· Nachricht · Befangenheit
Liegt ein Richter „falsch“, ist er nicht befangen
Richter sind nicht befangen, wenn sie einen Standpunkt vertreten, den Rechtsmittelgerichte in anderen Verfahren als falsch ansahen. Knappe Reaktionen von Richtern, dass das eigene Verhalten rechtskonform sei, sind zulässig. Bei falscher Rechtsanwendung ist der Gang zum Rechtsmittelgericht angezeigt, aber keine Richterablehnung, so das OLG Köln (22.7.25, 3 W 16/25, Abruf-Nr. 251895 ).
Im vorliegenden Fall stützte sich der Befangenheitsantrag auf mehrere Vorwürfe: So habe die Richterin durch einen (weiteren) Kostenvorschuss nach § 14 Nr. 3a GKG dem Kläger den Zugang zu Gerichten verwehrt. Der Streitwert sei bewusst zu hoch angesetzt, eine Übersetzung nach § 184 GVG verlangt und eine beantragte Verweisung abgelehnt worden. Für das OLG erschütterte keiner dieser Punkte die Neutralität der Richterin. Auch der Satz „Die von mir getroffenen … stehen im Einklang mit dem maßgeblichen deutschen Prozessrecht (GKG, GVG sowie ZPO)“, lässt nicht an der Unparteilichkeit zweifeln bzw. dass die Befangenheitsvorwürfe ignoriert worden wären. Der Umfang der dienstlichen Äußerung steht im Ermessen des Richters.
MERKE — Das Ablehnungsrecht nach §§ 42 ff. ZPO ist begrenzt: Es dient nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit richterlicher Handlungen und Entscheidungen zu prüfen (zuletzt KG 11.9.25, 2 W 26/25, Abruf-Nr. 250687). Richter dürfen an Rechtsansichten festhalten, solange sie nicht willkürlich und sachfremd handeln. |
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