Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167027

    Landesarbeitsgericht Thüringen: Urteil vom 25.08.2009 – 1 Sa 130/09

    1. Zuständigkeit bei Werksmiete.



    2. Aufrechnung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung.



    3. Aufrechnung und elektive Konkurrenz.



    4. Darlegung im Hinblick auf entgangenen Gewinn und schadensbegründete Kausalität.


    Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 05.03.2009 - 2 Ca 1818/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Vorenthaltung von Restlohn. Die Beklagte beruft sich gegenüber der Auskehrung auf einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bzw. Schadensersatz. Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 22.6.2008 befristet auf ein Jahr für ein Monatsgehalt von 1.800,00 EUR als Restaurantleiter im historischen Jagdhotel G. eingestellt. Der Kläger, welcher die Arbeit unmittelbar aufnahm, sollte sich eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes suchen. Für den Übergang sollte er eines der zehn Appartements der Hotelanlage nutzen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe. Über die Einzelheiten dieser Absprache besteht Streit. Das Jagdhotel verfügt über eine Belegungsquote von 65 %. Der Kläger nahm die Tätigkeit auf und bezog das Appartement Nr. 605. In der Folge kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 28.8.2008, beendete seine Arbeit und zog aus dem Appartement aus. Die Beklagte erstellte unter dem 19.8.2008 eine Gehaltsabrechnung bis zum 29.8.2008 (Blatt 37 GA). Die Gehaltsabrechnung enthält als Sachbezug den Posten "freie Unterkunft" 111,14 EUR. Sie mündet in einen Nettolohn von 1.245,10 EUR, von dem die Sachbezüge Kost und Unterkunft abgezogen wurden, so dass ein Betrag von 1.050,37 EUR als Auszahlungsbetrag ausgewiesen wurde. Von diesem Betrag hat die Beklagte allerdings nochmals 840,00 EUR abgezogen, so dass nur 210,37 EUR tatsächlich zur Auszahlung gelangten. Der Kläger verlangt den offenstehenden Teil seines Gehalts. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 840,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.9.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe eigenmächtig ein größeres Appartement statt des ihm zudachten Appartement Nr. 601 bezogen. Zudem sei die Vereinbarung getroffen, dass der Kläger spätestens nach vier Wochen das Appartement räume. Nach Ablauf dieser vier Wochen sei er auch vom Hotelleiter K. aufgefordert worden, dieses spätestens bis zum 31.7.2008 zu räumen. Die Beklagte errechnet sich aus einem hotelüblichen Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen von 10 % für die Nutzung vom 1. - 29.8.2008 einen Betrag von 2.088,00 EUR, woraus bei einer Belegungsquote von 65 % ein Schaden in Höhe von 1.357,20 EUR folge. Diesen stellt die Beklagte der Klageforderung zur Aufrechnung entgegen. Sie meint, diese Forderung folge aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Klägers. Weiter begehrt die Beklagte widerklagend den nach ihrer Rechnung offen Spitzbetrag und hat beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 517,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2008 zu bezahlen. hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.357,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2008 zu bezahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage bzw. die Hilfswiderklage abzuweisen. Eine befristete Vereinbarung sei nicht getroffen. Es sei allgemein der Übergangscharakter der Nutzung angesprochen gewesen. Er habe auch infolge des Umstandes, dass er keinen freien Tag gehabt habe, nicht die Möglichkeit gehabt, sich nach einer Wohnung umzuschauen. Richtig sei, dass ihn der Hotelleiter Anfang August auf die Nutzung angesprochen habe, allerdings ohne irgendeine Weisung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, Widerklage und Hilfswiderklage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (Blatt 54 ff.). Gegen das Urteil vom 5.3.2009 - 2 Ca 1818/08, der Beklagten zugestellt am 26.3.2009, hat die Beklagte mit am 14.4.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 26.6.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass die Nutzung nur befristet verabredet gewesen sei. Die Berechtigung zum Wohnen sei ab dem 21.7.2008 entfallen. Entsprechend habe der Hotelleiter K. den Kläger zum Verlassen des Appartements bis Ende August aufgefordert. Die Beklagte meint, sie könne den Betrag auch als Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Herausgabe der Mietsache verlangen. Weiter liege eine schuldhafte Vertragsverletzung vor. Deshalb könne der Betrag auch als Schadensersatz geltend gemacht werden. Insoweit habe das erstinstanzliche Gericht die Beweislast verkannt, "Eigentlich", meint die Beklagte, schulde der Kläger auch Wertersatz in Höhe von 3.200,00 EUR. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Suhl vom 5.3.2009 - 2 Ca 1818/08 - die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 517,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2008 zu bezahlen. hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.357,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2008 zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist gem. § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag begründet. Der geltend gemachte Betrag entspricht der eigenen Abrechnung der Beklagten. Dagegen sind Argumente auch nicht vorgetragen. Die Nebenforderung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsung beginnt am 11.9.2008. Dieser Hinweis der Beklagten trifft im Hinblick auf die Regelung im Arbeitsvertrag zu. Die Forderung des Klägers wurde nicht durch Aufrechnung zu Fall gebracht. Bedenken an der Zulässigkeit der Aufrechnung folgen zunächst daraus, dass die Gegenforderung nicht aus dem Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichtsbarkeit stammt. Die Beklagte berühmt sich einer Nutzungsentschädigung für Wohnraum. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist hier allenfalls dann gegeben, wenn es sich um eine Werkdienstwohnung handelt (str.: zustimmend BAG AP ArbGG § 2 Nr. 68; ablehnend: Matthes DB 68, 551). Bei einer Werkdienstwohnung ist die Überlassung Teil des Arbeitsverhältnisses (ErfK/Preis, 9.Aufl. § 613a Rn. 77). Da aber die Parteien die Überlassung des Appartements neben dem Arbeitsvertrag und - übereinstimmend - nur zum vorübergehenden Gebrauch vereinbart haben, kann allenfalls die Vereinbarung eines Werkmietverhältnisses vorliegen. Dafür sind nach allgemeiner Ansicht die ordentlichen Gerichte zuständig. Es ist schon zweifelhaft, ob die Arbeitsgerichte zur Entscheidung über rechtswegfremde Forderungen berufen sind. Zwar hat das LAG München dies mit der zweifelhaften Begründung für möglich erachtet, eine solche Zuständigkeit sei jedenfalls früher gegeben, weil vor der Verselbständigung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nur eine Divergenz der sachlichen Zuständigkeit vorgelegen habe (9 Sa 103/97 - Urteil vom 10.9.1997). Inzwischen hat aber das BAG mehrfach entschieden, dass jedenfalls bei ausschließlicher Zuständigkeit im Rahmen eines anderen Rechtszweiges auch im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG die Arbeitsgerichte nicht berufen sind, über eine solche Forderung zu entscheiden (BAG E 98, 384; BAG NZA 08, 464). Die Aufrechnung sei kein "rechtlicher Gesichtspunkt", sondern ein Gegenrecht. Zwar erlaube § 2 Abs. 3 ArbGG die Erstreckung dann auf rechtswegfremde Forderungen, wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe (LAG Kiel LAGE ArbGG 1979 § 2 Nr. 18). Diese Weiterung greife aber dann nicht, wenn es um die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit gehe. Dies ist bei Mietstreitigkeiten nach § 29a Abs.1 ZPO der Fall. Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich dem Amtsgericht, welches am Ort der Mietsache gelegen ist, die ausschließliche Kompetenz zur Regelung zugeschrieben. Allerdings hat das Arbeitsgericht in der Hauptsache entschieden. Eine Rüge der Parteien wurde nicht erhoben und folglich auch nicht übergangen. Daher liegt die Zuständigkeit in zweiter Instanz nach § 17 Abs. 5 GVG vorliegend vor. Gleichwohl greift die Aufrechnung allenfalls in einer Höhe von EUR 45,40, da § 394 BGB der Geltendmachung eines höheren Betrages entgegensteht. Soweit die Beklagte meint, sie könne den vollen Betrag ansetzen, weil eine vorsätzliche Handlung des Klägers vorliegt, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen. Zwar hat das BAG in zwei älteren Entscheidungen den Schutz aus § 394 BGB - über § 826 BGB hinaus - auch bei vorsätzlichen Verletzungen des Arbeitsvertrages teilweise zur Disposition gestellt (BAGE 9, 137; BAGE 16, 228 - jüngere Entscheidungen behandeln vorsätzlich unerlaubte Handlungen BAG E 85, 274). Doch führte dies allenfalls zur Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Vorliegend liegt nach dem Vortrag der Beklagten keine Verletzung des Arbeitsvertrages, sondern die eines anderen Vertrages, nämlich die des neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen Mietvertrages vor. Dieser unterliegt den allgemeinen Maßstäben im Rahmen des § 394 BGB. Zudem führt eine Abwägung hinsichtlich des Streits um den Verbleib in der Wohnung nicht zum Zurückweichen des die Grundsicherung betreffenden Pfändungsschutzes aus § 850 c ZPO. Danach bleibt ein pfändungsfreier Betrag im oben genannten Umfang, da dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten für August ein Auszahlungsbetrag von 1050,37 EUR zugestanden hatte. Die insoweit zulässige Aufrechnung ist nicht begründet, weil die Beklagte nicht über eine durchsetzbare Gegenforderung verfügt. In erster Instanz hatte sich die Beklagte auf eine Forderung aus Schadensersatz berufen, in zweiter Instanz macht sie zudem Nutzungsentschädigung geltend. Ein Anspruch nach § 546a Abs. 1 BGB 1. Alt. kann bestehen, wäre aber durch Erfüllung erloschen. Ein Anspruch nach § 546 a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Mietverhältnis beendet wurde. Insoweit hat die Beklagte schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, eine Befristung sei vereinbart worden und dies in das Wissen des Hotelleiters K. als Zeugen gestellt. Da eine Befristung unter einem Jahr formfrei vereinbart werden kann, kann über diesen Sachverhalt grundsätzlich Beweis erhoben werden. Weiter erforderlich ist, dass der Vermieter der Fortsetzung des Gebrauchs innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht, § 545 BGB. Das hat der Vermieter nach seiner Darlegung durch den Hotelleiter getan und diesen Vortrag unter Beweis gestellt. Anders als die Kündigung ist der Widerspruch formfrei möglich, sodass hier Beweis erhoben werden könnte. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der auflösenden Bedingung trifft die Beklagte, die aus dem Ende des Mietverhältnisses Rechte abzuleiten trachtet (BGH MDR 1966, 571). Dasselbe gilt für den Widerspruch gegen die Fortsetzung des Gebrauchs innerhalb der Frist (MünchKommBGB/Schilling § 545 Rn. 19). Unter der Voraussetzung, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zuge der Beweisaufnahme erhärtet werden, kann die Beklagte nach der 1. Alternative die vereinbarte Miete verlangen. Diese hat sie indes erhalten, da nach der vorliegenden, unbestrittenen Gehaltsabrechnung der Sachbezug "Unterkunft" abgezogen worden ist. Die Beklagte bezieht sich indes, diesen Vorgang ignorierend, auf eine Entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB 2. Alt., indem sie meint, eine Miete zu begehren, die für vergleichbare Sachen ortsüblich sei. Insoweit fehlt allerdings jeder Vortrag, wie sich eine ortsübliche Miete berechnet. Den Vortrag zur Schadensberechnung kann das Gericht nicht heranziehen, weil dieser eine Entschädigung für ein Appartement zum Gegenstand hat, welches im Rahmen eines gewerbsmäßigen Hotelbetriebs kurzfristig vermietet wird, sei es an Touristen, sei an Durchreisende oder zu anderen Zwecken. Die