der Erfüllung der tariflichen Anforderungsmerkmale der EG 8.2, so bedarf es keiner vertieften Ausführungen zu der Frage, inwiefern sich die Aufgabenstellung des Klägers aus der genannten Entgeltgruppe dadurch heraushebt, dass sie im Sinne der EG 9.1 als besonders verantwortungsvoll anzusehen ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Umstand verweist, dass es sich bei seiner Tätigkeit um Gefahrenhandwerke handelt und eine fehlerhafte Arbeitsweise zu erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit führen kann, wird auch dies dem tariflichen Beurteilungsmaßstab nicht gerecht. Wie die Tätigkeitsbeispiele zur EG 9 erkennen lassen, betrifft das Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit die Verantwortung etwa für die sachgerechte Organisation einer großen Arbeitsstätte oder den Bau und Betrieb von Netzen einschließlich des Personal- und Materialeinsatzes. Nicht hingegen ist für das Merkmals der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit schon allein der Umstand entscheidend, dass eine fehlerhafte Arbeitsweise zu Gefahren für Leib und Leben einzelner oder einer Vielzahl von Personen sein kann oder erhebliche wirtschaftliche Schäden drohen. Träfe das Begriffsverständnis des Klägers zu, so wäre bei jeder sicherheitsrelevanten Tätigkeit das Tarifmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erfüllt. Dies trifft ersichtlich nicht zu (vgl. LAG Hamm, 28.09.2004, 12 Sa 1859/03, EzBAT §§ 23,23 BAT B1 VergGr Vb Nr. 21, [...] Rn 80 - Lebensmittelkontrolleur). 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem dieser eine Vergütungszahlung nach EG 8 erreichen will, bleibt ohne Erfolg. a) In EG 8.1 eingruppiert sind Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der EG 7.1 herausheben. Nach EG 7.1 eingruppiert sind Arbeitnehmer der EG 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern. Die Eingruppierung in EG 6.1 erfasst Arbeitnehmer der EG 5.1, die besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeit ausüben. EG 5.1 betrifft Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten. b) Vorliegend kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Merkmale die EG 5.1 und 6.1 erfüllt. Die Kammer kann jedoch nicht erkennen, dass der Kläger Tätigkeiten ausübt, die sich aus der EG 6.1 dadurch herausheben, dass sie besondere Spezialkenntnisse erfordern. Nicht anders als bei der Gegenüberstellung der Merkmale der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse einerseits und der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse andererseits setzt die rechtliche Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit "Spezialkenntnisse" erfordert, eine Gegenüberstellung der "normalen", durch die berufliche Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse einerseits und "speziellen" Fachkenntnissen voraus (BAG 31.07.2002, 4 AZR 146/01, NZA 2003,519 ([...] Rn 50) zum Tarifmerkmal der "Spezialausbildung" im Sinne der Lohngr. 7 Abschnitt a Nr. 14 LGrVerz zum BZT-G/NRW - Rohrnetzbauer). Allein der Umstand, dass die vom Kläger zu wartenden und zu entstörenden Anlagen unterschiedlich konzipiert sind und aus diesem Grunde jeweils unterschiedliche Fachkenntnisse erfordern, belegt allein das Erfordernis der vielseitigen Fachkenntnisse, ohne dass hiermit zugleich "besondere Spezialkenntnisse" einher gehen, welche außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten und praxisgeschulten Arbeitnehmers liegen. Kennzeichnend für die Tätigkeit des Klägers ist nicht die Notwendigkeit besonderer Spezialkenntnisse, sondern die Erbringung selbständiger Leistungen auf der Grundlage gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse. Dementsprechend ist der Kläger nach Auffassung der Kammer zutreffend in EG 7.2 eingruppiert. Damit erweist sich auf der verfolgte Hilfsantrag als unbegründet. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

    RechtsgebietTV-VVorschriftenTV-V Anlage 1 EG 7, 8, 9