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  • · Fachbeitrag · Asylverfahren

    Eine Ladung ist wirksam, sobald der Anwalt von ihr erfährt

    | Es passiert häufig, dass Mandanten in Asylverfahren umziehen und vergessen, darüber ihren Anwalt zu informieren. Ist die Ladung an den Anwalt zugestellt, muss dieser nach dem OVG Nordrhein-Westfalen rasch handeln und ggf. Terminsverlegung beantragen. Bleibt er passiv, muss er sich ein Anwaltsverschulden zurechnen lassen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In der Asylsache erschien der Anwalt allein zum Termin, weil seine Briefe an den Mandanten als unzustellbar zurückgekehrt waren. Nach Ansicht der Richter hätte er sich aber kümmern und eine Terminsverlegung beantragen müssen, wenn er eine persönliche Anhörung seines Mandanten für erforderlich gehalten hätte. Der Mandant müsse sich das Anwaltsverschulden zurechnen lassen (§ 173 S. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgewiesen (OVG Nordrhein-Westfalen 8.7.20, 4 A 4764/19.A, Abruf-Nr. 217646).

     

    Relevanz für die Praxis

    Anwälte sollten ihre Mandanten in Asylverfahren unmissverständlich belehren, dass sie eine neue Anschrift mitteilen müssen und dass davon der Erfolg des Verfahrens abhängen kann. Denn eine Ladung ist wirksam, sobald der Anwalt von ihr erfährt.