· Urteilsbesprechung · Verfahrensrecht
Enge persönliche Verbindungen begründen Besorgnis der Befangenheit
von Christian Noe B. A., Göttingen
Ein Klassiker unter den Konflikten mit Gerichten: Wann ist ein Richter möglicherweise befangen? Das OLG Brandenburg sagt eindeutig: Ist eine Richterin mit einem Anwalt verheiratet, der Partner in der Kanzlei des Prozessgegners im Verfahren ist, ist die Besorgnis der Befangenheit ohne weitere Gründe gerechtfertigt.
Sachverhalt
Der Beklagte zweifelte an der Unparteilichkeit der Richterin. Hintergrund war, dass ihr Ehemann Partner in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite war. Trotzdem wies das LG Potsdam das Ablehnungsgesuch zurück. Ähnlich, wie im Fall einer engen Freundschaft zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem, müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit hinzutreten (OLG Brandenburg 30.1.26, 1 W 1/26, Abruf-Nr. 253624).
Entscheidungsgründe
Vor dem OLG hatte die Beschwerde des Beklagten Erfolg: Nach § 42 Abs. 2 ZPO begründet bereits die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners den Anlass zur Sorge, dass die Richterin unzulässig beeinflusst werden könnte. Zum einen könnte ihr Ehemann Einzelheiten und rechtliche Gesichtspunkte mit ihr besprechen, die für die von seiner Kanzlei vertretene Partei im Verfahren günstig sind. Zum anderen besteht zusätzlich die Gefahr, dass wirtschaftliche Interessen der Kanzlei – etwa durch einen Prozessgewinn – mittelbar Einfluss nehmen. Daher waren hier zusätzliche konkrete Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit nicht erforderlich.
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