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  • 01.09.2025 · IWW-Abrufnummer 249955

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 12.06.2025 – 24 U 92/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.06.2025, Az. 24 U 92/24

    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2024 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 54/23 - wird als unzulässig verworfen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer trägt die Beklagte.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger und Streithelfer durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger und Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Die Revision wird zugelassen.
     
    1
    G r ü n d e :

    2
    I.

    3
    Die Parteien sind Geschwister und in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je einem Drittel Miterben nach ihrem Vater, dem am 00.00.2016 verstorbenen Herrn L. Y. (im Folgenden Erblasser genannt). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit, Bedingungen und Folgen eines am 30.06.2021 vor der Güterichterin des Landgerichts Bonn - 60 AR 55/19 G - geschlossenen Vergleichs, nach dem die Beklagte im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden soll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 1876 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen.

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    Nachdem im landgerichtlichen Verhandlungstermin vom 21.03.2024 für die Beklagte niemand erschienen war, hat das Landgericht die Beklagte mit Versäumnisurteil vom selben Tage zur Abgabe einer Willenserklärung mit dem Inhalt: „In Annahme des entsprechenden Angebots der Kläger scheide ich hiermit im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft nach L. Y., verstorben am 00.00.2016, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits aus." verurteilt, und zwar Zug-um-Zug gegen Verschaffung des Eigentums an der Immobilie P.-straße 00 in 00000 J. sowie der Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der C. mbH. Ferner hat es in dem Versäumnisurteil festgestellt, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Annahme der Gegenleistungen im Verzug befinde und dass die Ansprüche der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 30.06.2021 auf Zahlung von 7,25 Mio. € und 250.000,00 € erloschen sind. Darüber hinaus hat es in seinem Versäumnisurteil die Widerklage und die Hilfswiderklage der Beklagten vollständig abgewiesen. Durch das angefochtene, der Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellte Urteil vom 27.06.2024, auf das auch wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 21.03.2024 aufrechterhalten.

    5
    Hiergegen richtet sich die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene und am 26.07.2024 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) des Beklagtenvertreters, Herrn Rechtsanwalt Dr. O., übermittelte Berufung der Beklagten. Die Berufung wurde - auf entsprechende Fristverlängerung - mit einem am 26.09.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen und aus dem beA von Rechtsanwalt Dr. O. übermittelten Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte - nach Erweiterung der Berufung mit Schriftsatz vom 26.03.2025 - die erstinstanzlich erstrebte vollständige Klageabweisung sowie die erstinstanzlich gestellten Widerklageanträge, hilfsweise die Hilfswiderklageanträge zu 2.-8., 11.-17. weiter, zum Hilfswiderklageantrag zu 4. weiterhin hilfsweise die in der Gegenvorstellung vom 17.03.2025 formulierten Anträge.

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    In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025 (Protokoll Bl. 3036 ff. d.A.) hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass er seine Schriftsätze nicht jeweils persönlich qualifiziert elektronisch signiere. Vielmehr unterschreibe er seine Schriftsätze handschriftlich, „wenn sie raus können“, und übergebe sie dann seiner Sekretärin. Diese wisse dann, dass die Schriftsätze raus könnten und alles Weitere geschehe dann sozusagen „auf Knopfdruck" im Computer. Er stehe dann jeweils daneben, da er überwachen wolle, dass das rausgehe, anschließend bekomme er das Prüfprotokoll aus dem Computer. Wenn er beispielsweise einen Fristverlängerungsantrag stelle, stelle er sich nicht daneben, weil ihn das nicht interessiere.

    7
    Mit einem im Parallelverfahren 24 U 93/24 unter dem 12.05.2025 zur Akte gereichten Schriftsatz (dort Bl. 949 ff.), dessen Inhalt im Verhandlungstermin vom 15.05.2025 auch für das vorliegende Verfahren erörtert worden ist, hat der Beklagtenvertreter zu seiner Praxis bei der Versendung von Schriftsätzen ergänzend ausgeführt:

    8
    „Im Büro des Unterzeichners werden die Akten nach wie vor in Papierform geführt. Jeder vom Unterzeichner diktierte Schriftsatz wird deshalb, nachdem er von einer seiner Mitarbeiterinnen geschrieben worden ist, im Entwurf ausgedruckt und vom Unterzeichner korrekturgelesen. Die von der Mitarbeiterin des Unterzeichners korrigierte endgültige Fassung des Schriftsatzes wird ihm in einer Unterschriftsmappe zur Unterschrift vorgelegt und von ihm, dem Unterzeichner, unterschrieben. Mit diesem unterschriebenen Schriftsatz begibt sich der Unterzeichner daraufhin mit der von ihm in seinem Büro verwahrten Signaturkarte zu seiner Sekretärin. Diese führt die Signaturkarte in den Chipkartenleser ein und gibt dort die ihr längst geläufige PIN ein. Im Anschluss hieran nimmt sie die Übertragung des vom Unterzeichner unterschriebenen, im PC gespeicherten Schriftsatzes per beA vor. Daraufhin wird das Sendeprotokoll ausdruckt und vom Unterzeichner inhaltlich daraufhin überprüft, ob die Übermittlung per beA ordnungsgemäß erfolgt ist, um im Anschluss hieran in der Akte abgeheftet zu werden.

    9
    Das entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben.

    10
    So wird die Versendung von Schriftsätzen per beA, hiervon hat sich der Unterzeichner durch Rückfrage bei einer ganzen Reihe ihm bekannter Kollegen, auch von in Großpraxen tätigen Kollegen, die alle - offenbar ganz anders als Herr Rechtsanwalt N. - über eigene Sekretärinnen verfügen und nicht genötigt sind, ihre Schriftsätze selbst zu schreiben, gehandhabt, selbstverständlich auch in Rechtsanwaltsbüros, die nur noch elektronische Akten führen.“

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    Zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 (Bl. 3264 d.A.) hat der Beklagtenvertreter weiter erklärt:

    12
    „Es ist so, dass meine Sekretärin - wie bereits schriftsätzlich mitgeteilt - zunächst einen Schriftsatzentwurf verfasst, der mir zur Korrektur vorgelegt wird. Die entsprechenden Korrekturen und Ergänzungen nehme ich dann selbst - durch Diktat - vor. Den so ergänzten und korrigierten Schriftsatz erhalte ich sodann von meiner Sekretärin zurück. Diese Änderungen und Ergänzungen überprüfe ich dann erneut und ergänze dann den betreffenden Schriftsatz gegebenenfalls auch erneut. Bei längeren Schriftsätzen kann das auch schon mal ein paar Tage dauern. Hier in der Sache z.B. ist die Berufungsbegründung ja über 100 Seiten lang.

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    Die endgültige Version des Schriftsatzes, die ich dann von meiner Sekretärin bekomme, überprüfe ich dann auch noch einmal abschließend. Auch dieser Vorgang kann, je nachdem wie lang Schriftsatz ist, durchaus noch mal ein bis zwei Stunden dauern. Meine Sekretärin arbeitet während dieser Zeit selbstverständlich an anderen Sachen. Es kann auch vorkommen, dass ich den Schriftsatz erst kurz vor Dienstschluss von meiner Sekretärin bekomme und dann bekommt sie den auch erst am nächsten Tag zurück.

