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Schutzmasken und Corona-Tests für die Mitarbeiter beschaffen: Doch wann sind sie steuerfrei?

| Viele Betriebe stellen aus Hygiene- und Arbeitsschutzgründen ihren Mitarbeitern Schutzmasken zur Verfügung. Manche Arbeitgeber übernehmen auch die Kosten für Corona-Tests. Doch können Arbeitgeber diese Aufwendungen steuerfrei erstatten oder handelt es sich um einen geldwerten Vorteil in Form von Arbeitslohn? Und: Welche Schutzmasken sind eigentlich geeignet? CE Chef easy gibt einen Überblick. |

FFP2-Masken gelten als optimal ‒ Prüfen Sie die Label!

Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat fünf Checkpunkte für die Sicherheit von FFP2 und FFP3-Masken zusammengestellt. Denn selbst Fachleute könnten ein mangelhaftes Produkt mit letzter Sicherheit nur anhand einer Messung im Labor erkennen.

 

Bild: obs/DGUV/IFA

 

Kennzeichnung: Besonders wichtig ist die CE-Kennzeichnung der Maske, der immer eine vierstellige Kennnummer folgen muss. Sie steht für die Stelle, die eine jährliche Überwachungsmaßnahme durchführt.

 

Schutzklasse: Daneben braucht es zwingend einen Hinweis auf die Schutzklasse FFP2 oder FFP3. Die ergänzenden Buchstaben R bzw. NR sind für die Wiederverwendbarkeit am Arbeitsplatz relevant. Zudem sind Herstellername und Produktbezeichnung ein Muss.

 

Normierung: Auch die Angabe der Europäischen Norm EN 149, nach der die Maske geprüft wurde, darf nicht fehlen. Dies sind verpflichtende Kennzeichnungen, die auf jeder zertifizierten Atemschutzmaske anzubringen sind.

 

Dokumente: Daneben sind auch produktbegleitende Dokumente gute Indizien für eine regulär zugelassene Maske, denn sie sind gesetzlich gefordert. Zu ihnen zählen das Zertifikat, die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und die sogenannte Konformitätserklärung.

Wann sind Schutzmasken steuerfrei?

Maßgeblich ist, ob die Zuwendung an den Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Doch wann ist das der Fall? Hier hilft ein Passus aus der aktuell gültigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weiter. Dort heißt es: ,,Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.“

 

 

Werden diese Kriterien erfüllt, erfolgt die Gestellung durch den Arbeitgeber im ganz „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ mit der Folge der Lohnsteuerfreiheit.

 

  • Beispiel

Der Arbeitgeber stellt allen seinen Arbeitnehmern ein Paket mit Einwegmasken. Diese Masken sind bei der Arbeit zu tragen, können aber auch im privaten Bereich (z. B. zum Einkaufen) genutzt werden.

 

Für die lohnsteuerliche Bewertung spielt in diesem Fall die private Nutzung keine Rolle. Hier stellt der Arbeitgeber die Masken, um der Arbeitsschutzregel des BMAS nachzukommen und nicht, um seine Arbeitnehmer zu entlohnen. Somit liegt kein geldwerter Vorteil vor.

 

Masken mit „Belohnungscharakter“ sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Etwas anderes gilt jedoch, sobald die Zuwendung einen Belohnungscharakter bekommt. Schenkt der Arbeitgeber z. B. seinem Angestellten hochpreisige Masken mit seinem Lieblingsmotiv ‒ etwa mit BVB-Emblem ‒ zur Verfügung, steht der Belohnungscharakter im Vordergrund. Dann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ist die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) noch nicht ausgeschöpft, lässt sich diese aber für die Stoffmasken nutzen und die Überlassung bleibt lohnsteuer- und beitragsfrei.

 

Masken mit Firmenlogo sind steuerfrei

Manche Arbeitgeber lassen Stoffmasken aus Werbezwecken mit ihrem Firmenlogo bedrucken. Diese Masken sind in der aktuellen Situation als typische Berufskleidung anzusehen und können dem Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden (im Sinne von § 3 Nr. 31 EStG).

 

Keine Werbungskosten bei Anschaffung der Maske durch Arbeitnehmer

Handelt es sich um keine Gestellung, sondern schafft der Arbeitnehmer die Schutzmasken an selbst an, handelt es sich wegen der privaten Mitbenutzung um typischerweise gemischt veranlasste Aufwendungen. Diese können mangels geeigneter Aufteilungsmaßstäbe nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mangels einer gesetzlichen Regelung kommt auch ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.

Wann ist die Kostenübernahme von Corona-Tests steuerfrei?

Auch hier gilt, dass die Testung im „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ erfolgen muss, um lohnsteuerfrei zu sein.

 

  • Beispiel: Dienstreise mit verpflichtendem Corona-Test

Der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen eine zwingende Dienstreise in ein sog. Risikogebiet durchführen. Hotel und Fluggesellschaft schreiben vor, dass vor Aufnahme der Reise ein negativer Corona-Test vorgelegt werden muss.

 

In diesem Fall kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für den Corona-Test steuerfrei erstatten, weil ohne diesen die Dienstreise nicht durchgeführt werden kann. Es handelt sich um steuerfreie Reisenebenkosten (Reisenebenkosten, § 3 Nr. 16 EStG in Verbindung mit R 9.8 LStR).

 

In manchen Fällen möchten sich Arbeitnehmer vorsorglich testen lassen, weil sie privat und beruflich auf Nummer sicher gehen wollen. Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten, könnte dies zwar auch als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn interpretiert werden. Jedoch dürfte hier ein Passus aus den Lohnsteuer-Hinweisen (LStH) anwendbar sein.

 

  • H 19.3 LStH „Nicht zum Arbeitslohn gehören“ (achter Spiegelstrich)

Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird (BFH vom 30.5.2001 ‒ BStBl II S. 671)

 

Diese Ausführungen sind auf vorsorgliche Corona-Tests anzuwenden.

 

 

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(Ke | JT | ots)

 

Quellen |

  • PM DGUV
  • LStH Lohnsteuer-Hinweise
Quelle: ID 47035816