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  • · Nachricht · Asylverfahren

    Terminsverlegung: Teilnahme des nicht geladenen Mandanten muss gut begründet werden

    | Möchte ein Mandant unbedingt an einem Gerichtstermin teilnehmen, obwohl er dazu nicht geladen ist, muss der Anwalt für eine Neuterminierung präzise darlegen, warum der Mandant anwesend sein muss (§ 95 Abs. 1 S. 1 VwGO) und warum nicht der Bevollmächtigte allein alles Notwendige vortragen kann. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen in einer Asylsache entschieden (2.2.21, 18 A 3338/20, Abruf-Nr. 221136 ). |

     

    Aufgrund von Erkältungssymptomen und einer möglichen Covid-19-Infektion konnte der Kläger an der Verhandlung nicht teilnehmen. Seine Teilnahme war allerdings auch nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte beantragte kurz vor der Verhandlung Terminsverlegung und kündigte an, dem Gericht ein ärztliches Attest zuzuleiten. Sein Mandant wolle in der Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen hier und denjenigen in seinem Herkunftsland Marokko vortragen, die wichtig für das Ausweisungsverfahren seien.

     

    Das VG Köln lehnte den Verlegungsantrag ab, das OVG NRW bestätigte diese Entscheidung. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird nicht durch ihren Gehörsanspruch geschützt. Es fehlte hier an jeglichen substanziierten Angaben dazu, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung konkret hätte vortragen wollen. Es genüge nicht, entsprechende Themen lediglich kursorisch anzureißen. Auch legte der Bevollmächtigte des Klägers nicht dar, warum er nicht selbst in der Verhandlung die entsprechenden Punkte vortragen konnte.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Eine Ladung ist wirksam, sobald der Anwalt von ihr erfährt, AK 20, 186
    • Gerichtstermin verlegen wegen Fortbildung? - Ja, aber …, AK 18, 203
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 56 | ID 47144415