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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Wer final signiert, muss auch auf das korrekte Gericht achten

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Wenn ein Anwalt abschließend signiert, ist er allein in der Pflicht und muss kontrollieren, ob sein Schriftsatz vollständig und an das korrekte Empfängergericht gerichtet ist. Nach dem OVG Schleswig-Holstein gibt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine gerichtliche Weiterleitungspflicht, da insofern die Belehrung des VG deutlich das korrekte, zuständige Gericht ausweist. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In einer Asylsache scheiterte die Bevollmächtigte mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung, da sie sich bezüglich ihrer Kanzleiorganisation ein Anwaltsverschulden zurechnen lassen musste. Ihr Schriftsatz mit dem Zulassungsantrag zur Berufung war ihr zur Signatur zunächst mit dem fehlerhaften Adressfeld „Oberverwaltungsgericht“ vorgelegt worden, was sie handschriftlich in „Verwaltungsgericht“ korrigierte. Trotzdem wurde der Schriftsatz an das OVG geschickt. Hier hob das OVG Schleswig-Holstein den Finger (24.10.22, 2 LA 45/22, Abruf-Nr. 232539): Ein Anwalt muss vor der Signatur seinen Schriftsatz auf Vollständigkeit und das korrekt bezeichnete Gericht hin prüfen. Tut er dies nicht, wird ihm der Fehler zugerechnet. Diese Prüfung lag hier erst recht nahe, da der Anwältin bereits bei der ersten Vorlage des Schriftsatzes das falsche Empfängergericht aufgefallen war.

     

    Relevanz für die Praxis

    Gerichte haben eine Fürsorgepflicht und müssen unter Umständen irrtümlich an sie gesendete Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterleiten (AK 20, 166). Etwas anderes gilt aber wegen der Rechtsmittelbelehrung im Zusammenhang mit dem VG-Urteil. Hier ergibt sich keine Notwendigkeit, eine Pflicht zur Weiterleitung anzunehmen. Denn im Verwaltungsprozess erhalten die Beteiligten bereits mit der Entscheidung eine Belehrung, die oft ‒ und wie im vorliegenden Fall ‒ in Fettschrift hervorgehoben ist und informiert, wo ein Rechtsmittel einzulegen ist. Hier ist der Beteiligte bzw. Bevollmächtigte in der Verantwortung, diese Belehrung zu lesen und strikt zu beachten. Unterlässt er dies, sind die Gerichte in aller Regel nicht verpflichtet, auf eine Beseitigung des Fehlers innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist hinzuwirken. Weder müssen die Gerichte die Partei (schnell) hierauf aufmerksam machen noch den Schriftsatz weiterleiten.