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  • 15.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201793

    Oberverwaltungsgericht Sachsen: Beschluss vom 12.01.2018 – 3 B 325/17

    1. Trägt der Prozessbevollmächtigte - wie hier - vor, dass er einen fristgebundenen Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und auch abgesandt hat, ist ein Eingang dieses Schriftsatzes jedoch nicht zu verzeichnen, ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet war, dass das für den Postversand vorgesehene Schriftstück zuverlässig auf den Postweg gebracht wird. Dies ist nach der Rechtsprechung im Allgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt wird, dass fristwahrende Schriftsätze in ein Postausgangsfach der Kanzlei als „letzte Station auf dem Weg zum Adressaten“ eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht werden.

    2. Zur Bejahung eines Härtefalls wegen Unzumutbarkeit, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AufenthG), reicht es aus, wenn objektiv eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt. Die Antwort auf die Frage, wer die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, ist daher nur im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände als Indiz dafür heranzuziehen, ob der Antragstellerin die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war oder nicht.

    3. Eine besondere Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AufenthG setzt voraus, dass der Ehepartner Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, seiner körperlichen oder psychischen Integrität oder seiner Bewegungsfreiheit geführt haben. Zu verlangen sind zumindest solche Eingriffe des Ehepartners, die auf Seiten des Opfers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt ist und die deshalb die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheinen lässt.


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    RechtsgebieteVwGO, AufenthGVorschriftenVwGO § 60 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2