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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Klare Anweisung zur Eintragung von Fristen entlastet Anwälte

    | Ein Anwalt darf sich auf Fristen- oder Erledigungsvermerke in der Handakte verlassen. Hat er sein Personal geschult und unmissverständlich angewiesen, Fristen stets zuerst im Kalender einzutragen, bevor Vermerke in der Akte erfolgen, ist er auf der sicheren Seite (so BGH, BAG, AK 25, 19). Er ist dann nicht verantwortlich, wenn im Kalender versehentlich falsche Fristabläufe notiert und infolge auch die Aktenvermerke falsch sind ( OVG Sachsen-Anhalt 28.1.25, 3 M 196/24, Abruf-Nr. 247887 ). |

     

    Der Anwalt entscheidet selbst, wie Einträge im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig vorgenommen werden sollen. Organisatorisch muss er sicherstellen, dass auch bei unerwarteten Störungen (Überlastung, Krankenstand, Verzögerungen im Kanzleibetrieb usw.) alle Fristen eingehalten werden. Hier war eine Beschwerdefrist versäumt worden, da sich die Kanzleiangestellte im Kalender „verblättert“ und das Frist-ende im Kalender falsch vermerkt hatte. Dies versicherte sie gegenüber dem Gericht in einer eidesstattlichen Versicherung. Werden dem Anwalt dann Akten im Zusammenhang mit fristgebundenen Verfahrenshandlungen vorgelegt, darf er sich auf (Fristen-)Vermerke in der Handakte verlassen, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Er muss nicht zusätzlich kontrollieren, ob die Fristen korrekt im Kalender notiert wurden.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Anwalt muss selbst prüfen, ob Fristen wiederholt verlängerbar sind, AK 24, 110
    • Es bleibt dabei: Anwalt muss elektronische Fristeneinträge prüfen, AK 25, 19
    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 110 | ID 50372364