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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA: Die Schonzeit ist vorbei

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de

    | Fünf Wochen vor dem Jahreswechsel 2019/2020 hat das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung in Schleswig-Holstein am 26.11.19 bekannt gegeben, dass zum 1.1.20 in Arbeitsgerichtssachen die elektronische Einreichung verpflichtend wird. Was bedeutet das und wie sieht es eigentlich in den anderen Bundesländern aus? AK gibt die Antworten. |

    1. Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein

    „Schleswig-Holstein wird zum 1.1.20 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft setzen. Eine entsprechende Landesverordnung wird von Justizministerin Sabine Sütterlin-Waack im Dezember ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Damit sind ab 1.1.20 alle sogenannten professionellen Einreicher ‒ also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ‒ verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausschließlich elektronisch einzureichen.“ (Quelle: Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung in Schleswig-Holstein)

     

    Die entsprechende Norm des ArbGG lautet: