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  • 05.10.2012 · IWW-Abrufnummer 169381

    Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 09.11.2011 – 10 Sa 912/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit B. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Firma D. L. AG - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller und die ehrenamtlichen Richter Dr. Fexer und Hegenberger für Recht erkannt: Tenor: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.08.2010 (Az.: 39 Ca 813/10) abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2009 beendet wurde. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 aufgrund einer tariflichen auflösenden Bedingung. Der 1957 geborene, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 01.07.1992 im der Beklagten zugehörigen Konzern, ab 09.11.2001 bei der Beklagten selbst als Flugzeugführer beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt ein zwischen den Parteien am 29.10.2001 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 15 - 16 d. A.), nach dem u. a. die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der D. L. in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Kläger war zuletzt als Senior First Officer auf einem Airbus A340 eingesetzt und erzielte dabei eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 0,00 EUR. Am 31.10.2008 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt und war seitdem arbeitsunfähig krank. Im April 2009 fanden mehrere medizinische Untersuchungen des Klägers im Hinblick auf die Bekanntmachung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals vom 27.03.2007 (Bundesanzeiger v. 23.05.2007 - Bl. 182 - 199 d. A.) statt. Am 18.05.2009 teilte der Leiter des Aeromedical Centers D. L. AG F., Prof. Dr. S., als flugmedizinischer Sachverständiger der Beklagten mit (Bl. 59 d. A.), dass der Kläger fluguntauglich sei. Mit Schreiben vom 26.05.2009 (Bl. 60 - 61 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass aufgrund der festgestellten Flugdienstuntauglichkeit der mit ihm geschlossene Arbeitsvertrag zum 31.12.2009 ende. Mit einem am 21.01.2010 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nicht zum 31.12.2009 geendet. Der Kläger sei in medizinischer Behandlung. Ab Mitte 2010 sei wieder mit der Erlangung der Flugdiensttauglichkeit zu rechnen. Eine dauernde Flugdienstuntauglichkeit liege daher nicht vor, sodass die tarifliche auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis nicht eingetreten sei. Im Übrigen verstoße die tariflich bestimmte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen das Kündigungsschutzgesetz und Art. 12 GG. Jedenfalls könne danach eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst dann eintreten, wenn für den Kläger auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst bestehe. Derartige Möglichkeiten hätten aber sehr wohl bestanden. So seien zum 30.06.2010 z. B. Stellen offen als Flugdienstberater, Service Agent Customer Care, Flugbegleiter Modell A sowie eine Vielzahl weiterer im Internetportal der Beklagten bezeichnete Stellen (Bl. 144 - 153 d. A.) zu besetzen. Für die Zeit von Mai bis November 2009 ergebe sich nichts anderes. Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2009 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2009 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die tarifliche Regelung in § 20 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal zum 31.12.2009 beendet worden. Der Kläger sei fluguntauglich, wie sich aus der Bescheinigung des flugmedizinischen Sachverständigen ergebe. Dies werde durch die interne Mitteilung des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Bl. 79 d. A.) bestätigt. Die tarifliche Regelung sei wirksam. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten habe es für den Kläger zum Zeitpunkt der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit nicht gegeben. Zudem komme es allein auf Arbeitsplätze bei der Beklagten an. Für Beschäftigungen als Flugdienstberater und Service Agent Customer kann der Kläger schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil dort Schichtdienst zu leisten sei, den er nicht erbringen könne. Als Flugbegleiter sei er nicht einsetzbar, weil auch dafür die Flugdiensttauglichkeit erforderlich sei. Für andere Tätigkeiten fehle es bereits an einer entsprechenden Ausbildung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei dem Kläger sei von einer dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit auszugehen. Er habe auch keinen anderen zumutbaren Arbeitsplatz, den er nach seiner Qualifikation ausüben könne, aufgezeigt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 16.08.2010 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 10.09.2010 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 08.11.2010 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, er sei nicht dauerhaft fluguntauglich. Dies ergebe sich nicht