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  • 17.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252569

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.01.2026 – XI ZB 2/25


    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. April 2025 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

    Der Gegenstandswert beträgt 1.573,12 €.

    Gründe

    I.

    1

    Der Kläger verlangt von der Beklagten, Belastungsbuchungen auf seinem Girokonto rückgängig zu machen.

    2

    Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 20. Dezember 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um einen Monat verlängert.

    3

    Am 20. März 2025 hat der Kläger die Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (künftig: beA) an das Berufungsgericht übermittelt. Im Schriftsatz war das Aktenzeichen des Berufungsgerichts korrekt angegeben (21 S 1/25), während das im Übertragungsprotokoll genannte Aktenzeichen hinsichtlich der zuständigen Kammer einen Fehler enthielt (1 S 1/25).

    4

    Mit Verfügung vom 25. März 2025 hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen sei und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen sei, zuvor aber Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe. In seinem am Folgetag per beA an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, dass die Berufungsbegründung ausweislich des beA-Zustellungsprotokolls am 20. März 2025 an das Berufungsgericht übermittelt worden sei und es offenbar zu einer fehlerhaften Übernahme des Aktenzeichens in das Übertragungsprotokoll gekommen sei. Rein vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

    5

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es auf sein Schreiben vom 25. März 2025 Bezug genommen, zu dem eine Stellungnahme des Klägers nicht erfolgt sei, so dass kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung bestehe.

    6

    Nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass er - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts im Verwerfungsbeschluss - mit Schriftsatz vom 26. März 2025 eine Stellungnahme zur Hinweisverfügung abgegeben habe und diese auch am 26. März 2025 beim Berufungsgericht eingegangen sei. Daraufhin hat das Berufungsgericht mitgeteilt, inzwischen habe nachvollzogen werden können, dass der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 20. März 2025 begründet habe. Dieser Schriftsatz sei nach dem Datenbestand des Berufungsgerichts am 20. März 2025 um 17.46 Uhr bei Gericht eingegangen. Er sei inzwischen aus der Akte 1 S 1/25 der hiesigen Akte (21 S 1/25) beigefügt worden. In welcher Form der Schriftsatz vom 26. März 2025 bei der Beschlussfassung am 17. April 2025 zum Aktenbestandteil gemacht worden sei und von der Kammer hätte zur Kenntnis genommen werden können, sei derzeit nicht nachzuvollziehen. Allerdings sei durch die Kammer nichts weiter zu veranlassen, da diese an den Beschluss vom 17. April 2025 gebunden und für eine Selbstkorrektur wegen der Möglichkeit der Rechtsbeschwerde kein Raum sei.

    II.

    7

    1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses begehrt, ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer fristgerechten Begründung der Berufung fehle, verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet.

    8

    Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Machtbereich des zur Entscheidung berufenen Gerichts gelangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2023 - VIII ZB 59/23, NJW-RR 2024, 480 Rn. 9, vom 20. Februar 2024 - VIII ZR 238/22, NJW-RR 2024, 548 Rn. 17 und vom 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22, juris Rn. 8; BVerfG, NJW 2023, 2173 Rn. 26 mwN). Ein elektronisches Dokument ist gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wurde oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18, vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20, WM 2022, 989 Rn. 8 und vom 30. November 2022 - IV ZB 10/22, juris Rn. 9). Für den rechtzeitigen Eingang bei Gericht ist grundsätzlich auch nicht erforderlich, dass der Schriftsatz vor Ablauf der Frist der richtigen Akte zugeordnet oder der betreffenden Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2023, aaO Rn. 10, vom 20. Februar 2024, aaO und vom 29. Mai 2024, aaO; BVerfG, aaO).

    9

    Nach diesen Maßgaben ist die Berufungsbegründung hier rechtzeitig eingereicht worden, weil sie nach dem Datenbestand des Berufungsgerichts am 20. März 2025 - dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist - um 17.46 Uhr bei dem Berufungsgericht eingegangen ist.

    10

    Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens im Übertragungsprotokoll ist unerheblich. Denn auch die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsbegründung selbst steht dem fristgerechten Eingang nicht entgegen, sofern auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 567/15, NJW-RR 2017, 385 Rn. 7 f., vom 20. Februar 2024 - VIII ZR 238/22, NJW-RR 2024, 548 Rn. 16, vom 12. März 2024 - VI ZR 166/22, ZIP 2024, 1335 Rn. 12 f. und vom 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22, juris Rn. 8 f.). Dies ist hier der Fall, weil das Rubrum der Berufungsbegründungsschrift das korrekte Aktenzeichen und die Namen der Parteien des Rechtsstreits enthält.

    11

    2. Da der Kläger demnach seine Berufung rechtzeitig begründet hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht mehr zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 12 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 25/19, juris Rn. 11).

    12

    3. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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