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  • · Nachricht · besonderes elektronisches Anwaltspostfach

    Keine Wiedereinsetzung ohne Kontrolle des Versandvorgangs

    | Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen über das beA gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO erteilt wurde ( BVerwG 16.5.25, 5 B 8.25, Abruf-Nr. 248911 ). |

     

    Der Klägeranwalt begründete die Wiedereinsetzung damit, dass er selbst die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde signiert, an das OVG versandt und die Versendung anhand des Signaturprotokolls geprüft habe. Seine Software unterstütze jedoch den Versand bestimmter Anlagen nicht, weshalb der Schriftsatz technisch nicht habe übermittelt werden können. Er habe davon nicht gewusst. Der Softwareanbieter kannte das Problem noch nicht lange.

     

    Das hat dem BVerwG für eine Wiedereinsetzung nicht gereicht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten beim beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Es ist unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Wenn der Anwalt eine Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO erhalten hat, ist sichergestellt, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss der Anwalt den Sendevorgang überprüfen und ggf. den Schriftsatz erneut übermitteln (vgl. zu § 130a ZPO: BGH 18.4.23, VI ZB 36/22, NJW 23, 2433 m. w. N.; zu § 55a VwGO: VGH München 11.1.23, 11 CS 22.2308, BayVBl 23, 349). Der Anwalt hat in dem Fall nicht dargelegt, dass er den Versandvorgang ordnungsgemäß kontrolliert hat.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 128 | ID 50465655