22.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253624
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 30.01.2026 – 1 W 1/26
Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026, Az. 1 W 1/26
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10.12.2025, Az. 12 O 303/24, abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen Frau Richterin am Landgericht ... (Name) für begründet erklärt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag auf Vorschusszahlung zur Mangelbeseitigung in Anspruch. Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Mängel sind Gegenstand eines seit dem Jahr 2020 anhängigen selbständigen Beweisverfahrens (Az. ... OH 9/20).
Mit Verfügung vom 20.11.2025 teilte die zuständige Berichterstatterin der ... Zivilkammer des Landgerichts Potsdam den Parteien im Verfahren ... OH 9/20 mit, dass der Kammer nunmehr auch Frau Richterin am Landgericht ... (Name) angehöre, deren Ehemann als Rechtsanwalt in der die Klägerin vertretenden Kanzlei tätig sei. Dem war ein von der Kammer im Verfahren ... OH 9/20 gefasster Beschluss vom 19.11.2025 zur ergänzenden Beweishebung vorausgegangen, an dem die Richterin am Landgericht ... (Name) bereits als Beisitzerin mitgewirkt hatte.
Der Beklagte lehnte die Richterin am Landgericht ... (Name) darauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.11.2025 wegen der Besorgnis der Befangenheit in beiden Verfahren ab. Sie führte insoweit aus, bereits die Zugehörigkeit eines nahen Angehörigen zu einer Kanzlei, welche eine der Prozessparteien vertrete, wecke Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters.
Die abgelehnte Richterin hat am 26.11.2025 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und darin mitgeteilt, dass ihr Ehemann Partner der den Kläger vertretenden Sozietät sei.
Nach Ablauf der den Parteien hierauf eingeräumten Stellungnahmefrist hat das Landgericht das im Klageverfahren gestellte Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 10.12.2025 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass allein die Ehe mit einem Rechtsanwalt, der zwar Partner in der den Prozessgegner vertretenden Kanzlei sei, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründe. Vielmehr müssten - wie im Fall einer engen Freundschaft zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem - konkrete Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit hinzutreten, da andernfalls die Ehe zu einem Prozessbevollmächtigen einem gesetzlichen Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO gleichgestellt sei.
Mit Schriftsatz vom 25.12.2025 legte der Beklagte sofortige Beschwerde gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.12.2025 zugestellten Beschluss ein, mit der er sein Ablehnungsvorbringen unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung wiederholte. Durch Beschluss vom 08.01.2026 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.12.2025 hat Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist begründet, da die Ehe der abgelehnten Richterin einem der Partner der die Klägerin vertretenden Rechtsanwaltskanzlei die Besorgnis ihrer Befangenheit rechtfertigen.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2020 - III ZB 61/19 -, Rn. 11 m.w.N., juris). Solche Zweifel können sich zum einen aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie vorliegend in Rede stehend - zu Prozessbeteiligten ergeben. Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls, die vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (statt vieler BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17 -, Rn. 10 m.w.N., juris)
2. Gemessen daran ist das auf die Tätigkeit des Ehemanns der zur Entscheidung mitberufenen Richterin am Landgericht ... (Name) in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützte Ablehnungsgesuch der Beklagten begründet. Schon die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte. Eine unzulässige Einflussnahme kann dabei nicht nur darin bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei - vermittelt über den in seiner Kanzlei tätigen Ehegatten - einem Richter rechtliche Gesichtspunkte näherbringt, die eine Entscheidung im Sinne der von ihm vertretenen Partei nahelegen. Das durch die Vorschriften über die Richterablehnung geschützte Vertrauen in die Unvoreingenommenheit, Objektivität und Neutralität kann vielmehr auch dann maßgeblich beeinträchtigt werden, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zu besorgen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenpartei über den in der Kanzlei tätigen Ehepartner des Richters Einfluss ausübt, der nicht in der Vermittlung von rechtlichen Argumenten, sondern etwa darin besteht, dem Richter die Bedeutung eines Prozessgewinns für das Ansehen oder den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nahezubringen (BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17 -, Rn. 15, juris). Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, Beschluss vom 15.03.2012, a.a.O., Rn. 11, juris). Die Auffassung des Landgerichts, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit der Richterin hinzutreten müssen, kann danach nicht überzeugen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass es Konstellationen geben mag, bei denen allein aus der Ehe zwischen einer Richterin und einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt oder sonstigen Kanzleimitarbeiter, nicht ohne Weiteres die begründete Besorgnis der Befangenheit zu folgen vermag. Zu denken ist hier insbesondere an die sog. Großkanzleien mit einer Vielzahl an Anwälten in verschiedenen Teams an zahlreichen Standorten, bei denen es mitunter schon zweifelhaft sein kann, ob sich der als Prozessbevollmächtigte auftretende Anwalt und der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters überhaupt kennen. Anders als das Landgericht meint, dürfte es aber des Hinzutretens solcher oder anderer - eine unzulässige Einflussnahme eher unwahrscheinlich erscheinender - Anhaltspunkte und ihrer jeweiligen Würdigung im Einzelfall bedürfen, um eine begründete Besorgnis der Befangenheit zu verneinen.
Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch gerade nicht vor. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als auch der Ehemann der Richterin Partner am Potsdamer Standort der die Klägerin vertretenden mittelständischen Kanzlei sind, welche Standorte in mehreren Städten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sowie in Potsdam und Stendal unterhält. Am Potsdamer Standort sind dabei ausweislich des aktuellen Internetauftritts (nur) 13 Anwältinnen und Anwälte tätig. Diese Umstände - nicht zuletzt die gemeinsame Verantwortung für und unmittelbare Beteiligung der beiden als Partner der Kanzlei tätigen Anwälte am wirtschaftlichen Erfolg derselben - sind geeignet, bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Betrachters die Sorge vor einer unzulässigen Einflussnahme zu rechtfertigen.
3. Eine Kostenentscheidung ist im Ablehnungsverfahren bei erfolgreicher Beschwerde entbehrlich, da es sich insoweit bei den Kosten um solche des Rechtsstreits handelt (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 46 ZPO, Rn. 22).
Tenor:
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag auf Vorschusszahlung zur Mangelbeseitigung in Anspruch. Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Mängel sind Gegenstand eines seit dem Jahr 2020 anhängigen selbständigen Beweisverfahrens (Az. ... OH 9/20).
Mit Verfügung vom 20.11.2025 teilte die zuständige Berichterstatterin der ... Zivilkammer des Landgerichts Potsdam den Parteien im Verfahren ... OH 9/20 mit, dass der Kammer nunmehr auch Frau Richterin am Landgericht ... (Name) angehöre, deren Ehemann als Rechtsanwalt in der die Klägerin vertretenden Kanzlei tätig sei. Dem war ein von der Kammer im Verfahren ... OH 9/20 gefasster Beschluss vom 19.11.2025 zur ergänzenden Beweishebung vorausgegangen, an dem die Richterin am Landgericht ... (Name) bereits als Beisitzerin mitgewirkt hatte.
Der Beklagte lehnte die Richterin am Landgericht ... (Name) darauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.11.2025 wegen der Besorgnis der Befangenheit in beiden Verfahren ab. Sie führte insoweit aus, bereits die Zugehörigkeit eines nahen Angehörigen zu einer Kanzlei, welche eine der Prozessparteien vertrete, wecke Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters.
Die abgelehnte Richterin hat am 26.11.2025 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und darin mitgeteilt, dass ihr Ehemann Partner der den Kläger vertretenden Sozietät sei.
Nach Ablauf der den Parteien hierauf eingeräumten Stellungnahmefrist hat das Landgericht das im Klageverfahren gestellte Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 10.12.2025 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass allein die Ehe mit einem Rechtsanwalt, der zwar Partner in der den Prozessgegner vertretenden Kanzlei sei, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründe. Vielmehr müssten - wie im Fall einer engen Freundschaft zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem - konkrete Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit hinzutreten, da andernfalls die Ehe zu einem Prozessbevollmächtigen einem gesetzlichen Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO gleichgestellt sei.