Beklagte wird nicht ansatzweise behaupten wollen, ein kleines Appartement in I. sei üblicherweise für eine Miete von 2.160,00 EUR vermietbar. Aber selbst wenn die Beklagte zur ortsüblichen Miethöhe vorgetragen hätte, wäre der Zugriff auf diesen Anspruch durch die Selbstbindung in der Abrechnung vom 19.8.2008 verstellt. Die Tatbestandsalternativen des § 546 a Abs. 1 BGB stehen im Verhältnis der elektiven Konkurrenz, d. h. prinzipiell hat die Beklagte die Wahl, nach welcher der beiden Berechnungsmethoden sie gegen den über die Mietzeit hinaus verweilenden Mieter vorgehen will (zum Begriff: Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2.Aufl., § 262 Rn.5). Mit der Geltendmachung einer Forderung entsteht ein Schwebezustand, der dem Gläubiger auch einen Wechsel zu einer anderen Berechnung der Forderung erlaubt. Spätestens aber mit der Erfüllung der geltend gemachten Berechnung beendet der Schuldner diesen Schwebezustand (so der Gesetzgeber: BT-Drucks. 14/1640 S. 140 zum allgemeinen Schuldrecht). So liegen die Dinge hier. Durch das Einstellen in die Abrechung hat die Beklagte nicht nur die Forderung beziffert, sie hat zugleich eine schlüssige Aufrechnung erklärt und damit Befriedigung erlangt. Damit hat sie die zur Wahl stehenden Alternativen exekutiert und die bisherige Miete weiter erlangt. Nicht entgegensteht, dass die Beklagte weitere 840,00 EUR in Abzug gebracht hat. Der Sinn dieses Verhaltens ist nach dem hier erkennbaren Sachverhalt allenfalls auf eine Schadensberechnung bezogen. Es ist auch nicht klar, wann dieser Abzug dem Kläger offenbar wurde. Ein Schadensersatzanspruch steht der Beklagten ebenfalls nicht zur Seite. Zwar hält § 546 a Abs. 2 BGB die Geltendmachung weiteren Schadens offen. Schon das Arbeitsgericht hat indes die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Darlegung des Schadens unzulänglich ist. Der Hinweis ist zwar allgemein gefasst, in der Sache aber richtig. Der Beklagten stehen prinzipiell bei der Darlegung des Schadens die Hilfen der §§ 287 ZPO, 252 BGB zur Seite. Danach muss ein Schaden nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts gebracht werden. Bei der Darlegung der Höhe (BGHZ 29, 393, 397 ff.) kann weiter nach § 252 BGB auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge verwiesen werden. Dies benimmt dem Gläubiger aber nicht die Notwendigkeit, die Ursächlichkeit des Verhaltens des Klägers zu belegen. Insofern aber begründet die Belegungswahrscheinlichkeit von 65 % in der Sache Zweifel, ob durch das Verhalten des Klägers bei einem Vorrat von 10 Appartements tatsächlich Gäste abgewiesen werden mussten. Im Hinblick auf die haftungsausfüllende Kausalität war also die Beklagte gehalten, wenigstens Indizien vorzutragen, aus welchen auf den Schadenseintritt geschlossen werden kann. Daran fehlt es. Ein Hinweis durch das Gericht insofern erübrigt sich, weil auf dieser Grundlage bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Auch ein Bereicherungsanspruch ist nicht gegeben. Zwar besteht ein solcher grundsätzlich neben § 546a BGB. Doch ist zu dem, was der Kläger erlangt haben soll, nicht vorgetragen. Die Beklagte hat, und das hat sie explizit erklärt, die Berechnung darauf gestützt was ihr an Gewinn entgangen ist. Das ist aber nicht das "etwas" das der Kläger erlangt hat. Dieses könnte in der Differenz zwischen einer ortsüblichen Miete und den Kosten des Sachbezuges liegen. Dafür fehlt der Kammer jeder Anhalt. Eine Schätzung hinge völlig in der Luft (vgl. BGHZ 91, 243, 256). Widerklage und Hilfswiderklage sind ebenfalls rechtswegfremd. Die Zuständigkeit folgt hier ebenfalls nur aus der Tatsache, dass das Arbeitsgericht über sie entschieden hat, § 17 Abs. 5 GVG. Sie sind - da der weitere Teil der Gegenforderung aus der Aufrechnung geltend gemacht wird - unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anhalt.

    RechtsgebieteArbGG, BGB, GVG, ZPOVorschriftenGVG § 17 ArbGG § 2 BGB § 394 BGB § 346a BGB § 252 ZPO § 287 ZPO § 850c