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  • · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Was im Kalender gestrichen ist, ist nicht unbedingt auch tatsächlich erledigt

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Immer wieder tadeln Gerichte einzelne Anwälte, die arbeitstäglich ihren Fristenkalender nicht ausreichend prüfen. Wer am Ende des Tages nur schaut, ob noch fristwahrende Schriftsätze offen bzw. Fristen nicht gestrichen sind, riskiert eine Menge. Denn grundsätzlich muss der Anwalt nach dem OVG Sachsen-Anhalt auch prüfen, ob als erledigt gekennzeichnete Schriftsätze wirklich versendet wurden. |

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt trug hier detailliert vor, wie er seine Kanzlei organisiert hat: Fristsachen werden rechtzeitig vor Fristende vorgelegt, Schriftsätze durch Mitarbeiter oder ihn angefertigt, korrigiert und per beA verschickt. Zusätzlich bringt er auf dem Schriftsatz handschriftlich einen Postausgangsvermerk „Versand per beA“ an. Zur Abarbeitung weiterer Verfügungen gehen die Akten wieder an die Mitarbeiter, die auch die Fristen streichen. Das Personal ist hierzu ausgebildet, belehrt und hat bisher stets gewissenhaft und sorgfältig gearbeitet (OVG Sachsen-Anhalt 25.7.22, 3 L 66/21, Abruf-Nr. 231153).

     

    Der Anwalt ging deshalb davon aus, dass auch die betroffene Berufungsbegründung ordnungsgemäß zum Fristablauf am 10.6.22 versandt worden sei. Sie sei in seinem analogen Fristenkalender gestrichen worden. Er selbst habe am Abend des 10.6. den Fristenkalender auf noch nicht gestrichene Fristen geprüft. Er verlasse sich darauf, dass gestrichene Fristen auch abgearbeitet seien und prüfe nicht selbst noch einmal die Versendung. Es sei möglich, dass sein Personal irrtümlich zwei Fristen gestrichen hatte, die in derselben Akte notiert waren bzw. beim Streichen der Frist in eine falsche Zeile gerutscht sei. Solche Versehen seien aber nicht dem Anwalt anzulasten. Das sah das Gericht anders und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück.