29.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247887
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 28.01.2025 – 3 M 196/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2025, Az. 3 M 196/24
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 4. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.250 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 23. Oktober 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
2
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat zwar die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung für die Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Ihm ist jedoch wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren.
3
Der Antragsteller war "ohne Verschulden" verhindert, die Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei hingegen nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. "Organisationsverschuldens" gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann (OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2024 - 12 B 642/24 - juris Rn. 10).
4
Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß in einen Fristenkalender eingetragen und beachtet sowie Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen möglichst ausgeschlossen werden. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm daher grundsätzlich frei. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen - gegebenenfalls nebst Vorfrist - in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt.
5
Nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, das zudem durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seiner Anwaltssekretärin belegt wird, waren diese Anforderungen erfüllt. Die Fristen werden demnach von einer erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten in einen händisch geführten Kalender eingetragen. Zudem wird die Eintragung der Frist anschließend in der Handakte notiert. Der Fehler der Anwaltssekretärin, die sich - wie diese durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat - "verblättert" und den Fristablauf im Kalender versehentlich an der falschen Stelle vermerkt hat, kann dem Antragsteller nicht zugerechnet werden.
6
Auch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Hinblick auf die Fristenkontrolle liegt nicht vor.
7
Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Er muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - juris Rn. 10 m.w.N.). Von einem Rechtsanwalt ist indes nicht zu verlangen, dass er die Eintragung und die Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender überprüft. Der Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2024 - 12 B 642/24 - juris Rn. 27, so auch BAG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2024 - 6 AZR 155/23 [A] - juris Rn. 15; a.A. BAG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 556/14 - juris Rn. 13). Andernfalls wäre die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist (BGH 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
8
Vor diesem Hintergrund begründet es keine Pflichtverletzung, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Richtigkeit der Angaben in der Handakte verlassen hat. Dass ihm die Akte nicht rechtzeitig vor dem Fristablauf vorgelegt worden ist, beruht auf der - nicht von ihm verschuldeten - fehlerhaften Eintragung der Frist in dem Fristenkalender.
9
Die weiteren Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls erfüllt.
10
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
11
Der Antragsteller trägt vor, dass ein Beweisverwertungsverbot zur Kenntniserlangung der bei ihm aufgefundenen Waffen und Munition eingreife. Er habe den Zugang zu seinem Grundstück nicht freiwillig gewährt, sondern sei von den Beamten durch die Androhung einer richterlichen Anordnung eingeschüchtert worden. Zudem sei er nicht über sein Recht aufgeklärt worden, die Durchsuchung zu verweigern. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte er der Durchsuchung nicht zugestimmt. Den bei dem gesamten Vorgang anwesenden Zeugen H. habe das Verwaltungsgericht nicht angehört. Er, der Antragsteller, werde durch die Verwertung des Beweismittels in seinen Grundrechten verletzt. Auch der Europäische Gerichtshof werde eine Grundrechtsverletzung annehmen. Diese sei so schwerwiegend, dass sie zur Aufhebung der gesamten gegen ihn gerichteten Maßnahmen führen müsse. Art. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention untermauere die Anwendung des Beweisverwertungsverbots. Er sei auch nach der Mitteilung, dass seine Waffen vorläufig sichergestellt würden, nicht über sein Recht belehrt worden, einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen und herbeizuholen. Über das Aussageverweigerungsrecht habe man ihn erst nach Durchführung der Sicherstellung belehrt. Dies ergebe sich auch aus dem Sicherstellungsprotokoll. Er sei auch nicht darüber belehrt worden, dass er die Sicherstellung hätte verweigern können und auch keiner anderen Aufforderung hätte nachkommen müssen. Bei jeder Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass 30 Minuten später ein richterlicher Beschluss vorliege.
12
Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich der bei der Kontrolle am 25. Juli 2024 gewonnenen Erkenntnisse kein Beweisverwertungsverbot bestehe, selbst wenn es formelle Fehler gäbe und die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot im Strafprozess vorlägen (wofür angesichts der Darstellung des Antragsgegners wenig spreche), nicht entkräftet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein solches Beweisverwertungsverbot nicht auf das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren übertragbar wäre. Hierzu heißt es in der Entscheidung (S. 12, 1. Abs. der Beschlussabschrift):
13
"In Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, gelten nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies gilt insbesondere im als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Waffenrecht, das dem Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter dient. Anders als im Strafrecht geht es im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit. Dieser Zweck des Verfahrens lässt eine der Unschuldsvermutung des Strafrechts entsprechende "Ungefährlichkeitsvermutung" und damit den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter nicht zu. Der Schutz dieser besonders bedeutsamen Rechtsgüter führt vielmehr dazu, dass sich das öffentliche Verwertungsinteresse an der rechtswidrig erlangten Information durchsetzt gegenüber dem Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung ggf. verletzten Verbotsnorm (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2019 - 9 K 4459/17 - Rn. 107, juris m.w.N.; ebenso im Bereich des Fahrerlaubnisrechts OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 3 M 53/17 -, juris Rn. 9)."
