· Fachbeitrag · (Wieder-)Zulassung
Unwürdigkeit als Zulassungshindernis
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt voraus, dass der Bewerber der Achtung und des Vertrauens würdig ist, die der Anwaltsberuf erfordert. Zu beachten sind der Schutz des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes einerseits und das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) andererseits.
Rechtliche Grundlagen
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 S. 1 Nr. 5 BRAO). Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen (BVerfG 22.10.17, 1 BvR 1822/16). Nicht jede moralische oder strafrechtliche Verfehlung rechtfertigt die Versagung. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes. Bei der Beurteilung sind Zeitablauf, Art der Verfehlung, Umfang der Schuld, Reue, Wiedergutmachung und die seitherige Lebensführung zu berücksichtigen.
Auch der BGH vertritt diese Grundsätze in mittlerweile ständiger Rechtsprechung. Unwürdigkeit im vorstehenden Sinne kann nur angenommen werden, wenn das Fehlverhalten das Vertrauen in die Anwaltschaft objektiv erschüttert und subjektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige innere Umkehr bestehen (jüngst BGH 22.9.25, AnwZ [Brfg] 28/25). Der Senat fordert im Einklang mit dem BVerfG eine sorgfältige Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers und seiner Entwicklung seit dem Fehlverhalten.
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