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  • · Fachbeitrag · Amtliche Formulare

    Vollstreckung nach § 836 Abs. 3 ZPO: Das GV-Formular ist nicht Pflicht

    | Viele Gerichtsvollzieher weigern sich, nach § 836 Abs. 3 ZPO zu vollstrecken, wenn Gläubiger das amtliche GV-Formular nicht verwenden. Zu Recht? |

     

    Nein! Das verbindliche Formular gilt ausschließlich für die Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Bei allen anderen Vollstreckungsarten darf weiter ein formloser Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt werden, auch bei der Vollstreckung nach § 836 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der Schuldner im Rahmen einer Forderungspfändung (sog. Hilfspfändung) verpflichtet,

    • dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen
    • und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.

     

    Die Herausgabe der Urkunden kann der Gläubiger mittels Zwangsvollstreckung erwirken. Grundlage hierfür ist nicht der Ursprungstitel, der eine Zahlungsverpflichtung enthält, sondern der zuvor erlassene PfÜB. Es handelt sich somit gerade nicht um eine Geldvollstreckung im Sinne der GVFV.

     

    PRAXISHINWEIS | Weigert sich der Gerichtsvollzieher dennoch, können Sie hiergegen Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 201 | ID 44393329