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    Mit der unterschriebenen Version des Schriftsatzes gehe ich dann schließlich zu meiner Sekretärin. Dabei habe ich dann auch die Signaturkarte, die ich in meinem Schreibtisch aufbewahre, dabei. Die Sekretärin ruft den Schriftsatz dann im Computer auf und nimmt dann in der von mir vorgeschriebenen Weise das Einstecken der Signaturkarte und das Eingeben der PIN vor. Dabei stehe ich daneben; der Vorgang dauert ja auch nur ein bis zwei Minuten. Es kann natürlich sein, dass es auch einmal größere Anlagen zu versenden gibt. Da dauert es dann schon einmal etwas länger; dann stehe ich auch nicht die ganze Zeit daneben. Letztlich bekomme ich jedenfalls immer auf meinen Drucker in meinem Büro einen Sendebericht ausgedruckt. Den überprüfe ich dann darauf, ob die Sache auch tatsächlich an das Gericht bzw. an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist.

    15
    In gleicher Weise verfahre ich auch mit den an mich gerichteten Zustellungen. Insoweit bekomme ich von meiner Sekretärin das entsprechende Schriftstück ausgedruckt. Dort ist oben rechts ein Stempel aufgebracht, in den ich dann das jeweilige Zustellungsdatum eintrage und unterzeichne. Das übergebe ich dann in der von mir geschilderten Weise meiner Sekretärin, die dann die entsprechenden elektronischen Signaturen erstellt und an das Gericht übermittelt. Insoweit stehe ich natürlich nicht ständig daneben.

    16
    Meine Sekretärin gibt sowohl eine PIN für die elektronische Signatur als auch eine weitere PIN für die Versendung per beA ein.“

    17
    Die Beklagte vertritt die Auffassung, diese Vorgehensweise sei zulässig, sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung seien damit ordnungsgemäß eingereicht worden.

    18
    Mit erstinstanzlichen Schriftsätzen jeweils vom 02.11.2023 (Bl. 526 ff. und 682 ff. LGA) hat die Beklagte den Streithelfern zu 1) bis 5) und Streithelfern zu 6) bis 8) den Streit verkündet, die Schriftsätze wurde den jeweiligen Streithelfern am 10.11.2023 (Bl. 1049 ff. LGA) zugestellt. Im Berufungsverfahren sind die Streithelfer zu 1) bis 5) am 14.08.2024 (Bl. 339 ff. d.A.) und die Streithelfer am 02.12.2024 (Bl. 2537 ff. d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten.

    19
    Mit Beschluss vom 28.01.2025 (Bl. 2627 ff. d.A.), auf dessen Gründe wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird, hat der Senat der Beklagten für das Berufungsverfahren insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie hiermit ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. weiterverfolgt. Zwar habe sie sich im Güterichtertermin vom 30.06.2021 beim Landgericht Bonn wirksam dazu verpflichtet, im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien auszuscheiden. Sie schulde allerdings nicht die isolierte Abgabe einer entsprechenden Erklärung, sondern den Abschluss eines notariellen Vertrages, in dem die Einzelheiten ihres Ausscheidens geregelt sind. Den weitergehenden PKH-Antrag hat der Senat zurückgewiesen, weil die Berufung im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg biete.

    20
    Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats im PKH-Beschluss vom 28.01.2025 haben die Kläger am 11.02.2025 vor dem Notar Dr. E. in J. eine Vereinbarung beurkunden lassen, in der die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück P.-straße 00 und die Übertragung aller Geschäftsanteile an der C. mbH auf die Beklagte sowie im Gegenzug deren Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft geregelt ist (UR-Nr. 170 für 2025 des Notars Dr. AM. O. E. in J.) . Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung, bei deren Beurkundung die Beklagte durch den Kläger zu 1) vollmachtlos vertreten wurde, wird auf die Anlage BB 10 (Bl. 2770 d.A.) Bezug genommen.

    21
    Mit der Berufungsbegründung vom 24.09.2024 hat die Beklagte zunächst nur beantragt, das angefochtene Urteil in Bezug auf den Widerklageantrag zu Ziffer 6. bzw. den Hilfswiderklageantrag zu Ziffer 7. abzuändern und die Kläger wegen Verfügungen über mehrere Konten des Erblassers im Wege der Stufenklage zu Auskunft, ggf. eiderstattlicher Versicherung und Zahlung zu verurteilen; wegen ihrer Verurteilung sowie der Abweisung der weitergehenden Widerklage hat sie sich die Erweiterung der Berufung vorbehalten (Bl. 350 ff. d.A.). Diese Erweiterung hat sie sodann mit Schriftsatz vom 26.03.2025 (Bl. 3006 f. d.A.) vorgenommen und zugleich ihre Widerklageanträge um einen weiteren Hilfswiderklageantrag zu 4. erweitert.

    22
    Die Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß,

    23
    das am 27.06.2024 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts J.- 19 O 54/23 ‒ abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21.03.2024 aufzuheben,

    24
    die Klage abzuweisen

    25
    und im Wege der Widerklage,

    26
    1. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    27
    a)      unter Vorlage eines (vollständigen) Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. zu erteilen;

    28
    hilfsweise Auskunft zu erteilen über alle zum Bestand des Nachlasses per 00.00.2016 nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. gehörenden weiteren Grundstücke, weiteren Konten, weiteren Sachen und weiteren Forderungen (etc.) als diejenigen, die in der "Anlage 1 zum Erbschaftssteuerbescheid" des Finanzamtes J.-H. vom 28.11.2022 (Anlage B 1) angeführt und bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer (nur) berücksichtigt worden sind;

    29
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit des erstellten Nachlassverzeichnisses und der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    30
    2. die Kläger (jeweils) zu verurteilen,

    31
    a) Auskunft zu erteilen über von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten erhaltene Ausstattungen (§ 2050 BGB);

    32
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    33
    c) an sie, hilfsweise an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y., einen nach erteilter Auskunft jeweils noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    34
    hilfsweise festzustellen, dass ihr gegenüber den Klägern ein Anspruch gemäß § 2050 BGB in nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden Höhe zusteht;

    35
    3. festzustellen,

    36
    a) dass der Kläger zu 1) verpflichtet ist, an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft für das Bewohnen des im Eigentum der (ungeteilten) Erbengemeinschaft stehenden Klostergutes in 00000 V. und die Nutzung des zu dem Klostergut gehörenden Grundstücks für den Zeitraum seit dem 00.11.2016 eine Nutzungsentschädigung/deswegen Schadensersatz in Höhe der angemessenen ortsüblichen Miete zu zahlen, und

    37
    b) dass der Kläger zu 2) verpflichtet ist, für das Bewohnen des im Eigentum der (ungeteilten) Erbengemeinschaft stehenden Klostergutes in 00000 V. und die Nutzung des dazugehörenden Grundstücks für den Zeitraum seit dem 00.11.2016 eine Nutzungsentschädigung/deswegen Schadensersatz in Höhe der angemessenen und ortsüblichen Miete zu zahlen;

    38
    4. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    39
    a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die (rechtswidrig angemaßte) Verwaltung des (ungeteilten) Nachlasses nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2023, insbesondere wegen der im Eigentum des Erblassers gestandenen Grundstücke, und das unter Vorlage des vollständigen Schriftverkehrs mit Steuerberatern und Rechtsanwälten und Finanzämtern und Behörden und Mietern und Pächtern und der einschlägigen Belege über alle zu Lasten der (ungeteilten) Erbengemeinschaft vorgenommenen Verfügungen und Ausgaben und getätigten Verkäufe und Belastungen von Grundstücken und abgeschlossenen Verträge;

    40
    b) gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    41
    c) an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y., hilfsweise an sie, einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung und nach Vorlage der einschlägigen Unterlagen noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

    42
    festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der ihr, hilfsweise der (ungeteilten) Erbengemeinschaft, den Schaden zu ersetzen, der ihr, hilfsweise der (ungeteilten) Erbengemeinschaft, durch die (rechtswidrig angemaßte) Nachlassverwaltung entstanden ist und noch entstehen wird;

