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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Berufungsfrist versäumt, weil Mitarbeiter eEB mit beA-Karte des Anwalts abgegeben hat

    | Ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) beweist als Privaturkunde grundsätzlich die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie den Zeitpunkt der Zustellung. Will ein Anwalt diesen Beweis entkräften, muss er jeden Zweifel daran ausräumen, dass das im Empfangsbekenntnis enthaltene Datum richtig sein könnte. Es reicht nach dem BSG nicht einfach der Vortrag, dass das Personal unautorisiert gehandelt hat (weil ein Mitarbeiter mit der beA-Karte und der dazugehörigen PIN des Anwalts unbefugt ein eEB abgegeben hat). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde das Urteil an den Anwalt zugestellt; das abgegebene Empfangsbekenntnis wies als Zustellungsdatum den 7.10.19 aus. Am 11.11.19 legte der Anwalt Berufung ein und beantragte vorsorglich gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn die Auszubildende habe das eEB nach Abruf der Post über den beA-Webclient abgegeben, ohne von ihm hierzu autorisiert worden zu sein. Dies sei erst im Rahmen einer allgemeinen Wiedervorlage aufgefallen. Doch das Gericht verwarf die Berufung, weil sie verspätet eingereicht worden ist. Es gewährte auch keine Wiedereinsetzung, weil der Anwalt die Berufungsfrist schuldhaft versäumt hat. Insofern musste er sich das eEB zurechnen lassen, das die Auszubildende abgegeben hatte (BSG 14.7.22, B 3 KR 2/21 R, Abruf-Nr. 230994).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung des BSG ist äußerst praxisrelevant. Sie zeigt deutlich, dass ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften (hier: Verbot der Weitergabe von beA-Karte und PIN) in Bezug auf das beA prozessuale Folgen (hier: Zurechnung einer Erklärung, Fristversäumung und fehlende Wiedereinsetzung) sowie haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann.