· Nachricht · Berufsrecht
Keine Altersgrenze für Anwaltsnotare
| Mit der 70-Jahre-Altersgrenze in § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO wird unzulässig in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Dies gilt jedoch nur für Anwaltsnotare und nicht für Nur-Notare, entschied nun das BVerfG (23.9.25, 1 BvR 1796/23, Abruf-Nr. 250689 ). Für Nur-Notare gilt die Grenze von 70 Jahren unverändert weiter. Auch für die Anwaltsnotare bleibt dank einer Übergangsregelung bis 2026 zunächst alles beim Alten. |
Das BVerfG hält die Altersgrenze auch bei Einbezug aktueller gerontologisch-medizinischer Erkenntnisse immer noch für sinnvoll, auch wenn die nachlassende Leistungsfähigkeit im Alter hochindividuell ausfällt. Dabei differenziert es aber klar zwischen den beiden Berufsgruppen der Anwaltsnotare und der Nur-Notare. Die Altersgrenze soll die Berufschancen gerecht verteilen. Während sich für die hauptberuflichen Notariate flächendeckend zu viele Personen bewerben, gibt es für das Anwaltsnotariat nachhaltig zu wenig Bewerber. Der Bewerbermangel wird sich perspektivisch nicht verbessern. Hier verfehlt die Altersgrenze ihr Ziel der Nachwuchsförderung. Der Gesundheitsaspekt allein rechtfertigt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Altersgrenze gilt für beide Berufsgruppen aber unverändert bis zum 30.6.26. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine angepasste Regelung schaffen.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Versorgungswerkrente: Wann und mit welchem Besteuerungsanteil ist sie zu versteuern?, AK 23, 180