    43
    5. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    44
    a) ihr Auskunft zu erteilen und unter Vorlage der namens der (ungeteilten) Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. bei den zuständigen Finanzämtern bereits eingereichten Einkommensteuererklärungen nebst allen Anlagen Rechnung zu legen über die Einkünfte der (ungeteilten) Erbengemeinschaft seit dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2023 aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen etc. und über deren jeweilige Verwendung;

    45
    b) gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    46
    c) festzustellen, dass ihr ein Anspruch in Höhe von 1/3 der von der (ungeteilten) Erbengemeinschaft im Zeitraum ab dem 00.11.2016 erzielten jährlichen Einnahmen zusteht, und

    47
    festzustellen, dass ihr ein fälliger Anspruch auf Auszahlung eines Anteils in Höhe von 1/3 der von der (ungeteilten) Erbengemeinschaft im Zeitraum vom 00.11.2016 bis zum 31.12.2022 erzielten jährlichen Reinerlöse zusteht, und

    48
    festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, bezogen auf die Summe der ihr für den Zeitraum vom 00.11.2016 bis zum 31.12.2022 zustehenden 1/3-Anteil an den jährlichen Reinerlösen der (ungeteilten) Erbengemeinschaft, zu zahlen, und

    49
    festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Widerklage dadurch bereits entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie, die beiden Kläger, sich (weiterhin) weigern, ihr den für den Zeitraum bis zu 31.12.2022 zustehenden Anspruch auf Auskehrung des 1/3-Anteils an den von der (ungeteilten) Erbengemeinschaft erzielten Reinerlöse zu erfüllen;

    50
    6. die Kläger (jeweils) zu verurteilen,

    51
    a) ihr Auskunft zu erteilen und unter Vorlage der Kontoauszüge aus dem Zeitraum ab dem 00.11.2016 bis zum 31.12.2023 Rechnung darüber zu legen, welche Verfügungen sie seit dem 00.11.2016 und bis zum 31.12.2023 bei den Konten des Erblassers bei der R. AG, IBAN: N01 und IBAN: N02, bei der U. J., IBAN: N03, IBAN: N04, IBAN: N05, IBAN: N06 und IBAN: N07, bei der W. G., Konto-Nr.: N08, bei der Z., IBAN: N09, und bei der RT., IBAN: N10 und bei dem vom Erblasser bei der R. AG Köln unter der Nummer: N11 unterhaltenen Wertpapierdepot getätigt und vorgenommen haben;

    52
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    53
    c) an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y., hilfsweise an sie persönlich, einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung jeweils noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    54
    7. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    55
    a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben der YU. mbH und über alle von ihnen getätigte Verfügungen über im Eigentum der Gesellschaft stehende Grundstücke und über alle namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge, jeweils unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2023;

    56
    b) gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    57
    c) ihr und/bzw. einem von ihr von Berufs wegen verschwiegenheitspflichtigen Beauftragten in den Geschäftsräumen der YU. mbH Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft aus dem Zeitraum ab dem 01.01.2017 zu gewähren;

    58
    d) an die YU. mbH, hilfsweise an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft, weiter hilfsweise an sie, einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung und nach Einsichtnahme und Prüfung der Geschäftsunterlagen noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    59
    8. den Kläger zu 1) zu verurteilen,

    60
    a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben der C. mbH und über alle von ihm getätigten Verfügungen über im Eigentum der Gesellschaft stehende Grundstücke und alle von ihm namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge, jeweils unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2023;

    61
    b) gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    62
    c) ihr und/bzw. einem von ihr von Berufs wegen verschwiegenheitspflichtigen Beauftragten in den Geschäftsräumen der C. mbH Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft aus dem Zeitraum ab dem 01.01.2017 zu gewähren;

    63
    d) an die C. mbH, hilfsweise an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y., weiter hilfsweise an sie, einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung und nach erfolgter Einsichtnahme und Prüfung der Geschäftsunterlagen noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    64
    9. festzustellen, dass weder dem Kläger zu 1) noch dem Kläger zu 2) gegen sie ein Anspruch auf Erstattung der ihnen, dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) vom Finanzamt J.-H. wegen verspäteter Zahlung der ihnen mit Steuerbescheiden vom 28.11.2022 zur Zahlung aufgegebenen Erbschaftsteuer auferlegten Säumniszuschläge zusteht;

    65
    10. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung der ihr vom Finanzamt J.-H. wegen verspäteter Zahlung der ihr mit Bescheid vom 28.11.2022 zur Zahlung aufgegebenen Erbschaftssteuer auferlegten Säumniszuschläge freizustellen und/bzw. gezahlte Säumniszuschläge zu erstatten;

    66
    11. den Kläger zu 2) zu verurteilen,

    67
    a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle von ihm aufgrund der ihm vom Erblasser für alle seine, des Erblassers, im Inland und im Ausland unterhaltenen Privatkonten und für alle Geschäftskonten der YU. mbH, der C. GmbH und der YX. GmbH erteilten Vollmachten/unbeschränkten Kontoverfügungsermächtigungen zu dessen Lebzeiten und danach getätigten Abverfügungen und deren Verwendung;

    68
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    69
    c) an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y., hilfsweise an sie, einen nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    70
    12. die Kläger zu verurteilen,

    71
    a) ihr unter Vorlage des von beiden namens der YU. mbH 2021/2022 mit einem Investor wegen der Grundstücke KE.-straße 00, QE.-straße 0, 0, 0, 0, 0, 00, 00, /UH.-straße in J.-VE. abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages Auskunft zu erteilen über die Höhe des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises und über die Zahlung des Kaufpreises und dessen (bisherige) Verwendung;

    72
    b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    73
    c) festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, hilfsweise der YU. mbH, den Schaden zu ersetzen, der der YU. mbH durch den von ihnen namens der Gesellschaft vorgenommenen Verkauf des Areals KE.-straße/QE.-straße/UH.-straße bereits entstanden ist und noch entstehen wird;

    74
    hilfsweise an die Beklagte /hilfsweise an die YU. mbH einen nach vollständig erteilter Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    75
    13. die Kläger zu verurteilen,

    76
    a) ihr unter Vorlage des von ihnen namens der YU. mbH 2022/2023 mit der QS. wegen des Grundstücks QN.-straße/SZ.-straße in DH. (wegen des sog. WG.-Geländes) abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages Auskunft zu erteilen über die Höhe des mit der KVB AG vereinbarten Kaufpreises und über die Zahlung des Kaufpreises und dessen (bisherige) Verwendung;

    77
    b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    78
    c) festzustellen, dass die beiden Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, hilfsweise der YU. mbH, den Schaden zu ersetzen, der der YU. mbH durch den von ihnen namens der Gesellschaft vorgenommenen Verkauf des sog. WG.-Geländes bereits entstanden ist und noch entstehen wird;

    79
    hilfsweise an sie, hilfsweise an die YU. mbH einen nach vollständig erteilter Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    80
    Hilfsweise beantragt die Beklagte unter Erweiterung des erstinstanzlichen Hilfswiderklageantrags zu 4. und unter Aufgabe der erstinstanzlichen Hilfswiderklageanträge zu 1., 9. und 10.,

    81
                  1. (in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt)

    82
    2. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    83
    a) unter Vorlage eines (vollständigen) Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. zu erteilen;

    84
    hilfsweise Auskunft zu erteilen über alle zum Bestand des Nachlasses per 00.00.2016 gehörenden weiteren Grundstücke, weiteren Konten, weiteren Sachen und weiteren Forderungen etc. als denen, die in der "Anlage 1 zum Erbschaftssteuerbescheid" des Finanzamtes J.-H. vom 28.11.2022 (Anlage B 1) angeführt und bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer (nur) berücksichtigt worden sind;

