· Fachbeitrag · Belehrungspflicht
Ausbildungsstart 2025: Sind Ihre (neuen) Auszubildenden perfekt vorbereitet?
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Schweigepflicht, Umgang mit Fristen, Hilfen im Notfall: Beginnt ein neues Ausbildungsjahr, müssen Anwälte den neuen Azubis genau erklären, wie sich diese auf unterschiedlichen Arbeitsebenen verhalten müssen. Dazu gehört auch, wie mit den digitalen Anwaltspostfächern und Social-Media-Kanälen der Kanzlei umzugehen ist. Unser Beitrag informiert anhand aktueller Rechtsprechung, worüber Sie Ihre Auszubildenden belehren müssen. Nutzen Sie außerdem die AK-Muster für Arbeitsanweisungen im Downloadbereich des AK-Archivs unter iww.de/ak . |
Als Einzelanwalt belehren und Notfallkontakte zusammenstellen
Viele Einzelanwälte arbeiten ohne Kollegen und qualifiziertes Personal. Ihnen fallen dann allein die Belehrungs- und Kontrollpflichten bezüglich ihrer Auszubildenden zu. Da Einzelanwälte ‒ anders als Kollegen in größeren Kanzleien ‒ keine Vertretung im Büro haben, müssen sie Absprachen mit externen, vertretungsbereiten Anwaltskollegen treffen, die in Krankheits- oder sonstigen Notfällen kurzfristig den Kanzleibetrieb aufrechterhalten. Eine solche Vertretungsregelung (§§ 53, 54 BRAO) ist ebenso Anwaltspflicht (BGH 10.4.25, V ZB 59/24, Abruf-Nr. 248069), wie es sinnvoll ist, eine Kontaktliste für solche Notfälle zu pflegen.
Junge Berufsstarter im Büro profitieren von Listen, die einen schnellen Überblick geben, wer wann in dringenden Fällen sofort erreichbar ist. Wir haben ein Muster speziell für Einzelanwälte zusammengestellt, das aber auch individualisiert und auf andere Kanzleigrößen/-formen abgewandelt werden kann (Abruf-Nr. 50477946).
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