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Es genügt nicht, wenn der Anwalt beim Versenden dabei ist
| Ein Anwalt muss stets kontrollieren, ob der versendete Schriftsatz mit demjenigen übereinstimmt, den er zuvor korrigiert hat. Dies gilt auch, wenn der Anwalt beim gesamten Sendevorgang dabei ist ( OLG Köln 12.6.25, 24 U 92/24, Abruf-Nr. 249955 ). |
Im vorliegenden Fall korrigierte der Anwalt den Schriftsatz in ausgedruckter Form. Dann versendete die Sekretärin die vorbereitete ‒ hier identische ‒ abgespeicherte Version des Schriftsatzes über das beA des Anwalts. Er sei bei allen Versandvorgängen immer persönlich dabei.
Die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) sowie die PIN sind höchstpersönlich dem jeweiligen Anwalt vorbehalten (AK 23, 184). Daher dürfen Mitarbeiter die beA-Karte mit PIN nicht verwahren oder kennen. Dass der Anwalt die Versandvorgänge überwache, genüge nicht. Zudem wäre die qeS nur wirksam, wenn der Anwalt den Inhalt des (digitalen) Schriftsatzes zuvor prüft und sich zu eigen macht. Hierzu muss er den vollständigen Schriftsatz am Bildschirm noch einmal lesen ‒ unabhängig von dessen Länge. Das OLG hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob das „Zueigenmachen“ auch formwirksam ist, wenn der Anwalt die qeS nicht selbst vorgenommen hat (Umkehrschluss aus BGH 21.12.10, VI ZB 28/10, Abruf-Nr. 110578).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Anwalt muss beweisen, dass er die Nachricht nicht verschickt hat, AK 25, 73