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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    So halten Sie Ihr Kanzleipersonal zur Schweigepflicht an

    | Auch Berufshelfer des Anwalts (Auszubildende, Referendare, Büropersonal) unterliegen der Schweigepflicht. Der Anwalt muss sein Personal richtig zur Verschwiegenheit anhalten, § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 Abs. 4 BORA. |

     

     

     

    Der Anwalt muss nicht wiederholt durch mündliche oder schriftliche Anweisungen über die Schweigepflicht belehren. Entscheidend ist, ob begründete Zweifel entstehen, dass die Verschwiegenheit nicht eingehalten wird. Wenn ein konkreter Verdacht oder Anlass (z.B. drohende Kanzleidurchsuchung) vorliegt, muss die Schweigepflicht erneut erläutert und auf deren Einhaltung hingewiesen werden. Eine (erneute) schriftliche Gegenzeichnung durch den Mitarbeiter ist empfehlenswert. Viele Anwaltskammern halten Formulare zum Download vor, z.B. iww.de/sl459 (RAK Berlin).

     

    PRAXISHINWEIS | Auszubildende und neu eingestellte Mitarbeiter sollten getrennt vom Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnen. Auch personelle Veränderungen können genutzt werden, um die Verschwiegenheitsbelehrung für alle Kanzleibeschäftigten zu wiederholen (Hartung/Römermann, BerufsO, 4. Aufl., § 2 BORA Rn. 27).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 127 | ID 42701206