· Nachricht · Kanzleiorganisation
Wie geht‘s denn elektronisch bei Ihnen zu, Herr Anwalt?
Vermutete das Kanzleipersonal irrtümlich, dass der Anwalt sich um eine Fristsache selbst kümmert, muss an diesem Versehen nicht der Anwalt schuld sein. Das nützt aber wenig, wenn der Postausgang im Büro grundsätzlich falsch organisiert ist (OVG NRW 22.1.26, 4 A 2039/25, Abruf-Nr. 253265 ).
Der von einer Kanzleimitarbeiterin vorbereitete Entwurf einer Berufungsbegründung war nicht fristgerecht versandt worden, da diese irrtümlich davon ausging, dass der verantwortliche Anwalt den Schriftsatz noch ergänzen und selbst bei Gericht einreichen wollte. Der Anwalt wiederum war davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterin – wie üblich – den finalen Schriftsatz fristgerecht absendet. Bereits dies nährte die Vermutung, dass in der Kanzlei Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur von Mitarbeitern versendet werden und diese dafür Signaturkarte und PIN des Anwalts nutzen, über die sie eigentlich gar nicht verfügen dürften. Wie dies nun aber konkret in seiner Kanzlei gehandhabt wird, gab der Anwalt auf Nachfrage jedoch nicht an. Daher konnte das Gericht ein Anwaltsverschulden nicht ausschließen und lehnte die beantragte Wiedereinsetzung ab.
PRAXISTIPP — Wenn eine mangelhafte Kanzleiorganisation vermutet wird, bleibt nur die Flucht nach vorn: der intern organisierte elektronische Postausgang ist detailliert zu schildern. Geschieht dies nicht, erhärtet sich der Verdacht, dass ein Anwalt vielleicht sogar regelmäßig den eigenverantwortlichen elektronischen Versand an sein Personal delegiert. |
von Christian Noe B. A., Göttingen