Mit Schriftsatz vom 25.12.2025 legte der Beklagte sofortige Beschwerde gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.12.2025 zugestellten Beschluss ein, mit der er sein Ablehnungsvorbringen unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung wiederholte. Durch Beschluss vom 08.01.2026 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.12.2025 hat Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist begründet, da die Ehe der abgelehnten Richterin einem der Partner der die Klägerin vertretenden Rechtsanwaltskanzlei die Besorgnis ihrer Befangenheit rechtfertigen.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2020 - III ZB 61/19 -, Rn. 11 m.w.N., juris). Solche Zweifel können sich zum einen aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie vorliegend in Rede stehend - zu Prozessbeteiligten ergeben. Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls, die vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (statt vieler BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17 -, Rn. 10 m.w.N., juris)
2. Gemessen daran ist das auf die Tätigkeit des Ehemanns der zur Entscheidung mitberufenen Richterin am Landgericht ... (Name) in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützte Ablehnungsgesuch der Beklagten begründet. Schon die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte. Eine unzulässige Einflussnahme kann dabei nicht nur darin bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei - vermittelt über den in seiner Kanzlei tätigen Ehegatten - einem Richter rechtliche Gesichtspunkte näherbringt, die eine Entscheidung im Sinne der von ihm vertretenen Partei nahelegen. Das durch die Vorschriften über die Richterablehnung geschützte Vertrauen in die Unvoreingenommenheit, Objektivität und Neutralität kann vielmehr auch dann maßgeblich beeinträchtigt werden, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zu besorgen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenpartei über den in der Kanzlei tätigen Ehepartner des Richters Einfluss ausübt, der nicht in der Vermittlung von rechtlichen Argumenten, sondern etwa darin besteht, dem Richter die Bedeutung eines Prozessgewinns für das Ansehen oder den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nahezubringen (BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17 -, Rn. 15, juris). Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, Beschluss vom 15.03.2012, a.a.O., Rn. 11, juris). Die Auffassung des Landgerichts, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit der Richterin hinzutreten müssen, kann danach nicht überzeugen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass es Konstellationen geben mag, bei denen allein aus der Ehe zwischen einer Richterin und einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt oder sonstigen Kanzleimitarbeiter, nicht ohne Weiteres die begründete Besorgnis der Befangenheit zu folgen vermag. Zu denken ist hier insbesondere an die sog. Großkanzleien mit einer Vielzahl an Anwälten in verschiedenen Teams an zahlreichen Standorten, bei denen es mitunter schon zweifelhaft sein kann, ob sich der als Prozessbevollmächtigte auftretende Anwalt und der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters überhaupt kennen. Anders als das Landgericht meint, dürfte es aber des Hinzutretens solcher oder anderer - eine unzulässige Einflussnahme eher unwahrscheinlich erscheinender - Anhaltspunkte und ihrer jeweiligen Würdigung im Einzelfall bedürfen, um eine begründete Besorgnis der Befangenheit zu verneinen.
Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch gerade nicht vor. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als auch der Ehemann der Richterin Partner am Potsdamer Standort der die Klägerin vertretenden mittelständischen Kanzlei sind, welche Standorte in mehreren Städten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sowie in Potsdam und Stendal unterhält. Am Potsdamer Standort sind dabei ausweislich des aktuellen Internetauftritts (nur) 13 Anwältinnen und Anwälte tätig. Diese Umstände - nicht zuletzt die gemeinsame Verantwortung für und unmittelbare Beteiligung der beiden als Partner der Kanzlei tätigen Anwälte am wirtschaftlichen Erfolg derselben - sind geeignet, bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Betrachters die Sorge vor einer unzulässigen Einflussnahme zu rechtfertigen.
3. Eine Kostenentscheidung ist im Ablehnungsverfahren bei erfolgreicher Beschwerde entbehrlich, da es sich insoweit bei den Kosten um solche des Rechtsstreits handelt (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 46 ZPO, Rn. 22).
RechtsgebieteBefangenheit, Ehepartner Richterin, Partner in KanzleiVorschriften§ 42 Abs. 2 ZPO