    85
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit des erstellten Nachlassverzeichnisses und der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    86
    3. die Kläger (jeweils) zu verurteilen,

    87
    a) Auskunft zu erteilen über von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten erhaltene Ausstattungen (§ 2050 BGB);

    88
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    89
    c) an sie einen nach erteilter Auskunft jeweils noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    90
    hilfsweise festzustellen, dass ihr gegenüber den Klägern (jeweils) ein Anspruch gemäß § 2050 BGB in einer nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden Höhe zusteht;

    91
    4. festzustellen,

    92
    a) dass der Kläger zu 1) verpflichtet ist, an die (ungeteilte) Erbengemeinschaft für das Bewohnen des im Eigentum der (ungeteilten) Erbengemeinschaft stehenden Klostergutes in 00000 V. und die Nutzung des zu dem Klostergut gehörenden Grundstücks für den Zeitraum seit dem 00.11.2016 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der angemessenen ortsüblichen Miete zu zahlen,

    93
    b) dass der Kläger zu 2) verpflichtet ist, für das Bewohnen des im Eigentum der (ungeteilten) Erbengemeinschaft stehenden Klostergutes in 00000 V. und die Nutzung des dazugehörenden Grundstücks für den Zeitraum seit dem 00.11.2016 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der angemessenen und ortsüblichen Miete zu zahlen,

    94
    c) festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, an sie jeweils einen Betrag in Höhe von 1/3 der bis zum Stichtag ihres Ausscheidens aus der (ungeteilten) Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung geschuldeten Nutzungsentschädigung/des deswegen geschuldeten Schadensersatzes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    95
    hierzu hilfsweise festzustellen,

    96
    a) dass der Kläger zu 1) verpflichtet ist, für das Bewohnen des im Eigentum der (ungeteilten) Erbengemeinschaft stehenden Klostergutes in 00000 V. und die Nutzung des zu dem Klostergut gehörenden Grundstücks an die Erbengemeinschaft für den Zeitraum seit dem 00.11.2016 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1/3 der angemessenen ortsüblichen Miete zu zahlen,

    97
    b) dass der Kläger zu 2) verpflichtet ist, für das Bewohnen des im Eigentum der (ungeteilten) Erbengemeinschaft stehenden Klostergutes in 00000 V. und die Nutzung des dazugehörenden Grundstücks an die Erbengemeinschaft für den Zeitraum seit dem 00.11.2016 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1/3 der angemessenen und ortsüblichen Miete zu zahlen,

    98
    c) festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, an sie jeweils einen Betrag in Höhe von 1/3 der bis zum Stichtag ihres Ausscheidens aus der (ungeteilten) Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung geschuldeten Nutzungsentschädigung/des deswegen geschuldeten Schadensersatzes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    99
    weiter hilfsweise den Kläger zu 1) zu verurteilen, ihr wegen der Nutzung des Klostergutes seit dem 00.11.2016 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.000,00 € netto und den Kläger zu 2) zu verurteilen, wegen der Nutzung des Klostergutes an sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.000,00 € netto monatlich seit dem 12.11.2015 zu zahlen, jeweils nebst Zinsen auf jeden Monatsbetrag ab dem 02. des Folgemonats seit Anfang 2021.

    100
    5. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    101
    a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die (rechtswidrig angemaßte) Verwaltung des (ungeteilten) Nachlasses nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2023, insbesondere wegen der im Eigentum des Erblassers gestandenen Grundstücke, und das unter Vorlage des vollständigen Schriftverkehrs mit Steuerberatern und Rechtsanwälten und Finanzämtern und Behörden und Mietern und Pächtern und der einschlägigen Belege über alle zu Lasten der (ungeteilten) Erbengemeinschaft vorgenommenen Verfügungen und Ausgaben und getätigten Verkäufe und Belastungen von Grundstücken und abgeschlossenen Verträge;

    102
    b) gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    103
    c) an sie einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    104
    und festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr einen Anteil in Höhe von 1/3 des Schadens zu ersetzen, der der (ungeteilten) Erbengemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Beurkundung des Abschichtungsvertrages durch die (rechtswidrig angemaßten) Nachlassverwaltung der Kläger entstanden ist und noch entstehen wird;

    105
    6. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    106
    a) ihr Auskunft zu erteilen und unter Vorlage der namens der (ungeteilten) Erbengemeinschaft seit dem 01.01.2017 und bis zum Stichtag der Beurkundung der Abschichtungsvereinbarung bei den Finanzämtern bereits eingereichten Einkommensteuererklärungen nebst allen Anlagen Rechnung zu legen über die Einkünfte der (ungeteilten) Erbengemeinschaft seit dem 01.01.2017 aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen etc. und über deren jeweilige Verwendung;

    107
    b) gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    108
    c) festzustellen, dass ihr wegen der von der (ungeteilten) Erbengemeinschaft im Zeitraum vom 00.11.2016 bis zum 31.12.2022 erzielten Einnahmen ein fälliger Anspruch auf Auszahlung eines Anteils in Höhe von 1/3 der von der (ungeteilten) Erbengemeinschaft bis einschließlich 2022 erzielten jährlichen Reinerlöse zusteht,

    109
    und festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, bezogen auf die Summe des ihr für den Zeitraum bis zum 31.12.2022 zustehenden 1/3-Anteils an den jährlichen Reinerlösen der (ungeteilten) Erbengemeinschaft, zu zahlen,

    110
    und festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch bereits entstanden ist und noch entstehen wird, dass die beiden Kläger, sich (weiterhin) weigern, ihr den ihr für den Zeitraum bis zu 31.12.2022 zustehenden Anspruch auf Auskehrung des 1/3-Anteils an den von der (ungeteilten) Erbengemeinschaft erzielten Reinerlöse zu erfüllen;

    111
    7. die Kläger (jeweils) zu verurteilen,

    112
    a) ihr Auskunft zu erteilen und unter Vorlage der Kontoauszüge aus dem Zeitraum ab dem 00.11.2016 bis zum 31.12.2023 Rechnung darüber zu legen, welche Verfügungen sie seit dem 00.11.2016 bis zum 31.12.2023 bei den Konten des Erblassers bei der R. AG, IBAN: N01 und IBAN: N02, bei der U. J., IBAN: N03, IBAN: N04, IBAN: N05, IBAN: N06 und IBAN: N07, bei der W. G., Konto-Nr.: N08, bei der Z., IBAN: N09, und bei der RT., IBAN: N10 und bei dem vom Erblasser bei der R. AG Köln unter der Nummer: N11 unterhaltenen Wertpapierdepot getätigt und vorgenommen haben;

    113
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    114
    c) an sie einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    115
    8. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    116
    a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben der YU. mbH und über alle Verfügungen über im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke und alle namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum Stichtag der Beurkundung des Abschichtungsvertrages;

    117
    b) gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

    118
    c) ihr und/bzw. einem von Berufs wegen verschwiegenheitspflichtigen Beauftragten der Beklagten in den Geschäftsräumen der YU. mbH Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft aus dem Zeitraum ab dem 01.01.2017 zu gewähren;

    119
    d) an sie einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    120
    9. (in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt)

    121
    10. (in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt)

    122
    11. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung der ihr vom Finanzamt J.-H. wegen verspäteter Zahlung der ihr mit Bescheid vom 28.11.2022 zur Zahlung aufgegebenen Erbschaftssteuer auferlegten Säumniszuschläge freizustellen und/bzw. gezahlte Säumniszuschläge zu erstatten;