14
Substantiierte Einwände gegen diese plausiblen Erwägungen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatachsen in verwaltungsrechtlichen Verfahren führt, insbesondere wenn es um die Gefahrenabwehr geht (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juni 2017 - 3 M 53/17 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 B 334/21 - juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 12 ME 44/10 - juris Rn. 6; speziell zu waffenrechtlichen Verfahren: OVG Saarl, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 A 274/20 - juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12, VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 7; VG Trier, GB vom 20. Mai 2020 - 2 K 124/20.TR - juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 28. Mai 2019 - B 1 K 17.257 - Rn. 45). Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof lässt sich nichts entnehmen, das unionsrechtlich eine abweichende Rechtsauslegung nahelegen könnte.
15
2. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass er gegen die Niederschrift vom 25. Juli 2024 "Widerspruch" erhoben habe, weder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln noch psychisch krank oder debil sei, die "Anzeigeerstatterin" nicht bedroht habe und das Medikament C. nicht genommen habe, trifft die Behauptung schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich mit dem in Rede stehenden Vorbringen des Antragstellers befasst und hierzu ausgeführt (Seite 14, 2. Abs. der Beschlussabschrift):
16
"Da die Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beim Antragsteller bereits aus den dargestellten Gründen nicht mehr vorliegen, kann offenbleiben, ob das gegenüber der Zeugin Koch gezeigte Verhalten seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ausschließt. Ebenso bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WaffG erfüllt sind, weil der Antragsteller - wie der Antragsgegner meint - sich in Besitz von ,verschreibungspflichtigen Medikamenten' gebracht habe und diese ,mutmaßlich' konsumiere bzw. weil mit Blick auf den Antragsteller aufgrund seiner Äußerungen gegenüber der Zeugin Koch eine ,konkrete Fremd- oder Selbstgefährdung' bestehe."
17
Die vom Antragsteller angesprochenen Vorgänge waren somit für die erstinstanzliche Entscheidung unerheblich. Der Antragsteller legt nicht dar, warum unter Berücksichtigung seines Vorbringens eine andere Entscheidung zu treffen wäre.
18
3. Das Waffenverbot nach § 41 WaffG erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil der Antragsteller - wie er vorträgt - seit 20 Jahren Mitglied eines Schützenvereins sei und "sich nicht etwas zuschulden kommen lassen habe". Der Senat folgt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der festgestellte missbräuchliche Umgang des Antragstellers mit Waffen die Prognose rechtfertigt, dem Antragsteller werde es auch künftig im Umgang Waffen an dem nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen. Einer negativen Prognose steht - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - nicht entgegen, dass dem Antragsteller bislang kein Aufbewahrungsverstoß anzulasten war. Auf die Frage, ob beim Antragsteller Medikamentenmissbrauch oder psychische Störungen festzustellen sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
19
Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine weniger einschneidende Maßnahme als ein unbefristetes Waffenverbot zu erlassen. Insbesondere wäre die vom Antragsteller erwogene Möglichkeit, ihm einen "zeitlichen Rahmen" zum Nachweis der weiteren Lagerung und der "notwendigen Sicherung" von Waffen "innerhalb seiner Räumlichkeiten" vorzugeben, nicht in gleicher Weise geeignet, den vom Antragsteller ausgehenden Gefahren zu begegnen. Die Einräumung einer Frist kommt schon deshalb nicht als gleich effektives Mittel in Betracht, weil sich Gefahren, die von einer unsachgemäßen Lagerung von Waffen und Munition ausgehen, jederzeit und damit bereits vor Ablauf der Frist verwirklichen können. Im Übrigen ist im Hinblick auf die massiven Missstände, die beim Antragsteller im Umgang mit Waffen und Munition festgestellt wurden, zu erwarten, dass sich der Antragsteller auch künftig im Umgang mit Waffen nicht rechtskonform verhalten wird. Auch von einer "situativen Nachlässigkeit" kann keine Rede sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Bewertung des Antragstellers verwiesen (Seite 12, 2. Abs. der Beschlussabschrift).
