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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Das zuständige Gericht bei einer Klageerweiterung

    | Ein Antragsteller verklagt im Urkundenprozess den Antragsgegner zu 1 vor dem LG München II. Später nimmt er den Antragsgegner zu 2 aus Frankfurt a. M. in Anspruch. Als zuständiges Gericht wird das LG Frankfurt a. M. bestimmt. Dass das Verfahren bereits vor dem LG München II rechtshängig war und beide Anwälte ihren Kanzleisitz in München haben, war für das BayObLG nicht entscheidend (20.2.25, 101 AR 156/24 e, Abruf-Nr. 247377 ). |

     

    Nach der Klageerweiterung beantragte der Antragsteller das gegen beide Gegner örtlich zuständige Gericht zu bestimmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zu Recht fiel die Entscheidung auf das LG Frankfurt a. M. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lag nicht vor. Zudem steht die Auswahl im Ermessen des Gerichts, wobei es auf die Zweckmäßigkeit und die Prozesswirtschaftlichkeit ankommt. Entscheidend zu gewichten war die hohe berufliche Belastung des Antragsgegners zu 2 als praktizierender Arzt. Das Verfahren war nicht so weit fortgeschritten, als dass es nicht aus prozessökonomischen Gründen beim LG München II verbleiben musste. Bisher war nur ein Verhandlungstermin anberaumt. Der Fall war nicht mit einer Prozesslage vergleichbar, in der gegen einen Streitgenossen bereits eine Sachentscheidung vorlag. Den Ausschlag gab, dass der Antragsgegner zu 1 mit der Bestimmung des LG Frankfurt a. M. einverstanden war.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Soll die Klage erweitert werden, muss das Gericht frühzeitig informiert sein, AK 21, 2
    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 91 | ID 50367172