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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Ist eine Bildschirm-Arbeitsbrille eine lohnsteuerfreie Leistung?

    | Ein Großteil der Arbeitstätigkeit findet heutzutage vor dem Bildschirm statt. Das ist für die Augen eine Herausforderung. Umso wichtiger ist es, die Augen hier zu unterstützen. Eine gute Hilfe dazu kann die Bildschirm-Arbeitsplatzbrille sein. Diese kann lohnsteuerlich begünstigt sein. |

     

    Ob die Brille bei der Lohnsteuer begünstigt ist, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab.

     

    • Der Arbeitgeber kann Bildschirmbrillen als Maßnahme des Arbeitsschutzes auf ärztliche Verordnung zuwenden (§ 6 Bildschirm-Arbeitsverordnung). Solche Zahlungen des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsfrei. Denn in diesem Fall kommt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zum Tragen. Der Entlohnungscharakter steht nicht im Vordergrund.

     

    • Fehlt eine augenärztliche Verordnung, eröffnet § 3 Nr. 34 EStG keine Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Bildschirmbrille als steuerfreie Leistung zuwenden. Die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 34 EStG bezieht sich nur auf Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention (von Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse) sowie betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen von Arbeitgebern, die nach Zweckbestimmung, Zielgerichtetheit und Qualität den Anforderungen des § 20b und dem GKV-Leitfaden Prävention (Abruf-Nr. 144035) entsprechen. Da der Leitfaden keine Leistungsansprüche auf Bildschirmbrillen enthält, scheidet auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG aus, so der GKV-Spitzenverband auf unsere Anfrage.
    Quelle: ID 45908746