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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Noch einmal: Wann ist die Ausgangspost „versandfertig“?

    | Regelmäßig müssen Anwälte hinnehmen, dass sie nach einer versäumten Frist keine Wiedereinsetzung erhalten. Ein wiederkehrender Fehler: Die Frist wird bereits gestrichen, bevor die Ausgangspost versandfertig ist. Und versandfertig ist ein Schriftsatz nicht schon, wenn er vom Anwalt unterschrieben in der Postausgangsmappe steckt. |

     

    Das hat jetzt noch einmal das SG Trier betont (13.6.18, S 5 KR 58/18, Abruf-Nr. 204502). Fristen sind nicht schon zu streichen, wenn die betreffenden Schriftsätze unterschrieben sind und auf einem allgemeinen „Posttisch“ liegen. Entscheidend ist, dass der Schriftsatz versandfertig ist und auch an der dafür organisatorisch vorgesehenen Stelle bereitliegt. Anwälte sollten daher darauf achten, dass ‒ möglichst schriftlich in einer Arbeitsanweisung festgelegt ‒ versandfertige Schriftstücke an einem bestimmten Platz einzulegen sind, je nachdem, ob sie per Boten oder für den Briefkasten mitgenommen werden. Denn genau diesen Teil der Kanzleiorganisation müssen sie bei einer Wiedereinsetzung dem Gericht gegenüber glaubhaft machen.

     

     

    PRAXISTIPP | Der BGH hat in den vergangenen Jahren zu dieser Frage mehrfach entschieden (z. B. 8.1.13, VI ZB 78/11, Abruf-Nr. 130302, zuletzt 15.2.18, I ZB 51/17, Abruf-Nr. 200219). Dass Anwälte trotzdem immer wieder mit einer begehrten Wiedereinsetzung scheitern, liegt schlicht am falschen Verständnis, wann ein Schriftsatz final postfertig ist, und dass er eben zu diesem Zeitpunkt an einem festgelegten Ort aufzubewahren ist. Er darf nicht an anderen Stellen „zwischengelagert“ werden. Genau das muss das Gericht auch nachvollziehen können.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Frist notiert? Wann der Anwalt „zweifeln“ muss, AK 18, 56
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 21 | ID 45420239