    123
    12. den Kläger zu 2) zu verurteilen,

    124
    a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle aufgrund der ihm vom Erblasser für seine, des Erblassers, inländischen und ausländischen Konten und für die Geschäftskonten der YU. mbH, der C. GmbH und der YX. GmbH erteilten Vollmachten/unbeschränkten Kontoverfügungsbefugnisse zu dessen Lebzeiten und danach getätigten Abverfügungen und deren Verwendung;

    125
    b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

    126
    c) den Kläger zu 2) zu verurteilen, an sie einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    127
    13. festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie einen Betrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert ihres gesetzlichen 1/3-Anteils an dem Nachlass des am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. zum Stichtag der Beurkundung des Abschichtungsvertrages und dem Wert der Abfindung, zu der sich die Kläger gemäß Ziffer 1. des am 30.06.2021 in dem Güterichterverfahren protokollierten "Vergleichs" als Gegenleistung für das Ausscheiden der Beklagten aus der (ungeteilten) Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung und den Verzicht auf ihren gesetzlichen 1/3-Erbanteil verpflichtet haben, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    128
    14. festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von der Zahlung von Erbschaftssteuer in Höhe des Betrages freizustellen, der die ihr vom Finanzamt J.-H. mit Bescheid vom 28.11.2022 (Anlage B 1), ausgehend von einem Gesamtwert der Nachlassgegenstände (per 11.11.2016) in Höhe von 132.141.530,00 €, zur Zahlung aufgegeben worden ist, der den Erbschaftssteuerbetrag, der sich ausgehend von dem Wert der Abfindung/Gegenleistung zum Stichtag: 00.00.2016, zu der sich die beiden Kläger ihr gegenüber unter Ziffer 1. des "Vergleichs" vom 30.06.2021 als Gegenleistung für ihr Ausscheiden aus der (ungeteilten) Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung und den Verzicht auf ihren gesetzlichen 1/3-Erbanteil verpflichtet haben, übersteigt;

    129
    15. festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden, insbesondere den Steuerschaden, zu ersetzen, der ihr durch ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. im Wege der Abschichtung gemäß Ziffer 1. des "Vergleichs" vom 30.06.2021 und den Verzicht auf ihren gesetzlichen 1/3-Erbanteil entstehen wird;

    130
    16. festzustellen, dass ihr, sollte sich herausstellen, dass zum Nachlass nach dem am 00.00.2016 verstorbenen L. Y. Auslandsvermögen gehört, hiervon ein 1/3-Anteil zusteht.

    131
    17. festzustellen, dass die Kläger gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Protokollierung des "Vergleichs" in der Güterichtersitzung am 30.06.2021 in dem Güterichterverfahren 60 AR 55/19 G LG Bonn bereits entstanden ist und noch entstehen wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

    132
    Die Kläger beantragen sinngemäß,

    133
    die Berufung der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

    134
    Hilfsweise beantragen die Kläger, für den Fall, dass das Versäumnisurteil vom 21.03.2024 im Tenor zu Ziffer 1) nicht vollständig aufrechterhalten werden sollte,

    135
    die Beklagte zur Abgabe folgender Willenserklärung zu verurteilen:

    136
    „Hiermit genehmige ich die die meinem Namen zur Urkunde des Notars Dr. AM. E. in J. vom 11.02.2025, UVZ-Nr. N12, abgegebenen Willenserklärungen."

    137
    Äußerst hilfsweise beantragen die Kläger, für den Fall, dass über den vorstehenden Hilfsantrag entschieden, ihm jedoch nicht entsprochen wird,

    138
    die Beklagte zur Abgabe folgender Willenserklärung zu verurteilen:

    139
    „Hiermit biete ich, Frau K. Y., geb. am 3. Oktober 1963, den Klägern, Herrn B. F., geb. am 24. August 1966, sowie Herrn M. Y., geb. am 00.00.1961, sowie der YU., Immobilien- und Baugesellschaft mit beschränkter Haftung (Amtsgericht Siegburg HRB 3719) den Abschluss folgender Vereinbarungen an und gebe die in Ziffer 2 Satz 2 enthaltene Grundbucherklärung ab:

    140
    141
    1. Die YU. mit beschränkter Haftung überträgt der dies annehmenden Erwerberin, Frau K. Y., den im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von J.-FO., Blatt N13 verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung J.-FO., Flur 00, Flurstück N14, Gebäude- und Freifläche, P.-straße 00, groß 745 qm, in grundbuchlich lastenfreiem Zustand zu Eigentum. Die YU. mit beschränkter Haftung und Frau K. Y. sind sich darüber einig, dass das Eigentum an vorgenanntem Grundbesitz auf Frau K. Y. übergeht (Auflassung).

    142
    143
    2. Herr M. Y. und Herr B. F. sind verpflichtet, die Bewilligung der Eigentumsumschreibung durch die YU. mit beschränkter Haftung herbeizuführen. Frau K. Y. beantragt die Umschreibung des Eigentums an dem unter Ziffer 1 genannten Grundstück im Grundbuch.

    144
    145
    3. K. Y., B. F., M. Y., handelnd in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 1 in Erbengemeinschaft sowie Herr M. Y. in seiner Eigenschaft als Alleininhaber des Geschäftsanteils lfd. Nr. 2 an der C. mit beschränkter Haftung mit Sitz in J., HRB 000, übertragen hiermit der dies annehmenden Erwerberin, Frau K. Y., ihre vorgenannten sämtlichen Geschäftsanteile an der vorgenannten Gesellschaft zu Alleinberechtigung und treten hierzu diese Geschäftsanteile an die dies annehmende Erwerberin, Frau K. Y., ab. Die Abtretung ist aufschiebend bedingt und wird wirksam, sobald die lastenfreie Umschreibung des Eigentums an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von J.-FO., Blatt N13 verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung J.-FO., Flur 00, Flurstück N14, Gebäude- und Freifläche, P.-straße 00, groß 745 qm grundbuchlich vollzogen ist.

    146
    147
    4. K. Y., B. F. und M. Y. sind sich darüber einig, dass Frau K. Y. im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn L. FN. Y. ausscheidet. Der Austritt ist aufschiebend bedingt und wird wirksam, wenn a) die lastenfreie Umschreibung des Eigentums an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von J.-FO., Blatt N13, verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung J.-FO., Flur 00, Flurstück N14, Gebäude- und Freifläche, P.-straße 00, groß 745 qm, grundbuchlich vollzogen ist und b) nachdem eine Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG zum Handelsregister gereicht und in den elektronischen Registerordner aufgenommen worden ist, die die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der C. mit beschränkter Haftung auf Frau K. Y. zur Alleinberechtigung und somit Frau K. Y. als Alleingesellschafterin ausweist.“

    148
    Die Beklagte beantragt,

    149
    die Klage auch hinsichtlich der nunmehr hilfsweise gestellten Anträge abzuweisen.

