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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Ein Befangenheitsantrag kurz vor dem Urteil ist zulässig

    Wird in der Verhandlung ein Befangenheitsantrag gestellt, darf das Gericht nicht weiterverhandeln und entscheiden. Es muss erst über den Antrag entscheiden (BGH 29.7.25, VIII B 66/24, Abruf-Nr. 249661 ). Tut es das nicht und ergeht ein Urteil, ist dies ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO). Das Urteil wäre auf eine Beschwerde hin aufzuheben.

     

    In dem Fall ging zwölf Minuten vor Schluss der Verhandlung per beA ein Antrag des Anwalts bei Gericht ein: Die Richterin sei wegen Befangenheit abzulehnen, da sie trotz erheblicher Gründe eine Terminsverlegung abgelehnt habe.

     

    Dieser Vorwurf ist zulässig. Er erfordert eine Prüfung des Akteninhalts und des Verhaltens des Richters. Der abgelehnte Richter darf dies nicht selbst prüfen. Selbst, wenn der Befangenheitsantrag kurz vor Ende des Termins eingeht und den Vorsitzenden nicht rechtzeitig erreicht, ist er wirksam gestellt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Schriftsatz auf dem Gerichtsserver gespeichert wird. Wann er ausgedruckt bzw. elektronisch abgerufen wird und der Richter ihn zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich (vgl. BGH 27.1.26, XI ZB 2/25, Abruf-Nr. 252569; BFH 25.5.22, X B 158/21, Abruf-Nr. 231056). Das Ablehnungsgesuch darf hier nicht offensichtlich unzulässig sein. Ist es zulässig, darf der Richter nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen (§ 47 Abs. 1 ZPO).

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Weiterführender Hinweis

    • Befangenheit bei versehentlich übersendetem Urteilsentwurf, AK 25, 145, Abruf-Nr. 50465652
    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 63 | ID 50787514