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  • · Nachricht · Legal Tech

    Der digitale „Vertragsgenerator“ smartlaw verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

    | Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (BGH 9.9.21, I ZR 113/20, Abruf-Nr. 225045 ). |

     

    In dem Rechtsstreit ging es um einen digitalen Vertragsgenerator von Wolters Kluwer. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg und das LG Köln (8.10.19, 33 O 35/19) sahen darin eine Leistung, die als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 RDG zu werten sei und daher nur von Rechtsanwälten angeboten werden dürfe. Da der Anwender im Zeitpunkt der Anwendung ein konkret auf den von ihm im Rahmen des Fragen-Antwort-Katalogs geschilderten Sachverhalt zugeschnittenes Produkt erhalte, gehe der Vertragsgenerator über das Format eines klassischen Formularhandbuchs erheblich hinaus und könne auch nicht nur als weiterentwickelte digitale Formularsammlung begriffen werden.

     

    Dagegen hatte der Verlag argumentiert, dass der Vertragsgenerator ähnlich wie die seit vielen Jahren etablierten Programme zur Erstellung der Steuererklärung wirke. Zielgruppe seien Personen, die ihre Verträge ohne anwaltliche Hilfe selbst erstellen würden und bisher auf gedruckte Formulare und Muster zurückgegriffen hätten.

     

    Die BGH-Richter haben dann Schritt für Schritt geprüft, ob

    • 1. es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt,
    • 2. eine Tätigkeit ausgeübt wird und
    • 3. eine konkrete fremde Angelegenheit wahrgenommen wird.

     

    Die beiden ersten Punkte bejahte der BGH zwar problemlos zu Recht. Punkt 3 lehnte der BGH aber ab. Denn er zog den Vergleich zu Formularhandbüchern und auszufüllenden Vertragsformularen. Diese seien nicht auf einen konkreten Sachverhalt ausgerichtet. Übertragen auf den Generator meinte der BGH: „Die Generierung des Dokuments erfolgt nicht auf der Grundlage eines der Beklagten (Wolters Kluwer) von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts“. Das Angebot sei abstrakt und nicht auf einen konkreten Einzelfall ausgerichtet.

     

    „Eine solche abstrakte Angelegenheit wird nicht dadurch zu einer konkreten Angelegenheit, dass der Nutzer des Rechtsdokumentengenerators durch die Beantwortung vorgegebener Fragen Angaben zu einem realen Sachverhalt macht. Die Eingaben bewirken lediglich, dass die Textbausteine … abgerufen und zu einem Vertragsdokument zusammengestellt werden“. Eine andere Sichtweise sei auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich.

     

    Insgesamt hat der BGH Klarheit geschaffen und zeigt, dass der Wandel vom Formular zur elektronischen Bearbeitung an dem Rechtscharakter nichts ändert. Den Anwälten obliegt es nun, den (potenziellen) Mandanten klarzumachen, wo sie die bessere Beratung als der Generator im Internet bieten!

    Quelle: Sonderausgabe 02 / 2023 | Seite 3 | ID 49658966