    150
    Die Streithelfer zu 1) bis 5) beantragen,

    151
    die Berufung der Beklagten in Bezug auf die Anträge zur Widerklage zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

    152
    Die Streithelfer zu 6) bis 8) beantragen,

    153
    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    154
    Die Kläger rügen die Unzulässigkeit der Berufung. Der Kläger zu 1) trägt vor, dass sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung nicht wirksam bei Gericht eingereicht worden seien. Beide Dokumente seien nicht von einem bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der Sekretärin des Beklagtenvertreters qualifiziert elektronisch signiert worden. Irrelevant sei, dass der Beklagtenvertreter die Schriftstücke vorab unterschrieben und damit der Sekretärin die Freigabe dokumentiert habe. Der Beklagtenvertreter gebe nach der Unterzeichnung des Ausdrucks die Auswahl des zu versendenden Schriftstücks wieder aus der Hand und überlasse es seiner Sekretärin, die zu versendende Datei zu wählen. Darauf, ob es unter gewissen Umständen unschädlich sein könne, dass eine andere Person die qualifiziert elektronische Signatur anbringe, komme es nicht an. Denn geprüft und zu eigen gemacht habe sich der Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz nur, wenn jegliche Möglichkeit von Übertragungsfehlern oder Veränderungen des von dem Rechtsanwalt verfassten Textes vor dem Anbringen der Signatur sicher hätte ausgeschlossen werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es unzulässig, dass eine qualifizierte elektronische Signatur durch eine andere Person als den Rechtsanwalt selbst angebracht werde. Die notwendige „Eigenhändigkeit" der unterschriftsersetzenden Signatur sei bei gestatteter Fremdsignierung nicht gewahrt. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung hätten auch gezeigt, dass er die Zugangsdaten zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach sowie für die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur einschließlich der Signaturkarte seiner Sekretärin übergeben habe. Dies sei nicht zulässig.

    155
    Auch der Kläger zu 2) vertritt die Auffassung, dass die Berufung der Beklagten bereits unzulässig sei, weil der Beklagtenvertreter seine Schriftsätze zum Verfahren, insbesondere die Berufungsschrift, weder persönlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch sie persönlich auf einem sicheren Übertragungsweg übermittelt habe, obwohl das Prüfprotokoll dies bestätige. Beide Handlungen seien von dessen Sekretärin erledigt worden. Diese sei offensichtlich im Besitz seiner Signaturkarte und PIN und könne daher ohne sein Wissen agieren. Da die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift trete, könne der Rechtsanwalt seiner Sekretärin aber nicht die Anbringung der Signatur überlassen, hieran ändere sich auch nichts, wenn er diese bei der Eingabe überwache. Die Schriftsätze des Beklagten seien auch nicht mit einer einfachen Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Zwar enthielten diese eine einfache Signatur, es wäre jedoch erforderlich gewesen, dass der Beklagtenvertreter persönlich als schriftsatzverantwortende Person den Versand vornehme, aber auch dies sei nach seinem eigenen Bekunden nicht der Fall gewesen. Auch dies sei ein der physischen Unterzeichnung nachgelagerter Schritt der Computerarbeit, welche die Sekretärin erledige.

    156
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Vorbringens der Streithelfer zu 1) bis 8) im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    157
    II.

    158
    Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie weder innerhalb der Frist des § 517 ZPO ordnungsgemäß eingelegt noch innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden ist.

    159
    1.

    160
    Sowohl die Berufungsschrift im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO als auch die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 ZPO sind bestimmende Schriftsätze, für die über § 519 Abs. 4 ZPO bzw. § 520 Abs. 5 ZPO die allgemeinen Vorschriften der §§ 130 ff. ZPO gelten. Sie müssen demensprechend gemäß §§ 130a Abs. 1, 130d S. 1 ZPO als vorbereitende Schriftsätze eines Rechtsanwalts als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden; ein solches elektronisches Dokument muss gemäß § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden. Bei der Wahrung dieser Vorgaben handelt es sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung (BR-Drucks. 818/12, S. 32; BGH, NJW 2010, 2134 [zu § 130a a.F.]; Wieczorek/​Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl. § 130a ZPO, Rn. 19; BeckOK/von Selle, ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, § 130a Rn. 28).

    161
    Vorliegend genügen weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO. Zwar befinden sich auf beiden Schriftsätzen qualifizierte elektronische Signaturen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, darüber hinaus wurden die Schriftsätze mit einer einfachen Signatur versehen über dessen beA eingereicht. Gleichwohl erfüllen diese Schriftsätze den Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO nicht, weil sie tatsächlich weder vom Beklagtenvertreter qualifiziert elektronisch signiert noch von diesem in einer den Anforderungen des § 130a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 ZPO genügenden Weise über dessen beA bei Gericht eingereicht worden sind.

    162
    a) Wird die Berufung bzw. Berufungsbegründung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestimmender Schriftsatz nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH, NJW 2010, 3661 Rn. 11; BGH, NJW 2011, 1294 Rn. 8; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 519 Rn. 10 m.w.Nachw.). Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH, NJW 2010, 3661 Rn. 11; BGH, NJW 2015,1527 Rn. 7 m.w.Nachw.).

    163
    Als Ersatz für die bei elektronischer Übermittlung technisch nicht mögliche Unterzeichnung erlaubt § 130 a Abs. 1 S. 2 ZPO die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur; diese hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 3 Nr. 12, 25 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung RL 1999/93/EG, ABl. 2014 L 257, 73; im Folgenden: eIDAS-VO). Um einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichwertig zu sein, muss die qualifizierte elektronische Signatur von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (BGH, NJW 2011, 1294 Rn. 8; BGH, NJW 2022, 2415 Rn. 9). Es muss demnach sichergestellt werden, dass Dokumente in einer Weise an das Gericht gesandt werden, die garantiert, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde. Bei der qualifizierten elektronischen Signatur geschieht dies im Vorfeld durch die sichere Identifizierung der Person bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (BGH, NJW 2022, 2415 Rn. 9). Dem entspricht Art 26 eIDAS-VO, der bestimmt, dass eine fortgeschrittene elektronische Signatur - und damit im Hinblick auf Art 3 Nr. Nr. 12 eIDAS-VO auch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO - eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, seine Identifizierung ermöglicht und er die elektronischen Signaturerstellungsdaten mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

    164
    aa) Im vorliegenden Verfahren wurden die qualifizierten elektronischen Signaturen der Berufungsschrift sowie der Berufungsbegründungsschrift aber unstreitig nicht von Rechtsanwalt Dr. O., dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, aufgebracht. Vielmehr wurden die Schriftsätze nach eigenem Bekunden des Beklagtenvertreters jeweils unter Verwendung seiner Signaturkarte und seiner persönlichen Identifikationsnummer (PIN) von einer Sekretärin qualifiziert elektronisch signiert.

    165
    bb) Die von der Sekretärin des Beklagtenvertreters auf der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vorgenommene qualifizierte elektronische Signatur genügt dem Formerfordernis nicht. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagtenvertreter sich den Inhalt der an das Gereicht übermittelten elektronischen Dokumente zu eigen gemacht hat.

    166
    (1) Insoweit wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz auch dann wirksam bei Gericht einreichen kann, wenn dieser Schriftsatz unter Überlassung seiner Signaturkarte und PIN von einer dritten - insbesondere bei ihm beschäftigten - Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Rechtsanwalt zuvor den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 130a Rn. 8; MünchKomm/Fritsche, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 130a Rn. 12; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 130a Rn. 4).

    167
    Der Senat hält diese Auffassung schon im Ansatz für zweifelhaft. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass sie sich nicht aus dem Beschluss des BGH vom 21.12.2010 (VI ZB 28/10 = NJW 2011, 1294) herleiten lässt (so aber wohl MünchKomm/Fritsche, a.a.O., § 130a Rn. 12; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O., § 130a Rn. 4). Dort hat der BGH lediglich klargestellt, dass das Formerfordernis des § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO „jedenfalls dann nicht gewahrt ist, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat“ (BGH, NJW 2011, 1294 Rn. 8). Dass ein solches Zueigenmachen im Umkehrschluss zur Formwirksamkeit des Schriftsatzes führt, ergibt sich aus der Entscheidung hingegen nicht.  Vielmehr hat der XII. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 30.03.2022 (XII ZB 311/21= NJW 2022, 2415) unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 21.12.2010 ohne jegliche Einschränkung ausgeführt, dass die qualifizierte elektronische Signatur von demjenigen vorgenommen werden muss, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, mithin von dem Rechtsanwalt persönlich (BGH, NJW 2022, 2415 Rn. 9).

