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  • 02.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217646

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 08.07.2020 – 4 A 4764/19.A

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW


    Tenor:

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

    Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

    Gründe:

    1

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

    2

    Die ausschließlich erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

    3

    Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2006 ‒ 10 B 48.06 ‒, juris, Rn. 5, und vom 27.5.2003 ‒ 9 BN 3.03 ‒, NVwZ-RR 2003, 774 = juris, Rn. 18.

    4

    So liegt der Fall hier. Der anwaltlich vertretene Kläger war unabhängig davon ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, ob er selbst vor dem anberaumten Termin über die Ladung erfahren hat. Für die Wirksamkeit der Ladung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat. Denn solange ein Bevollmächtigter bestellt ist, sind gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

    5

    Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.7.2015 ‒ 9 B 33.15 ‒, DVBl. 2015, 1381 = juris, Rn. 5, und vom 10.1.2013 ‒ 4 B 25.12 ‒, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2019 ‒ 4 A 4464/18.A ‒, juris, Rn. 3 f.

    6

    Der Rechtsanwalt des Klägers hat die Ladung ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 14.10.2019 erhalten und war in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 anwesend. Falls er eine persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich hielt, hätte er dies geltend machen und eine Terminsänderung mit der Begründung beantragen müssen, er habe den Kläger bislang unverschuldet nicht erreichen können (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Da der Prozessbevollmächtigte diese naheliegende Möglichkeit nicht ergriffen hat, kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

    7

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2018 ‒ 4 A 4464/18.A ‒, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 31.1.2005 ‒ 9 ZB 04.31094 ‒, juris, Rn. 9.

    8

    Der Anregung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, das Gericht möge von Amts wegen die aktuelle Anschrift des Klägers ermitteln, weil der Brief, mit dem er ihn über den Verhandlungstermin habe unterrichten wollen, als unzustellbar zurückgekommen sei, musste das Verwaltungsgericht im Übrigen bereits deshalb nicht nachkommen, weil es in der Verantwortung des Klägers liegt, das Gericht bzw. seinen Prozessbevollmächtigten über einen Wechsel der Anschrift zu unterrichten, vgl. § 10 Abs. 1 AsylG. Hierauf ist der Kläger zu Beginn des Asylverfahrens ausdrücklich hingewiesen worden.

    9

    Auch der Einwand greift nicht durch, dass der Kläger weiterhin unter der bekannten Anschrift wohnhaft sei und es offenkundig auf einen Fehler der Deutschen Post zurückzuführen sei, dass ihn der Brief seines Prozessbevollmächtigten über die Terminsladung nicht erreicht habe. Es ist bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der mündlichen Verhandlung auch nur den Versuch unternommen hat, den Kläger anderweitig zu erreichen, nachdem sein Brief als unzustellbar zurückgekommen war.

    10

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 ‒ 9 C 167.82 ‒, BVerwGE 66, 240 = juris, Rn. 8.

    11

    Spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte er ‒ wie ausgeführt ‒ geltend machen müssen, er halte eine persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich und beantrage deshalb eine Terminsänderung.

    12

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

    13

    Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

    RechtsgebietAsylrechtVorschriften§ 173 S. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO