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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Erneuerung des Warmwasserspeichers: Ausreichende Informationsgrundlage erforderlich

    | Soll ein Warmwasserspeicher erneuert werden, weil eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sei, reicht der bloße Hinweis auf das Alter der Anlage als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Ein Beschluss, der Eigentümern ab der zweiten Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen die Kosten auferlegt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung (AG Spandau 1.7.25, 19 C 47/24 WEG, Abruf-Nr. 251146 ). |

     

    Ein Eigentümer einer Einheit in einer Wohnungseigentumsanlage wandte sich gegen zwei Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 10.10.24. Unter TOP 7 ermächtigten die Eigentümer die Verwaltung, den aus dem Jahr 1987 stammenden Warmwasserspeicher mit einer Kostenobergrenze von 15.000 EUR brutto erneuern zu lassen, da eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sei. Unter TOP 9 beschlossen sie, dass ab 1.1.25 jeder Eigentümer ab der zweiten Einsichtnahme in Unterlagen innerhalb eines Kalenderjahres die Kosten hierfür selbst tragen müsse. Das AG gab der Anfechtungsklage statt und erklärte beide Beschlüsse für ungültig.

     

    Zu TOP 7 fehle es an ausreichenden Informationen für eine ordnungsmäßige Beschlussfassung. Die Beschlussvorlage enthalte außer einem allgemeinen Hinweis auf das Alter der Anlage keine Sachargumente, die für eine Erneuerung sprechen, etwa das Ausmaß des bereits eingetretenen Schadens oder der drohende weitere Verschleiß bestimmter Bauteile.