aus der Mitteilung des flugmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 18.05.2009. Denn dem Befund des Sachverständigen liege die JAR-FCL 3 zugrunde, die nur die Feststellung der Tauglichkeit oder Untauglichkeit erlaube. Die Feststellung einer dauerhaften Untauglichkeit sei damit nicht verbunden. Im Übrigen sei die tarifliche Regelung auch wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG, § 1 KSchG und § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam. Jedenfalls gebe es freie Arbeitsplätze, auf denen der Kläger weiterbeschäftigt werden könnte. So sei bereits seit 13.02.2009 bei der Beklagten die Stelle eines "Experten Disposition Flugdienstberater im Drei-Schicht-Betrieb für F." ausgeschrieben gewesen (Bl. 276 - 277 d. A.), auf die bis Juni 2009 keine Bewerbung eingegangen sei. Der Kläger sei nach einer kurzen Einarbeitungszeit in der Lage, diese Stelle auszuüben. Er sei schichtdiensttauglich. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 09.08.2010 (Az.: 39 Ca 813/10) wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2009 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Arbeitsverhältnis sei beendet. Der Kläger sei dauerhaft fluguntauglich. Dies habe der flugmedizinische Sachverständige auch festgestellt. Die tarifliche Regelung sei wirksam. Andere freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden. Für die Tätigkeit als "Experte Disposition" fehle es dem Kläger an den erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen. So sei neben dem Abitur eine berufliche Ausbildung oder eine vergleichbare und entsprechende einschlägige berufliche Erfahrung Voraussetzung. Zudem müsse der Bewerber über die sog. Flugdienstberaterlizenz des Luftfahrtbundesamts verfügen. Zumindest müsse er eine Tätigkeit als "Allrounder Disposition" ausgeübt haben und über eine langjährige einschlägige Tätigkeit mit betriebswirtschaftlicher Spezialisierung verfügen. All das liege beim Kläger nicht vor. Zudem müsse hier ebenfalls Schichtdiensttauglichkeit gegeben sein, da der Flugdienstberater im Drei-Schicht-Betrieb arbeite. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.11.2010 (Bl. 258 - 272 d. A.), 26.01.2011 (Bl. 309 - 312 d. A.), 18.04.2011 (Bl. 365 - 366 d. A.), 25.07.2011 (Bl. 377 - 381 d. A.), 31.08.2011 (Bl. 382 - 383 d. A.), 27.09.2011 (Bl. 385 d. A.), 11.10.2011 (Bl. 402 - 407 d. A.) und 28.10.2011 (Bl. 425 - 429 d. A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 09.12.2010 (Bl. 289 - 297 d. A.) und 11.04.2011 (Bl. 363 - 364 d. A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 02.02.2011 (Bl. 313 - 315 d. A.) und 12.10.2011 (Bl. 408 - 412 d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2011 Beweis erhoben durch die unbeeidigte Vernehmung des Herrn Prof. Dr. S. als Zeugen. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.03.2011 (Bl. 325 - 326 d. A.) und wegen des Inhalts der Zeugenaussage auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2011 (Bl. 408 - 412 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig. II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung zum 31.12.2009 sein Ende gefunden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass es dem Kläger nicht möglich war, im Mai 2009 wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf als Flugzeugführer weiter auszuüben. 1. Die Klage ist zulässig. a) Insbesondere ist der Klageantrag bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bedarf aber der Auslegung. aa) Denn nach dem Wortlaut des Klageantrags wendet sich der Kläger ausdrücklich gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung. Zwischen den Parteien war aber nie streitig, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine kalendermäßige Festlegung gerade nicht vorliegt. Vielmehr geht der Streit der Parteien allein darüber, ob die tarifliche Regelung in § 20 (1) a des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal der D. L. AG wirksam zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Die tarifliche Regelung führt im Fall der Feststellung einer Flugdienstuntauglichkeit zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit liegt eindeutig eine auflösende Bedingung gem. § 21 TzBfG, aber keine Befristung vor (vgl. etwa: BAG v. 11.10.1995 - AP Nr. 20 zu § 620 BGB "Bedingung"). bb) Für die Auslegung von Prozesserklärungen wie Klageanträgen sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Daher ist analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht. Zudem sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (vgl. BAG NJW 2010, 956). cc) Nach diesen Grundsätzen hat sich die Auslegung des Klageantrags an dem Ziel zu orientieren, dass eine Sachentscheidung möglich ist (vgl. BAG v. 27.09.2005 - AP Nr. 18 zu § 2 TVG "Tarifzuständigkeit"). Im Zweifel ist der Inhalt des materiellen Anspruchs maßgeblich (vgl. BAG v. 12.06.2007 - AP Nr. 1 zu § 1 a BetrAVG; BAG v. 03.04.2001 - AP Nr. 1 zu § 55 InsO). Ist das Rechtsschutzziel auch für den Prozessgegner erkennbar, ist selbst bei klarem anderen Wortlaut das aus der Sicht des Prozessgegners erkennbare Vernünftige gewollt (vgl. BAG v. 23.06.2009 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB "Verdacht strafbarer Handlung"; BAG v. 20.07.2004 - AP Nr. 11 zu § 8 TzBfG). Der wirkliche für den Gegner erkennbare Sinn ist zu erforschen (vgl. BAG v. 10.03.1994 - AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969). Dahinter hat der Wortlaut des Antrags zurückzutreten (vgl. BAG v. 15.03.2001 - NZA 2001, 1267; BAG v. 10.12.1992 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB "Arzt-Krankenhaus-Vertrag"). Selbst wenn danach ein bestimmter Beendigungsgrund wie hier im Klageantrag genannt, aber der Wille erkennbar ist, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt zur Wehr zu setzen, ist die Frage der Beendigung insgesamt zu überprüfen (vgl. BAG v. 23.10.1991 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB "Bühnenengagementvertrag"). b) Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klage als allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO oder als Bedingungskontrollklage gem. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG zu verstehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat die Unterscheidung, dass, wenn die Parteien über die Frage, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, stritten, dies im Wege der allgemeinen Feststellungsklage außerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden kann, während für die Frage der Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung eine Befristungskontrollklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist gem. § 17 TzBfG zu erheben ist, im Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 704/09) ausdrücklich aufgegeben. Ist danach auch der Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung innerhalb der Klagefrist gem. § 17 TzBfG geltend zu machen, folgt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schon aus der Regelung der §§ 21, 17 TzBfG. 2. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht zum 31.12.2009 geendet, weil nicht feststeht, dass der Kläger im Mai 2009 auf Dauer fluguntauglich war. a) Schon aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), jedenfalls aber aufgrund der Verweisung in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien finden auch die Regelungen des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der D. L. AG vom 01.01.2001 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Auszugehen ist daher von folgenden Bestimmungen: § 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze ... (3) Cockpitmitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und solange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Cockpitmitarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder aufseiten der D. L. noch aufseiten des Cockpitmitarbeiters. § 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 22 frühestens zulässig gewesen wäre. b) Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben. ... (3) Die Bestimmungen des § 19 (3) gelten für den Fall einer Weiterbeschäftigung als Angestellter mit einer anderen nichtfliegerischen Tätigkeit entsprechend. Dem Mitarbeiter ist nach Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit Gelegenheit zu geben, sich in das für ihn vorgesehene Beschäftigungsgebiet einzuarbeiten. b) Gem. § 20 (1) a MTV endet damit das Arbeitsverhältnis mit der Feststellung einer nicht mehr möglichen Ausübung des Berufs wegen körperlicher Untauglichkeit. aa) Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. (1) Tarifliche Regelungen über auflösende Bedingungen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen jedoch nicht zu einer objektiven Umgehung zwingender kündigungsrechtlicher Vorschriften führen. Sofern dies der Fall ist, bedürfen auflösende Bedingungen, ebenso wie Befristungen, eines sie rechtfertigenden Sachgrunds. Genügen die Tarifbestimmungen den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, sind sie auch mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar (vgl. BAG v. 23.02.2000 - AP Nr. 1 zu § 62 MTL II). (2) Die Regelung in § 20 (1) a MTV dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem im Falle der Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands besteht. Andererseits will die Vorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. BAG v. 31.07.2002 - AP Nr. 19 zu § 620 BGB "Altersgrenze"). Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung sachlich zu rechtfertigen. (3) Allerdings gebieten Sinn und Zweck der Tarifvorschrift sowie verfassungsrechtliche Gesichtspunkte eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG v. 31.07.2002 - aaO.). bb) Dies gilt auch hier. Jedenfalls unter Beachtung einer gesetzeskonformen Auslegung mit der Prüfung des Anspruchs der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz ist die Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar. Gemäß diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nicht nur vergleichbare Regelungen im Luftverkehr (vgl. etwa: BAG v. 14.05.1987 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Lufthansa"; BAG v. 11.10.1995 - AP Nr. 20 zu § 620 BGB "Bedingung"), sondern auch im sonstigen Arbeitsleben bestehende tarifliche Regelungen über auflösende Bedingungen beurteilt und für wirksam erachtet (vgl. BAG v. 21.01.2009 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Waldarbeiter"; BAG v. 01.12.2004 - AP Nr. 13 zu § 59 BAT; BAG v. 23.06.2004 - AP Nr. 5 zu § 17 TzBfG; BAG v. 03.09.2003 - AP Nr. 1 zu § 59 BAT-O; BAG v. 06.12.2000 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Deutsche Post"). c) Auch wenn danach die tarifliche Regelung wirksam ist, führt sie hier nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn die Bedingung ist nicht eingetreten. Es stand jedenfalls im Mai 2009 nicht fest, dass der Kläger wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Gem. § 20 (1) b MTV ist Flugdienstuntauglichkeit im Sinne der Bestimmungen das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben. aa) Zwar ist nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. S. davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt dessen Untersuchung vom 08.04.2009 sowie seiner Beurteilung vom 18.05.2009 fluguntauglich war. Der Kläger erlitt am 31.10.2008 einen Herzinfarkt, in dessen Folge gravierende Gefäßverengungen und -verschlüsse eingetreten sind. Nach den Feststellungen des Zeugen waren zum damaligen Zeitpunkt weit mehr als zwei Gefäße und mehr als 30 % verengt. Nach den gem. § 20 (1) b MTV zugrunde zu legenden Vorschriften der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Anforderung an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals (JAR-FCL 3) vom 27.03.2007 kam der Zeuge zu Recht zu der gemäß Abschnitt A JAR-FCL 3.035 (c) zu erteilenden Mitteilung der Untauglichkeit des Klägers. Denn gemäß Anhang 1 Nr. 6 zu den Abschnitten B und C der Bekanntmachung vom 27.03.2007 liegt Untauglichkeit schon dann vor, wenn ein Bewerber mehr als zwei Gefäßstenosen von mehr als 30 % Lumeneinengung aufweist. bb) Dies genügt jedoch nicht für das Vorliegen einer die weitere Ausübung des Berufs verhindernden körperlichen Untauglichkeit gem. § 20 (1) a MTV. Denn dazu genügt gerade nicht, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung des Zeugen eine Flugdienstuntauglichkeit vorlag, sondern dass diese nach den Erkenntnissen im April/Mai 2009 auch in Zukunft weiter anhielt. Dazu konnte der Zeuge - außer seiner subjektiven skeptischen Meinung - keine objektiven Angaben machen. (1) Der Beurteilung einer andauernden Flugdienstuntauglichkeit steht schon das durch den Zeugen vorgelegte Gutachten der Fliegerärztin in M. vom 04.05.2009 (Bl. 417 - 424 d. A.) entgegen. Denn die Gutachterin kommt darin zu dem Ergebnis, dass unter regelmäßiger Kontrolle schon zum damaligen Zeitpunkt dem Kläger eine Tauglichkeit der Klassen 1 und 2 zuzuerkennen war. Mag dies auch zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge Prof. Dr. S. anders beurteilt haben, kann nach dem Ergebnis des Gutachtens der Frau Dr. H. jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt ein unbehebbarer körperlicher Mangel des Klägers vorlag. (2) So hat auch der Zeuge Prof. Dr. S. eingeräumt, dass es durchaus richtig ist, dass sich auch nach einem Herzinfarkt das Krankheitsbild verändern kann und eine Beurteilung dazu erst nach ca. 1/2 Jahr möglich ist. Dies wird durch den Zeugen letztlich auch selbst in seinem Schreiben - ohne Datum (Bl. 79 d. A.) - bestätigt. Wenn es danach aufgrund einer Operation des Klägers am 16.11.2009 möglich erscheint, dass er Anfang Mai 2010 seine Flugdiensttauglichkeit wieder erlangen kann, kann nicht bereits im Mai 2009 festgestanden haben, dass er sie dauerhaft verloren hatte. (3) Dabei kommt hinzu, dass sich die Beklagte bei der Begutachtung der Flugdiensttauglichkeit des Klägers selbst nicht an die gem. § 20 (1) b MTV zugrunde zu legenden einschlägigen Vorschriften gehalten hat. Denn gem. Ziff. 6 des Anhangs zu der Bekanntmachung vom 27.03.2007 hätte eine Untersuchung des Klägers frühestens sechs Monate nach dem 31.10.2008 stattfinden können. Die der Beurteilung des Zeugen Prof. Dr. S. zugrunde liegenden Untersuchungen wurden aber bereits vor diesem Zeitpunkt durchgeführt. d) Ist damit das Arbeitsverhältnis der Parteien schon deshalb nicht aufgelöst worden, weil im Mai 2009 keine dauernde Flugdienstuntauglichkeit vorlag, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb nicht eingetreten ist, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. III. Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2009 geendet hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.

    RechtsgebieteMTV Cockpit, TzBfGVorschriftenTzBfG § 17 TzBfG § 21 MTV Cockpit Nr. 5a