20
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21
III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
22
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
23
V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor:
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.250 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 23. Oktober 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
2
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat zwar die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung für die Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Ihm ist jedoch wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren.
3
Der Antragsteller war "ohne Verschulden" verhindert, die Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei hingegen nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. "Organisationsverschuldens" gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann (OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2024 - 12 B 642/24 - juris Rn. 10).
4
Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß in einen Fristenkalender eingetragen und beachtet sowie Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen möglichst ausgeschlossen werden. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm daher grundsätzlich frei. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen - gegebenenfalls nebst Vorfrist - in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt.
5
Nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, das zudem durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seiner Anwaltssekretärin belegt wird, waren diese Anforderungen erfüllt. Die Fristen werden demnach von einer erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten in einen händisch geführten Kalender eingetragen. Zudem wird die Eintragung der Frist anschließend in der Handakte notiert. Der Fehler der Anwaltssekretärin, die sich - wie diese durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat - "verblättert" und den Fristablauf im Kalender versehentlich an der falschen Stelle vermerkt hat, kann dem Antragsteller nicht zugerechnet werden.
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Auch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Hinblick auf die Fristenkontrolle liegt nicht vor.
7
Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Er muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - juris Rn. 10 m.w.N.). Von einem Rechtsanwalt ist indes nicht zu verlangen, dass er die Eintragung und die Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender überprüft. Der Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2024 - 12 B 642/24 - juris Rn. 27, so auch BAG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2024 - 6 AZR 155/23 [A] - juris Rn. 15; a.A. BAG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 556/14 - juris Rn. 13). Andernfalls wäre die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist (BGH 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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Vor diesem Hintergrund begründet es keine Pflichtverletzung, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Richtigkeit der Angaben in der Handakte verlassen hat. Dass ihm die Akte nicht rechtzeitig vor dem Fristablauf vorgelegt worden ist, beruht auf der - nicht von ihm verschuldeten - fehlerhaften Eintragung der Frist in dem Fristenkalender.
9
Die weiteren Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls erfüllt.
10
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
11
Der Antragsteller trägt vor, dass ein Beweisverwertungsverbot zur Kenntniserlangung der bei ihm aufgefundenen Waffen und Munition eingreife. Er habe den Zugang zu seinem Grundstück nicht freiwillig gewährt, sondern sei von den Beamten durch die Androhung einer richterlichen Anordnung eingeschüchtert worden. Zudem sei er nicht über sein Recht aufgeklärt worden, die Durchsuchung zu verweigern. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte er der Durchsuchung nicht zugestimmt. Den bei dem gesamten Vorgang anwesenden Zeugen H. habe das Verwaltungsgericht nicht angehört. Er, der Antragsteller, werde durch die Verwertung des Beweismittels in seinen Grundrechten verletzt. Auch der Europäische Gerichtshof werde eine Grundrechtsverletzung annehmen. Diese sei so schwerwiegend, dass sie zur Aufhebung der gesamten gegen ihn gerichteten Maßnahmen führen müsse. Art. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention untermauere die Anwendung des Beweisverwertungsverbots. Er sei auch nach der Mitteilung, dass seine Waffen vorläufig sichergestellt würden, nicht über sein Recht belehrt worden, einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen und herbeizuholen. Über das Aussageverweigerungsrecht habe man ihn erst nach Durchführung der Sicherstellung belehrt. Dies ergebe sich auch aus dem Sicherstellungsprotokoll. Er sei auch nicht darüber belehrt worden, dass er die Sicherstellung hätte verweigern können und auch keiner anderen Aufforderung hätte nachkommen müssen. Bei jeder Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass 30 Minuten später ein richterlicher Beschluss vorliege.
12
Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich der bei der Kontrolle am 25. Juli 2024 gewonnenen Erkenntnisse kein Beweisverwertungsverbot bestehe, selbst wenn es formelle Fehler gäbe und die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot im Strafprozess vorlägen (wofür angesichts der Darstellung des Antragsgegners wenig spreche), nicht entkräftet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein solches Beweisverwertungsverbot nicht auf das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren übertragbar wäre. Hierzu heißt es in der Entscheidung (S. 12, 1. Abs. der Beschlussabschrift):
13
"In Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, gelten nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies gilt insbesondere im als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Waffenrecht, das dem Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter dient. Anders als im Strafrecht geht es im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit. Dieser Zweck des Verfahrens lässt eine der Unschuldsvermutung des Strafrechts entsprechende "Ungefährlichkeitsvermutung" und damit den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter nicht zu. Der Schutz dieser besonders bedeutsamen Rechtsgüter führt vielmehr dazu, dass sich das öffentliche Verwertungsinteresse an der rechtswidrig erlangten Information durchsetzt gegenüber dem Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung ggf. verletzten Verbotsnorm (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2019 - 9 K 4459/17 - Rn. 107, juris m.w.N.; ebenso im Bereich des Fahrerlaubnisrechts OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 3 M 53/17 -, juris Rn. 9)."