    168
    In der Sache spricht gegen die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur unter Überlassung von Signaturkarte und PIN an Dritte insbesondere, dass der Rechtsanwalt zu einem solchen Vorgehen gar nicht berechtigt ist. Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es vielmehr zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, NJW 2022, 1964 Rn. 11). Das Überlassen der Signaturkarte und PIN erweckt deshalb den Anschein, dass das elektronische Dokument vom Rechtsanwalt signiert wurde, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl. etwa OLG Bremen, NJW 2023, 788 Rn. 17; Tiedemann, JM 2023, 16, 20 zum Übersendung von Schriftsätzen aus dem beA durch Dritte). Auch in der „analogen Welt“ war es aber nicht zulässig, dass Kanzleimitarbeiter die Unterschrift ihres Rechtsanwalts „nachmachen“ bzw. imitieren, um den Anschein der Echtheit des Schriftsatzes zu erwecken; ein Grund, dies nunmehr für die qualifizierte elektronische Signatur anders zu beurteilen, ist nicht ersichtlich.

    169
    Vor diesem Hintergrund kann zur Begründung der dargestellten Auffassung auch nicht auf die Rechtsprechung zur Verwendung von Blankounterschriften zurückgegriffen werden. Danach konnte die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zwar im Einzelfall auch durch eine vorab erteilte Blankounterschrift geschaffen werden (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 2709 m.w.Nachw.). Eine solche Blankounterschrift ist aber - wie jede erst später unter den Text gesetzte - eine vom Rechtsanwalt eigenhändig erstellte Unterschrift; sie unterscheidet sich damit grundlegend von der durch eine Mitarbeiterin erstellten qualifizierten elektronischen Signatur. Im Übrigen konnte aber auch die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift nach hergebrachter Rechtsprechung die Form nur dort wahren, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden war, dass eine fachkundige Bürokraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann. Bei Rechtsmittelbegründungen - und auch bei der 112-seitigen Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren - bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen ankommt, kommt dies kaum in Betracht (BGH, NJW 2005, 2709).

    170
    (2) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass ein elektronisches Dokument im Einzelfall von einem Dritten mit der Signaturkarte und der PIN eines Rechtsanwaltes wirksam qualifiziert elektronisch signiert werden und damit das Formerfordernis des § 130a ZPO wahren kann, lägen die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach Auffassung des Senats nicht vor. Denn auch unter Zurückstellung der oben dargelegten grundsätzlichen Bedenken kann von einer wirksamen qualifizierten elektronischen Signatur allenfalls dann die Rede sein, wenn der Rechtsanwalt den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes zuvor geprüft und sich zu eigen gemacht hat (BGH, NJW 2011, 1294 Rn. 9; MünchKomm/Fritsche, a.a.O., § 130a Rn. 12; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O., § 130a Rn.). Denn wie bereits dargelegt, soll das Erfordernis der Unterschrift die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Dies ist durch die Handhabung in der Kanzlei des Beklagtenvertreters nicht gewährleistet.

    171
    Es liegt auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt sich den Inhalt eines elektronischen Dokuments nur dann zu eigen machen kann, wenn er den Inhalt des zu signierenden Dokuments kennt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten offensichtlich davon ausgeht, hierfür reiche es aus, dass er den von seiner Sekretärin physisch auf Papier ausdruckten Schriftsatz unterzeichnet, trifft dies im Hinblick auf die dargestellten Anforderungen ersichtlich nicht zu. Der Anwalt muss vielmehr sicherstellen, dass das von seiner Sekretärin für die Anbringung der Signatur aufgerufene Dokument inhaltlich mit dem Schriftsatz übereinstimmt, den er - im vorliegenden Fall mit seiner Unterschrift - autorisiert hat. Denn gerade im elektronischen Rechtsverkehr kann aufgrund von häufigen Kopier- und Speichervorgängen, bei denen letztlich jedes Mal ein neues elektronisches Dokument geschaffen wird, nicht ausgeschlossen werden, dass das Dokument fehlerhaft abgespeichert wird (vgl. hierzu BGH, NJW 2022, 1964 Rn. 14). Es wäre deshalb zumindest erforderlich, dass der Rechtsanwalt sich vor Eingabe der PIN und Freigabe der Signatur durch die Sekretärin selbst davon überzeugt, dass das ausgewählte elektronische Dokument mit seinem zuvor auf herkömmlichen Wege freigegebenen Schriftsatz identisch ist. Nach den vom Prozessbevollmächtigen der Beklagten geschilderten Abläufen in seiner Kanzlei erfolgt vor der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur durch die Sekretärin allerdings keine Autorisierung des elektronischen Dokuments durch ihn selbst. So hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2025 geschildert, dass er seine Schriftsätze nicht persönlich qualifiziert elektronisch signiere, sondern Schriftsätze, die versandt werden könnten, handschriftlich unterschreibe und sodann seiner Sekretärin übergebe. Diese wisse dann, dass die Schriftsätze „raus könnten“ und alles Weitere geschehe dann sozusagen „auf Knopfdruck" im Computer. Er stehe in der Regel daneben, da er überwachen wolle, dass das Schriftstück rausgehe. Er bekomme dann auf seinem Drucker einen Sendebericht ausdruckt und überprüfe damit, ob die Sache an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist. Aufgrund dieser Schilderung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 und im Schriftsatz vom 12.05.2025 (Bl. 949 ff. im Parallelverfahren 24 U 93/24) bestätigt und ergänzt hat, stellt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber gerade nicht sicher, dass der von seiner Sekretärin in seinem Namen qualifiziert elektronisch signierte Schriftsatz inhaltlich dem von ihm mit seiner Unterschrift autorisierten Schriftsatz entspricht. Er hat zwar eine klare Vorstellung von dem, was an das Gericht übermittelt werden soll, ob das letztlich übersandte Dokument aber dem entspricht, überprüft er hingegen nicht. Auch soweit der Beklagtenvertreter geschildert hat, er stehe bei der Versendung des Schriftsatzes in der Regel daneben, geht es ihm offensichtlich nicht um die inhaltliche Übereinstimmung des signierten und per beA versandten Dokuments mit dem zuvor handschriftlich unterzeichneten Schriftsatz; eine solche Überprüfung ist in der Zeit von „ein bis zwei Minuten“ jedenfalls bei längeren Schriftsätzen auch gar nicht möglich. Vielmehr geht es ihm offensichtlich - ebenso wie bei der Kontrolle des ausgedruckten Sendeberichts - nur darum zu prüfen, dass der Schriftsatz ordnungsgemäß an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist. Was die inhaltliche Übereinstimmung des tatsächlich signierten und versandten Dokuments mit dem tatsächlich Gewollten betrifft, verlässt der Beklagtenvertreter sich hingegen völlig auf die Loyalität und Sorgfalt seiner Sekretärin, die damit - anders als das Gesetz dies verlangt - durch „ihre“ Signatur die Letztverantwortung für den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes übernimmt. Vor diesem Hintergrund kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagtenvertreter sich den Inhalt des tatsächlich von seiner Mitarbeiterin signierten Schriftsatzes zu eigen macht.

