· Fachbeitrag · Inkassokosten
BGH klärt wichtige Grundsatzfragen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Mit einer Musterfeststellungsklage wollte die Verbraucherzentrale die Unzulässigkeit der Erhebung von Inkassokosten erreichen. Das OLG Hamburg (15.6.23, 3 MK 1/21 ) meinte dann, die Vergütungsmodelle von Inkassounternehmen gänzlich infrage stellen zu müssen. Das hat der BGH nun geradegerückt und die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, die Musterfeststellungsklage abgewiesen und dabei klare Regeln für die Erstattung von Inkassokosten aufgestellt. Das sollte nun Rechtssicherheit schaffen. |
Sachverhalt
Ein Konzern bestand einerseits aus Handelsgesellschaften, andererseits aus einer Forderungskaufgesellschaft und einer Inkassogesellschaft. Rechtlich waren es verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Wurde eine Forderung bei den Handelsgesellschaften nicht bezahlt, übernahm die Forderungskaufgesellschaft diese und beauftragte die konzerneigene Inkassogesellschaft mit der Einziehung. Genauso wurde verfahren, wenn die Forderungskaufgesellschaft von beliebigen Dritten notleidende Forderungen kaufte. Der Rahmeninkassovertrag zwischen den beiden Gesellschaften sah eine Vergütung der Inkassogesellschaft nach Maßgabe des RVG vor, wobei die Vergütung bis zur Zahlung durch den Schuldner gestundet wurde. Zahlte der Schuldner, wurden die Vergütungsansprüche nach §§ 366, 367 BGB mit den Zahlungseingängen verrechnet. Zahlte der Schuldner nicht, erhielt die Inkassogesellschaft (lediglich) den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner nach § 364 BGB an Erfüllungs statt abgetreten. Zusätzlich erhielt die Inkassogesellschaft eine Erfolgsprovision auf die Zahlungseingänge.
MERKE | Die Erfolgsprovision stellt letztlich eine Vergütung für die Übernahme des Liquiditätsrisikos des Schuldners im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten dar. Der Gläubiger wird so ‒ wirtschaftlich betrachtet ‒ nicht gezwungen „schlechtes Geld, gutem hinterherzuwerfen“. |
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