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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs

    | Die Einlegung einer Berufung per Fax ist unwirksam, wenn Schriftsätze nur noch über den elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden können (LAG Schleswig-Holstein 25.3.20, 6 Sa 102/20, nrkr). |

     

    Seit dem 1.1.20 können Rechtsanwälte und auch Behörden in Schleswig-Holstein Schriftsätze nur noch über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten einreichen (§ 46g ArbGG). Schleswig-Holstein hat diese Vorschrift per Landesverordnung (13.12.19, Gesetz- und Verordnungsblatt S.-H., 23.12.19, S. 782) vorzeitig eingeführt.

     

    Das ArbG Lübeck hatte eine Klage erstinstanzlich abgewiesen. Dem schriftlichen Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die über die bestehende Pflicht für Rechtsanwälte aufklärte, Anträge zweitinstanzlich ausschließlich per elektronischem Rechtsverkehr einzureichen. Dennoch reichte der in Niedersachsen ansässige Rechtsanwalt der Klägerin die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich per Fax ein. Wiedereinsezung wurde nicht gewährt. Das LAG hat die Revisionsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

    Quelle: ID 46668600