    172
    (3) Die Überprüfung der Identität des Schriftsatzes kann er auch nicht nachträglich durch Überprüfung des auf dem Prüfvermerk angegebenen Dateinamens nachholen. Unabhängig davon, dass der Schriftsatz zu diesem Zeitpunkt bereits qualifiziert elektronisch signiert und an das zuständige Gericht versandt wurde, mithin aus seinem Herrschaftsbereich gelangt ist, kann er anhand des Dateinamens auch keine vollständige Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments erhalten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beklagtenvertreter die von der Sekretärin auf sein Diktat hin geschriebenen Texte nur in Papierform zu Gesicht bekommt und nach seiner eigenen Darstellung keinen Einblick in die von der Sekretärin letztlich gespeicherten Daten hat. Er kann deshalb schon im Ansatz nicht beurteilen, ob die unter einem bestimmten Namen abgespeicherte Datei überhaupt einen Bezug zu dem von ihm unterschriebenen Schriftstück hat; erst recht kann er nicht wissen, ob der Inhalt der unter diesem Namen gespeicherten Datei der maßgeblichen (letzten) Version des Schriftsatzes entspricht.

    173
    (4) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten kann entgegen seiner im Termin vom 15.05.2025 geäußerten (insoweit allerdings nicht protokollierten) Auffassung auch nicht damit gehört werden, es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er einen Schriftsatz mit einer Vielzahl von Anlagen selbst auf elektronischem Weg herauszuschicke; er müsse vielmehr die Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auf eine Sekretärin zu übertragen. Insoweit verkennt er bereits, dass die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften nicht davon abhängen kann, ob der hierfür verantwortliche Rechtsanwalt das eigenhändige Signieren und/oder Versenden seiner Schriftsätze für zumutbar hält. Zur Klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen, dass die strengen Formerfordernisse des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO für die Versendung von Anlagen gar nicht gelten (§ 130a Abs. 3 S. 2 ZPO). Aber auch für den Schriftsatz selbst ist das Versenden durch die verantwortende Person zur Formwahrung überhaupt nicht erforderlich, sofern er nur zuvor ordnungsgemäß mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde. § 130a S. 1 ZPO verlangt die Versendung durch den Rechtsanwalt selbst nur in den Fällen des § 130a Abs. 3 S. 1, 2. Var., Abs. 4 Nr. 2 ZPO (einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg). Ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument im Sinne des § 130 Abs. 3 S. 1, 1. Var. ZPO kann hingegen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV entweder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt werden (vgl. etwa Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 27). Dies wiederum eröffnet die Möglichkeit, das zuvor - eigenhändig - qualifiziert elektronisch signierte Dokument durch Mitarbeiter an das Gericht versenden zu lassen (vgl. hierzu etwa Möller, NJW 2021, 2179, 2180).

    174
    (5) Schließlich lässt sich ein abweichendes Ergebnis auch nicht - gleichsam im Umkehrschluss - damit rechtfertigen, dass ein Rechtsanwalt sich die Erklärung (v.a. ein Empfangsbekenntnis) eines Mitarbeiters zurechnen lassen muss, die dieser unter Verwendung der ihm überlassenen Signaturkarte und PIN abgegeben hat (vgl. hierzu etwa BSG, BeckRS 2022, 25564 Rn. 15, OLG Bremen, NJW 2023, 788 Rn. 18). Die Zurechnung beruht insoweit darauf, dass der Rechtsanwalt sich im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung nicht auf die Unbeachtlichkeit von Erklärungen berufen kann, die er unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat. Durch die Formerfordernisse der §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130a ZPO soll demgegenüber gewährleistet werden, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt (BGH, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.Nachw.). Dies ist indes bei der vom Beklagtenvertreter geübten Praxis gerade nicht der Fall.

    175
    b) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind auch nicht nach Maßgabe von § 130a Abs. 3 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO formgerecht eingereicht worden.

    176
    aa) Zwar sind beide Dokumente einfach signiert. Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift (BGH, NJW 2022, 2640). Diese Voraussetzung ist mit der Angabe des Namens „Dr. O. Rechtsanwalt“ unter beiden Schriftsätzen hier erfüllt.

    177
    bb) Die Schriftsätze sind allerdings nicht von dem diese Schriftsätze verantwortenden Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Zu sicheren Übermittlungswegen gehört unter anderem das beA (vgl. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Der sichere Übermittlungsweg gewährleistet die Identität des Absenders aber nur dann, wenn die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA, den Versand selbst vornimmt (vgl. BGH, BeckRS 2022, 31312 Rn. 7; BGH, NJW 2022, 2415 Rn. 10; BGH, BeckRS 2023, 24747; BAG, NJW 2020, 2351 Rn. 14). Hiermit korrespondiert, dass der Inhaber des beA das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen kann (§ 23 Abs. 3 S. 5 der VO über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23.09.2016, RAVPV). Denn auch bei einer solchen Versendung wäre nicht sichergestellt, dass es sich bei dem übermittelten Dokument nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Verantwortenden dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Erfordernis der persönlichen Übermittlung durch die verantwortende Person ist somit kein Selbstzweck, sondern soll wie bei der handschriftlichen Unterzeichnung die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, NJW 2022, 2415, Rn. 10). Insoweit gilt nichts anders als bei der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 S. 1, 1. Var. ZPO.

    178
    Diesen rechtlichen Vorgaben werden die am 26.07.2024 eingereichte Berufung und die am 26.09.2024 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht gerecht, weil sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg durch die verantwortende Person eingereicht worden sind. Den Schilderungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass dieser zu keiner Zeit die Versendung von Schriftstücken aus seinem Postfach persönlich übernimmt. Diese Aufgabe überträgt er, ebenso wie die Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur, auf eine seiner Sekretärinnen, die den Versand unter Verwendung der ihr bekannten PIN des Rechtsanwalts übernimmt. Damit aber steht fest, dass der Prozessbevollmächtige der Beklagten weder die Berufung noch die Berufungsbegründung selbst über das beA bei Gericht eingereicht hat.

    179
    2.

    180
    Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers zu 1) vom 01.06.2025, des Klägers zu 2) vom 06.06.2025 und der Beklagten vom 23.05.2025 sowie die Streitverkündungsschrift der Streithelfer zu 1) bis 5) vom 11.06.2025 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie enthalten keine relevanten neuen Tatsachen, sondern lediglich Rechtsausführungen, deren sachlichen Gehalt der Senat im Rahmen der obigen Ausführungen berücksichtigt hat.

    181
    III.

    182
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

    183
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

    184
    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 12.05.2025 (Bl. 949 ff. d.A. im Parallelverfahren 24 U 93/24) legen es nahe, dass die Bedeutung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Rechtsanwalt einem Dritten die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur mit seiner Signaturkarte und unter Verwendung seiner PIN überlassen darf, über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht. Sie ist aber bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Denn mit Ausnahme der Beschlüsse vom 21.12.2010 (VI ZB 28/10 = NJW 2011, 1294) und vom 30.03.2022 (XII ZB 311/21= NJW 2022, 2415) befassen sich die zur Überlassung von Karte und PIN ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen mit dem Begriff des „sicheren Übermittlungswegs“ im Sinne von § 130a Abs. 3 S. 1, 2. Var., Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ergibt sich aus dem Beschluss vom 21.12.2010 lediglich, dass das Formerfordernis des § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht gewahrt ist, wenn der Rechtsanwalt den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes nicht geprüft und sich zu eigen gemacht hat; ob im Umkehrschluss ein solches Zueigenmachen zur Formwirksamkeit des Schriftsatzes führen kann, ist dort nicht entschieden. Soweit der BGH im späteren Beschluss vom 30.03.2022 ohne Benennung von Ausnahmen ausgeführt hat, dass die qualifizierte elektronische Signatur von demjenigen vorgenommen werden muss, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, beruhte die Entscheidung hierauf nicht; das dort zu beurteilende Rechtsmittel war weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

    185
    Streitwert des Berufungsverfahrens: über 30.000.000,00 €

    RechtsgebietebeA, Weitergabe PIN, Verantwortung für SchriftsatzVorschriften§§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130a ZPO