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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Digitale Akte: Aktenversendungspauschale für den Ausdruck?

    | In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Auslegung des § 107 Abs. 5 OWiG, wenn dem Verteidiger ein Ausdruck der elektronisch geführten Akte übersandt wird. Das AG Verden bejaht die Aktenversendungspauschale in einem solchen Fall nur, wenn der Antragsteller den Ausdruck besonders beantragt hat (5.7.21, 9b OWi 245 Js 25572/21 [290/21], Abruf-Nr. 224713 ). |

     

    Durch das Gesetz vom 5.7.17 sind in den Kostengesetzen für gerichtliche Verfahren (also in GKG, FamGKG, GNotKG und JVKostG) die Vorschriften für die Erhebung der Dokumentenpauschale geändert worden (BGBl. I S. 2208). Dort heißt es jeweils: „Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.“ In demselben Gesetz ist mit derselben Begründung die Aktenversendungspauschale bei Einsicht in die elektronische Akte nach § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG von 5 auf 0 EUR geändert worden (BT-Drucksache 18/9416, S. 24, 75). Der Gesetzgeber habe den Anfall einer Aktenversendungspauschale durch die Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren mit dem Anfall der Dokumentenpauschale bei Akteneinsicht in eine elektronisch geführte Akte gleichstellen wollen. Die ggf. immer noch vorhandenen technischen Unzulänglichkeiten bei den Verwaltungsbehörden können nicht zulasten der Verteidiger oder der Betroffenen gehen (vgl. auch AG Daun VRR 6/2020, 4 [Ls.]; AG Trier RVG prof. 20, 81; AG Landstuhl AK 20, 114; AG Idar-Oberstein RVGreport 20, 319).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 163 | ID 47579305