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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Postausgangsbuch: Nicht zwingend, aber sinnvoll…

    | Bei einer versäumten Frist muss der Anwalt darlegen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig verschickt werden. Ein Postausgangsbuch kann das unterstützen, sagt der BGH (13.12.17, XII ZB 356/17, Abruf-Nr. 199074 ). Das gilt aber nur, wenn der Weg bis zum Versand dokumentiert ist. |

     

    1. Anwalt muss Versand glaubhaft machen

    Geht ein fristwahrendes Schriftstück auf dem Postweg verloren, gilt: Der Anwalt muss glaubhaft machen, dass er es rechtzeitig aufgegeben hat. Das liegt als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch in seiner Wahrnehmung (BGH 11.7.17, VIII ZB 20/17, Abruf-Nr. 195851). Führt seine Kanzlei ein Ausgangsbuch, ist das nützlich ‒ aber nur, wenn bis zum Postversand klar ist, wo das Schriftstück jeweils war.

     

     

    2. Postausgangsbuch kann den Nachweis erleichtern

    Das OVG Sachsen (12.1.18, 3 B 325/17, Abruf-Nr. 201793) sagt, dass es nach der Rechtsprechung im Allgemeinen ausreicht, wenn eine Kanzlei so organisiert ist, dass fristwahrende Schriftsätze in ein Postausgangsfach der Kanzlei als „letzte Station auf dem Weg zum Adressaten“ eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht werden.

     

    PRAXISTIPP | Führen Sie ein Ausgangsbuch, müssen Sie ohne „Lücken“ darlegen können, dass ein Verlust der eingetragenen Sendung im Büro bzw. bis zur Übergabe auszuschließen ist. Die Post muss daher direkt nach dem Eintragen in das Ausgangsfach gelegt oder zum Briefkasten gebracht werden. Dies können Sie durch eine schriftliche Arbeitsanweisung sicherstellen (Noe, AK 13, 50).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 120 | ID 45196286