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  • 01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253265

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 22.01.2026 – 4 A 2039/25

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 22.01.2026, Az. 4 A 2039/25

    Tenor:

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18.6.2025 wird verworfen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

    Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah­ren auf 15.030,00 Euro festgesetzt.

     
    Gründe:
    1
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht frist­gemäß in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.

    2
    Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO ge­nannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden. Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 26.6.2025 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 26.8.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulas­sungsantrag eingegangen. Vielmehr hat der Kläger erst am 9.9.2025 seinen Zulas­sungsantrag mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, dessen Begründung sowie der Zulassungsbegründung bei Gericht eingereicht.

    3
    Die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 60 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden.

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    Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinset­zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernis­ses zu stellen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Ver­fahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die ver­säumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

    5
    Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten.

    6
    Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die „Beweislast“ für die Umstände, die da­fürsprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von dem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten ver­schuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

    7
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2025 ‒ 1 B 16.25 ‒, juris, Rn. 4, m. w. N.

    8
    Gemessen daran hat der Antrag keinen Erfolg, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die versäumte Frist einzuhalten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er die Frist versäumt, weil es zu einer Kommunikationspanne gekommen sei. Die zuständi­ge Kanzleimitarbeiterin ha­be den Entwurf der Berufungsbegründung bereits vorberei­tet gehabt, sei jedoch irr­tümlich davon ausgegangen, dass der verantwortliche An­walt den Schriftsatz noch ergänzen und selbstständig bei Gericht einreichen würde. Der Anwalt wiederum ha­be angenommen, die Mitarbeiterin werde – wie üblich – die Schlussversion rechtzei­tig absenden. Auf diesen Vortrag hin, aus dem sich eine un­verschuldete Fristversäumnis nicht ergibt, hat das Gericht den Prozessbevollmäch­tigten angesichts der für ihn verpflichtenden Einreichung von Schriftsätzen gemäß § 55d Satz 1 VwGO um weitere Erläuterung der vorgetragenen Kommunikations­panne ge­beten. Dabei ist der Prozessbevollmächtigte zugleich darauf hingewiesen worden, dass nach den §§ 26 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikats (für das besondere Anwaltspostfach) dieses keiner weiteren Person über­lassen darf und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten hat. Er darf das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf eine andere Person über­tragen.

    9
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 ‒ 8 C 4.21 ‒, juris, Rn. 4 f.

    10
    Hierauf sowie auf die Bitte, die in der Kanzlei vorgesehenen organisatorischen Vor­kehrungen für die Ausgangskontrolle und deren Überwachung darzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mehr reagiert.

    11
    Nach den glaubhaft gemachten Tatsachen bleibt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von dem Prozessbevollmächtigten selbst verschuldet war. Er war sowohl bei beabsichtigter Anbringung einer qualifizierten elektroni­schen Sig­natur an der Zulassungsbegrün­dungsschrift als auch bei beabsichtigter Übermittlung einer nicht qualifiziert signierten Zulassungsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspost­fach nach § 55a Abs. 3 und 4 VwGO ver­pflichtet, selbst tätig zu werden. Entweder hätte er die qualifizierte Signatur als Unterzeichner im Sinne von Art. 3 Nr. 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/1183 persönlich anbringen oder selbst das nicht ent­sprechend signierte Dokument mit seinem eigenen Zertifikat und der entsprechenden PIN über sein besonderes Anwaltspostfach über­mitteln müssen. Eine eigenständige Einrei­chung der Zulassungsbegründung durch die Kanz­leimitarbeiterin, ohne dass der Prozessbevollmächtigte daran mitwirken musste, kam damit nicht in Betracht.

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    Hieran ändert auch der aus dem Zusammenhang fallende Vortrag zu einer plötzli­chen Erkrankung nichts, weil hierin nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten nicht die Ursache der Fristversäumnis lag. Er hat selbst vorgetragen, die Frist hätte trotz dieser – nicht näher erläuterten – Erkrankung bei fehlerfreier interner Kommuni­kation gehalten werden können.

    13
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    14
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

    15
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebieteWiedereinsetzung, beA, fristgemäße Einreichung, AnwaltsverschuldenVorschriften§ 60 Abs. 1 VwGO, § 55a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VwGO , § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO