Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kanzleibriefkopf

    Irreführend: Einheitlicher Auftritt eigenständiger Berufsträger

    | Treten Berufsträger unter einheitlicher Kurzbezeichnung auf, darf der Verkehr erwarten, dass sie ihre berufliche und unternehmerische Selbstständigkeit aufgegeben haben und sich in gemeinschaftlicher Berufsausübung zu einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. |

     

    Dass es sich trotz einheitlicher Kurzbezeichnung nur um eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger handelt, muss deutlich erkennbar sein (BGH 6.11.13, I ZR 147/12, Abruf-Nr. 141151). Die Angabe „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ ist irreführend, da dies als Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei erscheint. Die so bezeichnete Kanzlei hat aber nur mit zwei Kanzleien für Recht und Steuerberatung kooperiert. Der Briefbogen erweckt den Eindruck, dass neben Rechtsanwälten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig sind und verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

     

    PRAXISHINWEIS | Der selbstverständliche Hinweis auf dem Briefkopf eines Rechtsanwalts „Rechtsanwalt, auch zugelassen am OLG ...“ ist nicht irreführend (BGH 20.2.13, I ZR 146/12). Für die Verkehrskreise ist es nicht selbstverständlich, dass die Postulationsfähigkeit vor den OLG keiner gesonderten Zulassung bedarf.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 91 | ID 42701201