14
Substantiierte Einwände gegen diese plausiblen Erwägungen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatachsen in verwaltungsrechtlichen Verfahren führt, insbesondere wenn es um die Gefahrenabwehr geht (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juni 2017 - 3 M 53/17 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 B 334/21 - juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 12 ME 44/10 - juris Rn. 6; speziell zu waffenrechtlichen Verfahren: OVG Saarl, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 A 274/20 - juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12, VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 7; VG Trier, GB vom 20. Mai 2020 - 2 K 124/20.TR - juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 28. Mai 2019 - B 1 K 17.257 - Rn. 45). Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof lässt sich nichts entnehmen, das unionsrechtlich eine abweichende Rechtsauslegung nahelegen könnte.
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2. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass er gegen die Niederschrift vom 25. Juli 2024 "Widerspruch" erhoben habe, weder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln noch psychisch krank oder debil sei, die "Anzeigeerstatterin" nicht bedroht habe und das Medikament C. nicht genommen habe, trifft die Behauptung schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich mit dem in Rede stehenden Vorbringen des Antragstellers befasst und hierzu ausgeführt (Seite 14, 2. Abs. der Beschlussabschrift):
16
"Da die Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beim Antragsteller bereits aus den dargestellten Gründen nicht mehr vorliegen, kann offenbleiben, ob das gegenüber der Zeugin Koch gezeigte Verhalten seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ausschließt. Ebenso bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WaffG erfüllt sind, weil der Antragsteller - wie der Antragsgegner meint - sich in Besitz von ,verschreibungspflichtigen Medikamenten' gebracht habe und diese ,mutmaßlich' konsumiere bzw. weil mit Blick auf den Antragsteller aufgrund seiner Äußerungen gegenüber der Zeugin Koch eine ,konkrete Fremd- oder Selbstgefährdung' bestehe."
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Die vom Antragsteller angesprochenen Vorgänge waren somit für die erstinstanzliche Entscheidung unerheblich. Der Antragsteller legt nicht dar, warum unter Berücksichtigung seines Vorbringens eine andere Entscheidung zu treffen wäre.
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3. Das Waffenverbot nach § 41 WaffG erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil der Antragsteller - wie er vorträgt - seit 20 Jahren Mitglied eines Schützenvereins sei und "sich nicht etwas zuschulden kommen lassen habe". Der Senat folgt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der festgestellte missbräuchliche Umgang des Antragstellers mit Waffen die Prognose rechtfertigt, dem Antragsteller werde es auch künftig im Umgang Waffen an dem nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen. Einer negativen Prognose steht - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - nicht entgegen, dass dem Antragsteller bislang kein Aufbewahrungsverstoß anzulasten war. Auf die Frage, ob beim Antragsteller Medikamentenmissbrauch oder psychische Störungen festzustellen sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
19
Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine weniger einschneidende Maßnahme als ein unbefristetes Waffenverbot zu erlassen. Insbesondere wäre die vom Antragsteller erwogene Möglichkeit, ihm einen "zeitlichen Rahmen" zum Nachweis der weiteren Lagerung und der "notwendigen Sicherung" von Waffen "innerhalb seiner Räumlichkeiten" vorzugeben, nicht in gleicher Weise geeignet, den vom Antragsteller ausgehenden Gefahren zu begegnen. Die Einräumung einer Frist kommt schon deshalb nicht als gleich effektives Mittel in Betracht, weil sich Gefahren, die von einer unsachgemäßen Lagerung von Waffen und Munition ausgehen, jederzeit und damit bereits vor Ablauf der Frist verwirklichen können. Im Übrigen ist im Hinblick auf die massiven Missstände, die beim Antragsteller im Umgang mit Waffen und Munition festgestellt wurden, zu erwarten, dass sich der Antragsteller auch künftig im Umgang mit Waffen nicht rechtskonform verhalten wird. Auch von einer "situativen Nachlässigkeit" kann keine Rede sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Bewertung des Antragstellers verwiesen (Seite 12, 2. Abs. der Beschlussabschrift).
20
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21
III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
22
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
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V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
RechtsgebieteBeschwerdefrist, FristenkalenderVorschriften§ 60 Abs. 1 VwGO