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  • · Fachbeitrag · Anwaltskammer

    Kanzleiwechsel in neuen Kammerbezirk

    | Verlegt ein Anwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, muss er die Aufnahme bei der neuen Kammer beantragen (§ 27 Abs. 3 BRAO). Für einen solchen Wechsel bieten die Kammern auf ihren Internetseiten Antragsvordrucke an. |

     

    Damit reibungslos in einen neuen Kammerbezirk gewechselt wird, sollte der Antrag frühzeitig bei der neu zuständigen Kammer gestellt werden. Diese setzt sich anschließend mit der bisherigen Kammer in Verbindung und organisiert das Aufnahmeverfahren. Dabei fordert die neue Kammer auch die Personalakte des Anwalts an, um diese weiterzuführen. Ein neues Zulassungsverfahren findet deshalb aber nicht statt. Die neue Kammer erteilt einen Aufnahmebescheid. Die Antragsformulare finden sich auf den Internetseiten der Kammern in den entsprechenden Rubriken (Anwaltservice, Downloads, Zulassung).

     

    Der AGH NRW hat zuletzt den Anspruch bestätigt, den Anwälte auf Einsicht in ihre bei den Kammern geführten Personalakten haben (30.10.15, 1 AGH 24/15). Die Kammer kann dabei nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, dass der Anwalt seine Personalakte nur in Anwesenheit des Geschäftsführers einsehen darf. Ebenso genügt es nicht, wenn die Kammer den Anwalt lediglich informiert, wenn weitere Bestandteile in seine Akte hinzukommen. Ein Anwalt hat das Recht, sich ein eigenes Bild von der Lage seiner Personalakte zu machen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Kammer ihn von Eingaben zur Akte in Kenntnis setzt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kanzleimietvertrag vorbereiten und abschließen, AK 13, 113
    • Erfolgreicher Kanzleiumzug: Das Vier-Stufen-System, AK 13, 28
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 145 | ID 44186547